Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren
781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten (vom 6. März 1880)
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§ 1.
1 Wird für ein öffentliches ode r privates Unternehmen das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem, ob die Expropriation in Bezug auf die öffentlichen Interessen sowie mit Rücksicht auf §
10 des Gesetzes betreffe nd die Abtretung von Pri vatrechten vom 30. November 1879
2 statthaft ist.
2 Die Antragstellung kom mt derjenigen Direktion zu, in deren Ge schäftskreis die An gelegenheit gehört.
§ 2.
Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter welchen nach dem Gesetz betre ffend die Abtretung von Privatrech ten
2 bewilligt werden darf, offenbar ni cht vorhanden seien, so weist er das Begehren ohne weiteres ab.
§ 3.
In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex proprianten durch das Amtsblatt un d die obligatorischen Publikations mittel der betreffenden Gemeinden zu r öffentlichen Kenntnis zu bringen und zugleich eine zerst örliche Frist anzusetz en, binnen welcher Ein sicht vom Plane genommen und Einspr ache gegen die Erteilung des Expropriationsrechtes erhoben werden kann.
§ 4.
1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal teramt die Akten dem Regierungsrat.
2 Erfolgen Einsprachen, so veranl asst das Statthalteramt den Be zirksrat zu deren erstinstanzl icher Behandlung und Erledigung.
§ 5.
1 Im Entscheid des Bezirksrates ist darauf aufmerksam zu machen, dass Einwendungen gegen denselben binnen 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, dem St atthalteramt schriftlich einzurei chen sind.
2 Eine beglaubigte Abschr ift der allfälligen Eing aben ist sofort der Gegenpartei mit der Auflage zuzustel len, innerhalb 20 Tagen die Ant wortschrift direkt dem Regierungsrat einzureich en, ansonst lediglich aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.
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§ 6.
Wurde keine Einsprache erhoben oder ist das Verfahren nach
§ 5 durchgeführt, so entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Jus
- tizdirektion (§
3 lit. a des Gesetzes), oder stellt einen entsprechenden Antrag an den Kantonsrat (§
3 lit. b des Gesetzes).
§ 7.
1 Wird die Bewilligung zur Expropriation erteilt, so kann gegen das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.
2 Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die Abtretungspflicht in Anspruch zu nehmen, sobald das Projekt vom Regierungsrat genehmigt ist.
3 Mit der regierungsrätlichen Gene hmigung eines Projektes für den Bau oder die Korrektion ei ner Strasse II. Klasse sowie der Pläne über Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht zur Expropriation.
§ 8.
1 Ist einem öffentlic hen oder Privatunter nehmen das Expro
- priationsrecht erteilt, so hat der Ex propriant das Projekt auf der Loka
- lität auszustecken, soweit dies nich t bereits geschehen ist, und auf der Gemeinderatskanzlei je der Gemeinde, in welcher Abtretungen erfol
- gen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage kommenden Grundstücke ge nau zu bezeichnen sind.
2 Diesem Plan ist für jede einzel ne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rech ten oder für Leistung von Beiträ
- gen in Anspruch genommenen Pers onen sowie der an sie gestellten Ansprüche beizulegen (§
22 des Gesetzes).
§ 9.
1 Der Gemeindevorstand
4 hat sofort nach Empfang dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu mach en, dass derselbe während 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bereit liege. Gl eichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche Kenntnis unter Ansetzung einer Fris t von 30 Tagen, binnen welcher sie diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und andere Rechtsansprüche bei der Ge meinderatskanzlei schriftlich an
- zumelden haben. Unterlässt ein Gr undeigentümer diese Anmeldung, so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bezie
- hungsweise der gestellten Beitra gsforderung einverstanden und aner
- kenne mit Bezug auf sein e eigenen Ansprüche zum voraus die Richtig
- keit des Entscheides de r Schätzungskommission (§
23 des Gesetzes).
2 In die Bekanntmachung sind die Vorschriften der §§
26 und 27 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten
2 aufzuneh
- men (§
28 des Gesetzes).
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§ 10.
1 Glaubt ein Abtretungspflicht iger, dass ohne wesentliche Änderung des Projektes und ohne Nach teil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist auch er innerhalb der Frist des §
23 des Gesetzes befugt, eine Änderung zu beantragen.
2 Werden durch eine solche Abände rung die Rechte anderer Abtre tungspflichtiger oder dritter Persone n betroffen, so hat der Gemeinde vorstand
4 diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen für den Fall eintretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist an zumelden (§
24 des Gesetzes).
3 Einsprachen gegen den Umfang der Abtretung sowie Begehren um Abänderung des Projektes und Einsprachen hiegegen sind zu gleich des näheren zu begründen.
§ 11.
Dem Gemeindevorstand
4 liegt ob, nach Ablauf der in den
§§
9 und 10 dieser Verordnung vorg eschriebenen Frist ungesäumt die erhobenen Einsprachen und gestellt en Forderungen dem Exproprian ten in Abschrift mitzuteilen (§
25 des Gesetzes).
§ 12.
Nach Empfang der gemeinderätlichen Mitteilung hat der Expropriant vorerst den Versuch zu machen, eine gütliche Verständi gung herbeizuführen (§
29 des Gesetzes).
§ 13.
1 Kann der Streit über den Um fang oder die Art der Abtre tung (§
24 des Gesetzes) nicht binnen
20 Tagen gütlich ausgeglichen werden, so hat der Expr opriant seine Begehren um Abtretung in der von ihm angestrebten Weise dem Bezirksrat schriftlich einzureichen und sich über die dagegen erhobe nen Einwendungen auszusprechen.
2 Nach Einholung der Vernehmlass ung des Einsprechers entschei det der Bezirksrat in erster Instanz.
§ 14.
1 Binnen 30 Tagen
3 kann gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben werden.
2 Das weitere Verfahren richtet sich nach §
5 dieser Verordnung.
§ 15.
Nach Erledigung aller Streit igkeiten über den Umfang der Abtretung ist von dem Expropriant en jeder zuständigen Notariats kanzlei ein Doppel des endgültigen Pl anes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv zuzustellen (§
31 des Gesetzes).
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§ 16.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in das Amts
- blatt und in die Gese tzessammlung aufzunehm en und den Bezirks
- räten und Gemeindevorständen
4 in Separatabzügen zuzustellen.
1 OS 20, 131 und GS V, 699. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 781 .
3 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
4 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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