Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
1 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (vom 20. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
53 des Gesundheitsg esetzes (GesG) vom 2. April 2007
5 ,
13 beschliesst: I. Allgemeine Hygiene
Grundsatz
§ 1.
Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde gebiet. Sie sorgen insbesondere, sowe it dies nicht kantonalen oder eid genössischen Behörden obliegt, fü r die Verhütung und Beseitigung von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden. A. Massnahmen gegen Immissionen
Allgemeiner
Schutz
§ 2.
1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie namentlich Verunreinigungen de r Luft, Lärm und Erschütterungen, sind zu bekämpfen.
2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um die Verhütung von Sachschaden, ka nn der Betroffene auf den Zivilweg verwiesen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Besti mmungen des Planungs- und Bau gesetzes
3 über die Schranke n der Eigentums- und Besitzausübung.
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§ 3.
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§ 4.
7
§ 5.
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§ 6.
7
Lärmige Geräte
§ 7.
1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm verhütet wird.
2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.
2
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Abhilfe massnahmen
§ 8.
1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Immiss ionen. Sie können Kontrollmessungen veran
- lassen.
2 Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teil
- weise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sons
- tige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Mass
- nahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt oder verboten werden.
11 B. Abfallbeseitigung
§§
9–13.
7 C. Hygiene im Interesse des Publikums Anforderungen an Anlagen und Betriebe für das Publi kum
§ 14.
Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Pub
- likum offenstehen (Strassen, Plätze , Parkanlagen, Sportplätze, öffent
- liche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu halten. Diese Pflicht oblie gt Inhabern und Benützern. Vorschriften für Massen veranstaltungen, Bau- und Werkplätze; öffentliche Aborte
§ 15.
1 Die Gemeinden erlassen für Massenveranstaltungen und dazu bestimmte Anlagen, wie namentlich für Versammlungslokale und Sportplätze, die notwendigen Vorsch riften. Sie veranlassen an solchen Orten sowie auf Bau- und Werkplätzen die Einrichtung der erforder
- lichen Abortanlagen.
2 In dicht besiedelten Gemeinden si nd öffentliche Abortanlagen zu erstellen. Die Ge sundheitsdirektion
13 kann dies nötigenfalls auch für andere Orte mit regelmässigem Publikumsandrang vorschreiben. D. Badeplätze Anforderungen
§ 16.
1 Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygie
- nisch einwandfreiem Zustand zu halten.
2 Die Gesundheitsdirektion
13 setzt die Anforderungen fest, denen das Badewasser zu genüg en hat. Sie kann Bade verbote anordnen, wo das Wasser diesen Anforderungen ni cht entspricht oder das Baden aus anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken ist nach Bedarf zu erne uern und aufzubereiten.
3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
710.3
3 Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten. E. Ungezieferbekämpfung
Behördliche
Massnahmen
§ 17.
1 Die Gemeinden sorgen für di e Bekämpfung von Schädlin gen und Ungeziefer, welche die Ge sundheit gefährde n oder zu Beläs tigungen führen können.
2 Sie können hiezu den Grundeigen tümer oder den sonst Verant wortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.
Vorsichts
-
massnahmen
§ 18.
1 Zu den Bekämpfungsmassnah men sind womöglich Mittel zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig sind. Werden Gifte verwendet, si nd die erforderlichen Schutzvorkeh ren zu treffen.
2 Die Bekämpfung land- und forstw irtschaftlicher Schädlinge rich tet sich nach den hierfür massgebenden Sonde rvorschriften
6 . II. Wohnräume
§§
19–41.
8 III. Unterkünfte zu vor übergehendem Aufenthalt A. Wochenend- und Ferienhäuser
§ 42.
7 B. Wohnwagen
Voraussetzung
der Zulassung
§ 43.
1 Wohnwagen dürfen nur vorüber gehend und nur neben einer anderen Wohnung benützt werden.
2 Die Gemeinden können Ausnahmen zu lassen. Diese sind in der Regel auf alleinstehende und solc he Personen zu beschränken, die ihren Beruf im Umherziehen ausüben.
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710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
3 Die Gemeinden erlassen die erfo rderlichen Vorschriften über die Versorgung mit Wasser, über die A borte sowie die Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen auf öffentlichem und priv atem Grund vorschreiben. C. Zeltplätze Bewilligungs pflicht, Anforderungen
§ 44.
1 Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich, sofern sie für mehr al s drei Zelte oder Wohnw agen oder für mehr als
10 Personen bestimmt si nd. Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.
2 Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen zur Beseitigung der festen und flüs sigen Abfälle verse hen sein. Sie dür
- fen im Verhältnis zu den vorhande nen Anlagen nicht überbelegt werden und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet werden.
3 Die Gesundheitsdirektion
13 erlässt die erforder lichen Ausführungs
- vorschriften. Ohne Bewilligung zulässige Zeltplätze
§ 45.
1 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von Gemeinwesen zur Verfügung gestel lt werden. Solche Plätze haben aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.
2 Die Gemeinden können aus ges undheitspolizeilichen Gründen nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilli
- gung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen Plätzen verbieten. D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt
§ 46.
9 IV. Bezug neuerstellte r Wohn- und Arbeitsräume
§ 47.
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§ 48.
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5 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
710.3 V. Vollzugsvorschriften
Ausführungs
-
vorschriften
§ 49.
1 Die Gesundheitsdirektion
13 ist befugt, Ausführungsvor schriften
4 zu dieser Verordnung zu erla ssen, soweit hiefür nicht aus drücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung sowie allfälliger Ausführungsvorsc hriften des Regier ungsrates und der Gesundheitsdirektion
13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedür fen zu ihrer Gültigkeit der Ge nehmigung der Gesundheitsdirektion
13 .
Vollzugsorgane
und
-massnahmen
§ 50.
1 Der Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt den Gemeinden. Die Gesundheits direktion
13 kann von den Gemeinden peri odische Berichte verlangen.
2 Die Gemeinden bezeichnen die zu ständigen Behörde n. Diese erlas sen die erforderlichen Verfügungen.
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Kontrollen
§ 51.
1 Die Behörden sind be fugt, die zum Vollzug dieser Verord nung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.
2 Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffe nen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche Stellung auszuweisen.
Kostenauflage
§ 52.
Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können auferlegt werden: a. wenn Beanstandungen anzubringe n oder der Vollzug erlassener Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen, b. wenn über Gesuche um Ausnahme bewilligungen zu entscheiden ist, dem Gesuchsteller, c. wenn sich eine eingegangene Verzei gung als offensichtlich haltlos erwies, dem Verzeiger.
Au sn ah m e
-
bewilligungen
§ 53.
1 Die Gesundheitsdirektion
13 ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu be willigen. Sie kann diese Befugnis in beschränkten Bereiche n den Gemeinden übertragen.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur be willigt werden, wenn zwingende Gründe sie erfordern.
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3 . . .
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Vorbehalt
anderer Rechts
-
vorschriften
§ 54.
1 Die weitergehenden Vorschri ften anderer Gesetze sowie der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und Gemeinden bleiben dieser Ve rordnung gegenüber vorbehalten.
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2 Die Gesundheitsdirektion
13 kann bestimmte Anstalten und Be triebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern besondere Gründe es erheischen.
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710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
3 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.
§ 55.
14 Straf bestimmungen
§ 56.
Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen können mit Busse bestraft werden. Inkrafttreten
§ 57.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat am Tage nach der Veröffent lichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Wohnungs
- pflege und Wohnungsaufsicht vom
4. Mai 1931 und die Verordnung über den Bezug neuerstellter Wohnungen vom 17. Dezember 1927 aufgeho
- ben.
1 OS 42, 666 und GS V, 299.
2 LS 175.2 .
3 LS 700.1 .
4 LS 710.31 .
5 LS 810.1 .
6 LS 910.1 ; SR 910.1 .
7 Aufgehoben durch die Besondere Bauver ordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48,
184). In Kraft seit 1. Januar 1982.
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§§ 19–23, 25–36, 38 und 39 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184), §§
24, 37, 40 und 41 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August
1981 (OS 48, 297). In Kraft seit
1. Januar 1982.
9 Aufgehoben durch die Besondere Ba uverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
10 Eingefügt durch die Besondere Bauv erordnung II vom 26. August 1981 (OS
48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
11 Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung II vom 26. Augu st 1981 (OS 48,
297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
12 Aufgehoben durch die Besondere Bauv erordnung I vom 16. April 1986 (OS
49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.
13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 610 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
14 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 610 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
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