Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern
Nr. 518 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern vom 1. Dezember 2014 (Stand 1. Februar 2015) Der Rat der Pädagogischen Hochschule Luzern, gestützt auf § 30a Absatz 1 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Annahme und die Verwendung von Mitteln, die von priva
- ten Dritten in Form von Sponsoringbeiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen an die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) gehen.
2 Andere Formen von Drittmitteln sind von diesem Reglement ausgenommen. Art. 2 Grundsätze
1 Die finanzielle Förderung der PH Luzern durch Dritte darf der Strategie und dem Auf
- trag der PH Luzern nicht zuwiderlaufen und die Freiheit von Forschung und Lehre nicht gefährden.
2 von Drittmitteln nicht beeinträchtigt werden.
3 Verträge über Drittmittel wahren die fachliche und personelle Unabhängigkeit, die Ob
- jektivität und die Zweckausrichtung der PH Luzern.
1 SRL Nr.
515 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 37
2 Nr. 518
2 Drittmittel Art. 3 Form der Bereitstellung von Drittmitteln
1 Verträge über Drittmittel ab einer Höhe von 5000 Franken werden schriftlich verein
- bart. Art. 4 Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln
1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über Drittmittel sowie für die An
- nahme von Drittmitteln richtet sich nach der Regelung der Unterschriftenkompetenz der PH Luzern.
2 Bestehen Zweifel, ob durch die Annahme von Drittmitteln die Grundsätze des Einsat
- zes von Drittmitteln verletzt werden, ist vorgängig der PH-Rat anzuhören.
3 Die Rektorin oder der Rektor ist über die schriftlichen Verträge zu informieren. Der PH-Rat ist zu informieren, wenn einzelne Drittmittelbeiträge die Summe von
50
000 Franken übersteigen. Art. 5 Verwendung von Drittmitteln
1 Drittmittel sind zweckgebunden, angemessen und wirkungsorientiert einzusetzen. Art. 6 Drittmittelanstellungen
1 Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittelprojekts stärkt und ergänzt die bereits vorhandenen Stellen in den Kerngebieten der PH Luzern. Sie darf bereits vor
- handene Stellen nicht gefährden.
2 Für die Anstellung und Finanzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Dritt
- mittel ist die PH Luzern zuständig. Massgebend ist das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern.
3 Die Entscheidkompetenz richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 2013
2 .
3 Schlussbestimmung Art. 7 Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
516
Nr. 518
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
01.12.2014
01.02.2015 Erstfassung G 2015 37
4 Nr. 518 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.12.2014
01.02.2015 Erlass Erstfassung G 2015 37
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