Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen
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173.4 Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen (vom 10. März 1985)
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§ 1.
1 Der bisherige Bezirk Zürich wird in die Bezirke Zürich und Dietikon aufgeteilt; die Gemeinde Zollikon wird dem Bezirk Meilen zugeteilt.
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2 Der Bezirk Zürich umfasst die St adt Zürich, der Bezirk Dietikon die übrigen Gemeinden des bisher igen Bezirks ausser Zollikon.
§ 2.
Hauptort des Bezirks Dietikon ist Dietikon.
§ 3.
Die in der Gesetzgebung enth altenen Aufzählungen der Be zirke, ihrer Hauptorte und der zu ihnen gehörende n Gemeinden wer den entsprechend den §§
1 und 2 geändert. Der Bezirk Dietikon wird an den Schluss der Aufzählungen gestellt.
§ 4.
Das Gesetz über die Bezirkshauptorte vom 6. Dezember 1931 wird aufgehoben.
§ 5.
Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a.
5 das Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom
4. September 1983: . . .
2 b. das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom
7. Juli 1963: . . .
2 c. das Gesetz über die Raumpla nung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom
7. September 1975: . . .
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§ 6.
1 Die einzelnen Behörden des bish erigen Bezirks Zürich wer den durch solche des Bezirks Dieti kon und des Bezirks Zürich ersetzt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Trennung für die ein zelnen Behörden. Fällt dieser ni cht mit dem Beginn einer Amtsdauer zusammen, ordnet de r Regierungsrat für die be treffende Behörde eine Erneuerungswahl für den Rest der Amtsdauer an.
2 Die Kreditbewilligung für die Bezi rkslokalitäten im Bezirk Dieti kon durch die zuständigen Or gane bleibt vorbehalten.
3 Mit der Konstituierung der Bezirksräte und Statthalterämter sind die neuen Bezirke Zürich und Dietikon errichtet.
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173.4
4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Zuteilung der Gemeinde Zollikon an den Bezirk Meilen.
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5 Der Regierungsrat erlässt die übrigen Übergang sbestimmungen.
§ 7.
1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
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1 OS 49, 406.
2 Text siehe OS 49, 406.
3 In Kraft gesetzt auf die Erneuerungsw ahlen der Bezirksverwaltungsbehörden im Jahre 1989 (OS 50, 455).
4 Teilinkraftsetzung auf 1. Januar 1986 (OS 49, 409); Ergänzungen (OS 49, 470,
538 und OS 50, 455).
5 Teilinkraftsetzung auf die Erneuerung swahlen des Kantonsrates im Jahre
1987 (OS 49, 538).
6 Zugeteilt seit 1. Januar 1986 (OS 49, 409).
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