Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät de... (415.435)
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Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
415.435 Verordnung über das Zentrum fü r Klinische Forschung an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Zweck und Aufgaben des Zentrums für Klinische Forschung (ZKF)
Zweck

§ 1.

1 Das Zentrum dient der Förderung der grundlagenwissen schaftlichen und patientenbezogenen kl inischen Forschung primär am Universitätsspital Zürich.
2 Es koordiniert seine Tätigkeit mi t anderen Universitätskliniken und Instituten der Medizinischen Fakultät.
3 Es fördert den akademischen Nachwuchs und die Wettbewerbs fähigkeit im nationalen und internationalen Vergleich.
Aufgaben

§ 2.

Als Aufgaben des Zentrums gelten:
1. Bewirtschaftung gemeinsamer, zentrumsbezogener, räumlicher, apparativer, pers oneller und finanzieller Ressourcen,
2. Förderung klinikbezogener Gr undlagenforschung, die von For schungsgruppen an Kliniken, Abteilungen und Instituten des Uni versitätsspitals durchgeführt wird,
3. Förderung probanden- und pati entenbezogener klinischer For schung im Rahmen einer Klinis chen Forschungsstation am Uni versitätsspital (KFS-USZ),
4. Förderung der Kooperation zwischen Forschungsgruppen.
Teilnahme
am Zentrum

§ 3.

Die teilnehmenden Forschungsg ruppen bilden das Zentrum. Sie sind in der Regel im Universität sspital tätig. Über die Aufnahme ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.
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2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium Zusammen setzung

§ 4.

1 Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,
3. drei Vertreterinnen oder Vertre tern von klinischen Fächern, da
- runter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Ins
- tituts- und Klinikdirektorenkonfer enz des Universitätsspitals,
4. drei Vertreterinnen oder Vertre tern von grundlag enwissenschaft
- lichen Fächern, darunter mindestens zwei aus Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
5. einem Mitglied der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungs
- station,
6. einer oder einem De legierten der Privat dozentinnen und Privat
- dozenten.
2 Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen und von der Universitätsleitung er nannt. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre. Eine Er nennung auf weitere drei Jahre ist möglich. Zuständigkeit

§ 5.

1 Das Kuratorium ist zuständi g für folgende Bereiche:
1. Wahl einer Vorsitzenden oder eine s Vorsitzenden aus seiner Mitte,
2. Antrag an die Universitätsleit ung zur Ernennung der Aufsichts
- kommission der Klinisch en Forschungsstation,
3. Vertretung des Zentrums nach innen und aussen,
4. Verabschiedung des Budgets an die Fakultät,
5. Anträge für Investitionen und rä umliche Ressourcen an die Fakul
- tät und die Spitalleitung,
6. Zuteilung von Re ssourcen an die Forschungsgruppen,
7. Entscheid über die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zent
- rum und über deren Verbleib im Zentrum,
8. Sicherstellung der engen Kontak te der Forschungsgruppen zu den fachspezifischen Grundlageninstituten,
9. Berichterstattung und Rechensc haftsablegung gegenüber der Fakul
- tät,
10. Konsultation des Wiss enschaftlichen Beirats,
11. Erlass eines Geschäftsreglementes.
2 Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung seiner Beschlüsse.
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2. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium
Direktorin
oder Direktor

§ 6.

1 Das Zentrum wird von einer Direktorin oder einem Direk tor geleitet. Es wird eine Vertre terin oder ein Vertreter ernannt. Es muss sich dabei je um eine Pers on aus dem klinischen und dem nicht klinischen Fachbereich handeln.
2 Die Ernennung erfolgt durch das Ku ratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
3 Die Direktorin oder de r Direktor ist nicht stimmberechtigtes Mit glied im Kuratorium und stellt die Vertretung des Zentrums in der Aufsichtskommission der Klinisch en Forschungsstation am Universi tätsspital sicher.
4 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nimmt deren oder dess en Funktionen im Falle einer Ver hinderung der Führung der Zentrumsgeschäfte wahr.
Zuständigkeit
der Direktorin
oder des
Direktors

§ 7.

Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Au fga ben:
1. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,
2. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zent rums gegenüber dem Ku ratorium, der Fakultät und der Spitallei tung,
3. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgrup pen,
4. Koordination der Zusa mmenarbeit mit Universitätskliniken und Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
5. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug auf Administration, Finanzen in den dem Zentrum zugehörigen Bereich, Raum- und Personalzutei lung, Sicherheitsmassnahmen gemäss Entscheiden des Direkt oriums und des Kuratoriums,
6. Umsetzung von Qualitätskontrollen,
7. Einberufung und Leitung der Forschungsgruppenl eiterkonferenz und der Mitgliederversammlung,
8. Erstellung des Budgetsvorschlages,
9. Verwaltung des Betriebskredites,
10. Halbjährliche Berichtersta ttung an das Kuratorium,
11. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in Absprache mit dem Kuratorium.
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415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung Direktorium

§ 8.

1 Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppen
- leiterinnen oder Forschungsg ruppenleitern zusammen.
2 Die Ernennung erfolgt durch das Ku ratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
3 Die Direktorin oder der Direkt or kann den Mitgliedern konkrete Aufgaben zur Umsetzung von Dire ktoriumsbeschlüssen übertragen. Zuständigkeit des Direktoriums

§ 9.

1 Das Direktorium hat insbes ondere folgende Aufgaben:
1. Administration und operative Leitung des Zentrums,
2. Umsetzung der vom Kuratorium gefällten Beschlüsse und Koordi
- nation der Kuratoriumsentscheide,
3. Organisation von Fortbi ldungsveranstaltungen,
4. Förderung des Nachwuchses,
5. Durchführung von Qu alitätskontrollen,
6. Schaffung und Koordination von gemeinsam nutzbaren Service- Einrichtungen,
7. Halbjährliche Berichterstattung über die laufenden und geplanten Projekte an das Kuratorium,
8. Erstellung des Budgets zuhanden des Kuratoriums,
9. Anträge zur Ressourcenverteil ung zuhanden des Kuratoriums,
10. Öffentlichkeitsarbeit,
11. Einberufung der Mi tgliederversammlung.
2 Das Direktorium kann in seinen Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt werden.
3. Abschnitt: Forschungsgruppe n und Forschungsgruppenleiter
- konferenz A. Forschungsgruppen Zusammen setzung

§ 10.

1 Die Forschungsgrupp en bestehen aus vorwiegend in der Forschung tätigen Personen des Universitätsspitals.
2 Die Forschungsgruppen kons tituieren sich selbst.
3 Die Forschungsgruppenleiterin oder der Forschungsgruppenleiter verfügt über eigene, in der Regel kompetitiv eingeworbene Drittmit
- tel.
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Zuständigkeit

§ 11.

1 Jede zum Zentrum zugehöri ge Forschungsgruppe trägt proportional zu ihren Kapazitäten zum Funktionieren, zur Erhaltung und zum Ausbau der allgemein zu nutzenden Einrichtungen des Zent rums bei.
2 Die Forschungsgruppen betreuen au ch temporäre in der Forschung tätige Gäste au s ihrem Bereich. B. Forschungsgruppenleiterkonferenz
Zusammen
-
setzung

§ 12.

Die Forschungsgruppenleiterkonf erenz setzt sich zusammen aus den Leiterinnen oder Leitern der einzelnen im Zentrum tätigen Forschungsgruppen, der Service- Gruppen und der Klinischen For schungsstation. In der Re gel ist eine Klinik, ei n Institut oder eine Ab teilung nur durch ein Mitglied vertreten.
Zuständigkeit

§ 13.

1 Die Forschungsgruppenleiterkonf erenz ernennt ihre Mit glieder im Direktorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
2 Die Forschungsgruppenleiterkonfe renz kann Anträge an das Di rektorium stellen.
4. Abschnitt: Mitgliederversammlung
Zusammen
-
setzung und
Zuständigkeit

§ 14.

1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen im Zent rum tätigen Mitarbeiterinnen und Mi tarbeitern zusammen und tagt mindestens einmal im Jahr.
2 Die Mitgliederversammlung dient der Orientierung über interne und externe Belange des Zentrums.
3 Die Mitgliederversammlung kann Anträge an das Direktorium stellen.
5. Abschnitt: Wissenschaftlicher Beirat
Zusammen
-
setzung

§ 15.

Der Wissenschaftliche Beirat se tzt sich aus drei bis fünf Expertinnen und Experten zusamme n, die nicht der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich an gehören. Er wird von der Univer sitätsleitung ernannt. Das Kurato rium hat ein Vorschlagsrecht.
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415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung Zuständigkeit

§ 16.

1 Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium insbe
- sondere in Bezug auf
1. die fachliche Ausrichtung im Zentrum,
2. die Organisation des Zentrums,
3. die Evaluation von Forschungsleistungen.
2 Der Wissenschaftliche Beirat erst attet der Universitätsleitung jähr
- lich Bericht.
3. Teil: Personelle, finanz ielle und weitere Ressourcen Allgemeines

§ 17.

Im Universitätsspital werden die zur Erreichung der Ziele des Zentrums notwendigen Räumlic hkeiten zur Verfügung gestellt. Die personellen und finanziellen Mitte l werden von der Medizinischen Fakultät nach Konsultation de s Kuratoriums festgelegt. Personelle Mittel

§ 18.

Das Zentrum kann nach Massgabe von §
17 über personelle Ressourcen verfügen, die projektb ezogen qualifizierten Forschungs
- gruppen temporär zugeteilt oder fü r den Betrieb gemeinsam genutzter Einrichtungen herangez ogen werden können. Finanzielle Mittel

§ 19.

1 Der Gebäudeunterhalt erfolgt in üblicher Weise, je nach Standort, durch das Universitätsspital oder die Universität.
2 Neuanschaffung und der Betriebs unterhalt von gemeinsam genutz
- ten Grossgeräten können durch di e nutzniessenden Forschungsgrup
- pen (Forschungspool) so wie durch die Medizinische Fakultät finan
- ziert werden.
3 Die Medizinische Fakultät kann Ressourcen für de n Betrieb des Zentrums budgetieren. Infrastruktur

§ 20.

1 Dem Zentrum stehen ein Pool von Laborräumen und eine Klinische Forschungsstation zur Verfügung. Die Laborräume werden projektbezogen qualifi zierten Forschungsgruppenleiterinnen und For
- schungsgruppenleitern tem porär zur Verfügung geste llt. Dies schränkt den Anspruch jeder Klinik, jedes Instituts oder jeder Abteilung auf eine Grundausstattung nicht ein.
2 Die Zuteilung soll insbesondere der Förderung von zukunfts
- trächtigen Forschungsprojekten von Nachwuchsgruppen und von Pro
- jekten im Rahmen der fa kultären Schwerpunkte dienen.
3 Freie und frei werdende Forschung sflächen am Universitätsspital gehen in den Zentrumspool über und können von einer Klinik, einem Institut oder einer Abteilung zur Nutzung beantragt werden.
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4 Grundlagenwissenschaftliche klinische Forschung geschieht im Laborbereich des Universitätsspitals, speziell im Universitätsspital- Labortrakt und den durch die Universi tät zusätzlich zugeteilten exter nen Forschungsflächen.
5 Probanden- und patientenorientie rte klinische Forschung kann in einer klinischen Fors chungsstation im Kernbe reich des Universitäts spitals durchgeführt werden. Die Benutzung der klinischen Forschungs station wird durch eine separate Aufsichtskommission in Absprache mit dem Direktorium vorgenomme n und durch ein Reglement gere gelt, das der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegt.
4. Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 21.

Diese Verordnung tritt auf den
1. Dezember 2000 in Kraft.
1 OS 56, 373 .
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