Verordnung über die Promotion an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät d... (415.463)
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Verordnung über die Promotion an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsverordnung – Mathemat .-naturwissenschaftl. Fakultät
415.463 Verordnung über die Promotion an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 31. Januar 2011)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsverordnung re gelt die Doktoratsstufe der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degrees) oder anderen universitären Hochschu len bleiben vorbehalten.
Struktur der
Doktoratsstufe

§ 2.

1 Die Promotion erfolgt in der Regel im Rahmen eines struk turierten Doktoratsprogramms.
2 In Ausnahmefällen kann die Prom otion im Rahmen eines Allge meinen Doktorats erfolgen; Ausn ahmen müssen von der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden.
Doktorats
-
ordnungen

§ 3.

1 Die Fakultät erlässt Doktorat sordnungen für die verschiede nen strukturierten Doktoratsprogr amme. Darin werden insbesondere die Anforderungen für den Doktorat Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt.
2 Das MD-PhD-Programm wird in einer separaten Ordnung geregelt.
Universitäts-
und fakultäts
-
übergreifende
Doktorats
-
programme

§ 4.

1 Die Fakultät kann sich an un iversitäts- oder fakultätsüber greifenden Doktoratspro grammen beteiligen.
2 Sie schliesst mit den betreffend en universitäts- bzw. fakultäts übergreifenden Doktoratsprogram men Kooperationsvereinbarungen ab und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
2
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät II. Zweck und Titel Zweck der Promotion

§ 5.

Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi
- datin bzw. des Kandidaten, durch ei ne selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung ne ue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommuni
- zieren. Titel

§ 6.

Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissensch aften (Dr. sc. nat.). III. Zulassung zur Doktoratsstufe Zulassung

§ 7.

1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Zula ssung an der Universität Zürich (VZS)
3 .
2 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen universitären Masterabsc hluss oder einen äqui valenten universitären Abschluss.
3 Das Dissertationsprojekt muss v on einer Professorin oder einem Professor der Mathematisch-naturwiss enschaftlichen Fakultät bzw. einer Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaft
- lichen Fakultät besitzt, gutgeheiss en werden. Die gutheissende Person muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskom
- mission
4 mitzuwirken.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 8.

1 Die Zulassung kann mit Be dingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienlei stungen verknüpft werden.
2 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/ oder Auflagen dürfen zusammen nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
3 Über die Zulassung, die Anerkenn ung vergleichbar er Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflag en entscheidet die Pro
- dekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre. Sprachliche Anforderungen

§ 9.

Die Unterrichtssprache auf der Doktoratsstufe ist in der Regel Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in Englisch erfolgte, haben den Nach weis ausreichender Englischkennt
- nisse zu erbringen.
3 Promotionsverordnung – Mathemat .-naturwissenschaftl. Fakultät
415.463 IV. Struktur der Doktoratsstufe
Inhalt und
Umfang

§ 10.

1 Die Doktoratsstufe umfasst: – das Verfassen der Dissertation sowie – das Absolvieren curricularer An teile im Rahmen eines Doktorats programms oder des Allgemeinen Doktorats im Umfang von min destens 12 ECTS Credits, – Mitarbeit in der Lehre im Umfa ng von mindestens 100 Stunden bis maximal 420 Stunden.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden in der jeweiligen Dokt oratsordnung geregelt.
Dissertation

§ 11.

1 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer Sammlung von Manuskrip ten und/oder Publikati onen. Falls die Dis sertation aus Einzelarbeiten besteh t, muss diesen ein einführendes Kapi tel vorangestellt werden, das die einzelnen Beiträge in einen Zusam menhang stellt.
2 Enthält eine Dissertation Arbeit en in Zusammenarbeit mit meh reren Autorinnen oder Autoren, muss der Beitrag der oder des Dokto rierenden deklar iert werden.
3 Die Dissertation ist in englischer Sprache zu verfassen. Auf An trag kann die Prodekanin Lehre bz w. der Prodekan Lehre die Abfas sung in einer andere n Sprache bewilligen.
4 Dem wissenschaftlichen Teil der Dissertation ist eine allgemein verständliche kurze Zusamm enfassung voranzustellen.
5 Eine Arbeit, die bereits an ei ner Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
Module (curri
-
culare Anteile)
und ECTS
Credits

§ 12.

1 Die curricularen Anteile we rden im Rahmen von Modulen absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits können auch für di e Teilnahme an anderen wissen schaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z. B. für die Teilnahme an Kongressen und Tagungen, Doktor ierenden-Kollegs, interuniversi tären Doktoratsprogrammen und -n etzwerken, Summer Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seit ens der teilnehmenden Person ein sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht z uhanden der hauptverantwortlichen Betreuungsperson verfasst und v on dieser abgenommen wird.
3 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS Credit s im Bereich überfachlicher Kom petenzen zu erwerben.
4
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
4 An anderen wissenschaftlichen Institutionen erworbene ECTS Credits können von der Promotionskommission
4 anerkannt oder ange
- rechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Prodekanin Le hre bzw. der Prodekan Lehre.
5 ECTS Credits, die bereits an eine n universitären Studiengang ange
- rechnet wurden, können nicht für da s Doktorat ange rechnet werden. Dauer

§ 13.

1 Die Doktoratsstufe soll in de r Regel nach ei ner Dauer von drei bis vier Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werd en können. Fünf Jahre dürfen nur in be gründeten Ausnahmefällen überschritten wer
- den. Die Frist beginnt mit dem Beginn der An stellung und endet mit dem Tag der Anmeldung zu m Doktoratsabschluss.
2 Über Fristverlängerungen in be gründeten Fällen entscheidet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
3 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Ausschluss

§ 14.

1 Stellen die Mitg lieder der Promotionskommission
4 anläss
- lich der jährlichen Besprechung gemäss §
15 einstimmig fest, dass der Fortgang des Forschungsvorhabens (D issertation) ungenügend war und keinen erfolgreichen Ab schluss erwarten lässt, kann die Promotions
- kommission
4 mittels einer schriftlichen Begründung bei der Prodeka
- nin Lehre bzw. dem Prodekan Lehr e den Ausschluss der oder des Dok
- torierenden vom Doktorat beantragen.
2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre entscheidet nach Anhörung der oder des Doktorie renden und der Promotionskommis
- sion
4 über den Antrag.
3 Gegen die Entscheidung der Prod ekanin Lehre bzw. des Prode
- kans Lehre kann innert 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan Einsprache erhoben werden.
4 Der Entscheid der Dekanin oder de s Dekans unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission de r Zürcher Hochschulen. V. Betreuung der Doktorierenden Betreuung

§ 15.

1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Dok
- torierende von der Leiterin bzw. vo m Leiter der Dissertation eine regel
- mässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungs
- arbeit erhält.
5 Promotionsverordnung – Mathemat .-naturwissenschaftl. Fakultät
415.463
2 Mindestens einmal jä hrlich findet eine Besprechung der Promo tionskommission
4 mit der oder dem Doktorierenden über den Fortgang des Forschungsvorhabens statt. Das Er gebnis wird der Leiterin bzw. dem Leiter des Doktoratsprogramms, im Falle eines Allgemeinen Doktorats der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre, schriftlich mitgeteilt.
3 Die Mitglieder der Promotionskommission
4 (§
16) stehen der bzw. dem Doktorierenden für zusätzli che Beratung zur Verfügung.
4 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfe n keine neuen Doktoratsprojekte betreuen. Sie habe n jedoch das Recht, während einer mit dem Dekanat vereinbarten Fris t vor der Emeritierung begonnene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
Promotions
-
kommission
4

§ 16.

1 Die Aufsicht über den Fortgang einer Promotion obliegt der Promotionskommission
4 , welche aus mindestens drei fachlich ausgewie senen Mitgliedern besteht.
2 Mindestens zwei Mitglieder, dar unter die oder der Vorsitzende, müssen das Promotionsre cht der MNF besitzen.
3 Der Promotionskommission
4 gehört die Leiterin oder der Leiter der Dissertation an. Sie oder er muss promoviert und erfahren in der Forschung sein.
4 Die Promotionskommission
4 konstituiert sich spätestens sechs Mo nate nach der Immatrik ulation. Deren Zusammensetzung wird von der Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation in Absprache mit der oder dem Doktorierenden bestimmt. Sie wird der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre zur Be stätigung mitgeteilt.
Doktorats
-
vereinbarung

§ 17.

1 Zwischen der bzw. dem D oktorierenden und der Promo tionskommission
4 wird spätestens sechs M onate nach der Immatrikula tion eine Vereinbarung über den Ablauf, di e Ziele und die Rahmenbe dingungen der Doktorat sstufe geschlossen.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
Vereinbarkeit
von Anstellung
und Doktorat

§ 18.

Bei Doktorierenden, die in ei nem Anstellungsverhältnis zur Universität Zürich oder einer ih rer Organisationsei nheiten stehen, wird im betreffenden Pflichtenhe ft festgehalten, welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leis ten sind.
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415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotions prüfung

§ 19.

4 Die bzw. der Doktorierende reicht die Dissertation beim Studiendekanat ein und meldet sich zur Promotionsprüfung an. Die Prüfung wird bis spätestens 12 Wochen nach der Anmeldung durch
- geführt. Ausnahmen können von de r Prodekanin Lehre bzw. dem Pro
- dekan Lehre bewilligt werden. Begutachtung der Dissertation

§ 20.

1 Die Promotionskommission
4 bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter.
2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission
4 sowie die Leiterin oder der Leiter der Disserta tion erstellen je ein Gutachten über die Dissertation. Ist di e oder der Vorsitzende der Promotionskommis
- sion
4 gleichzeitig auch Dissertationsleiterin oder Dissertationsleiter, so ist ein Gutachten ausreichend.
3 Mindestens ein weiteres Gutachte n muss von einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets von ausserhalb der Universität Zürich stammen, die oder der nicht direkt an dem Forschungsprojekt beteiligt ist. Diese Person darf der Promotionskommission
4 angehören, solange sie nicht in der Dissertation als Koautorin oder Koautor der oder des Doktorierenden auftritt.
4 Die Gutachter sind ermächtigt , von der oder dem Doktorieren
- den die Belege einzufordern, die zu r Kontrolle der in der Dissertation angeführten Untersuchungen dienen (z. B. Präparate, hinterlegte Pro
- ben, statistisches Materi al, Versuchsprotokolle).
5 Die Gutachten müssen 15 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium vorliegen.
6 Die Gutachten müssen sich darübe r äussern, ob die Dissertation ohne Auflagen oder mit Auflagen angenommen werden soll oder ob die Dissertation abgelehnt werden soll.
7 Wird in einem oder mehreren Gutachten die Ablehnung empfoh
- len, werden die Einwä nde gegen die Disserta tion der oder dem Pro
- movierenden in anonymisierter Form vorgelegt und ihr oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ei ngeräumt. Die Pr omotionskommis
- sion
4 entscheidet darauf, ob zusätzli che Gutachten einzuholen sind und ob die Dissertation trotz der Einwä nde – eventuell mit Auflagen – an
- genommen werden soll. Die Weiter führung des Promotionsverfahrens erfordert in diesem Fall die Zust immung der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre. Gegen dere n oder dessen Entscheid kann die Promotionskommission
4 bei der Studienkommission Einspruch erhe
- ben.
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Zirkulations
-
kreis

§ 21.

1 Die Dissertation wird zusamm en mit den Gutachten min destens 14 Tage vor dem öffentliche n Kolloquium einem Kreis von Dozierenden übermittelt. Die Zusa mmensetzung dies es Zirkulations kreises wird in der Regel für ein Doktoratsprogramm einheitlich gere gelt; ihm müssen mindestens zwei Fakultätsmitglieder der MNF an gehören. In Einzelfällen ka nn die Promotionskommission
4 diesen Kreis erweitern.
2 Die Mitglieder des Zirkulationskreises können bis 4 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium Einwände gegen die Dissertation und zu den Gutachten erheben. Über die Einw ände entscheidet die Promotions kommission
4 .
Einsichtsrecht
der Fakultäts
-
mitglieder

§ 22.

Die Fakultätsmitglieder haben ei n Einsichtsrecht in die Dis sertation und in die Gutachten.
Korrekturen

§ 23.

4 Werden für die Dissertation Korrekturen verlangt, so müssen diese innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Auflagen durch die Promotionskommission ausgeführt werden. Die Kontrolle der Kor rekturen erfolgt durch die Prom otionskommission. Die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre kann auf begründeten Antrag hin Ver längerungen bewilligen.
Promotions
-
prüfung

§ 24.

1 Die Termine der Pr omotionsprüfung werden von der Pro motionskommission
4 in Absprache mit der oder dem Doktorierenden festgelegt.
2 Die Promotionsprüfung besteht aus einem öffentlichen Kollo quium über die Dissertation von höc hstens einer Stunde Dauer unter Einschluss einer Disku ssion sowie einer Befrag ung von höchstens zwei Stunden Dauer. Gegenstand dieser Befragung is t das wissenschaftliche Umfeld des Dissertationsthemas. Die Promotionskommission
4 kann festlegen, dass das öffentliche Kolloquium und die Befragung zu unter schiedlichen Terminen stattfinden.
3 Prüfungsberechtigt sind die Mi tglieder der Promotionskommis sion
4 , Gutachterinnen und Gutachter, sowie weitere Dozierende mit Promotionsrecht an der MNF.
4 An der Promotionsprüfung müss en mindestens drei Prüfende (Mitglieder der Pr omotionskommission
4 , Gutachterinnen oder Gut achter und Dozierende mit Promot ionsrecht) anwesend sein. Mindes tens zwei Prüfende müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.
5 Die Prüfenden entscheiden in ni cht öffentlicher Sitzung, ob die Prüfung bestanden ist, sowie über die Annahme der Dissertation, gege benenfalls nach noch vorzunehmenden Korrekturen.
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415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
6 Jeder nicht bestandene Teil de r Promotionsprüf ung kann einmal wiederholt werden.
7 Im Anschluss an die Promotions prüfung informiert die oder der Vorsitzende der Promotionskommission
4 die Doktorierende oder den Doktorierenden über de n Antrag zur Qualifikation der Promotions
- prüfung und gibt die Dissertation nötigenfalls zur Korrektur zurück. Promotion

§ 25.

1 Nach bestandener Promotions prüfung und gegebenenfalls der Ausführung der Korrekturen an der Dissertation beschliesst die Studienkommissi on über den Promotionsantrag.
2 Die Abstimmung erfolgt offen und in der Regel gemeinsam für alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Mitglieds der Studienkommission wird über einzel ne Anträge individuell abgestimmt. Publikation

§ 26.

1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Validierung du rch die Studienkommission der Zent
- ralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abge
- liefert werden. Dies erfolgt durc h Abgabe von vier gebundenen Exemp
- laren der Dissertation.
4
2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre kann auf Gesuch hin die Abgabefrist der Pflichtexemplare verlängern.
3 Bis zur fristgemässen Abgabe der Pflichtexemplare ist die Führung des Doktortitels untersagt. Nachträgliche Änderungen

§ 27.

Für nachträgliche Änderungen , Ergänzungen oder Strei
- chungen in der genehmigten Disser tation vor der Abgabe der Pflicht
- exemplare ist die Zustimmung de r oder des Vorsitzenden der Promo
- tionskommission
4 und der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre einzuholen. Auszeichnung

§ 28.

4 Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation eine Auszeichnung, falls mindesten s zwei Gutachterinnen oder Gut
- achter und die Promotionskommiss ion einen entsprechenden Antrag stellen. Über den Antrag entscheide t die Fakultätsversammlung in offe
- ner Abstimmung aufgrund einer Em pfehlung durch das Auszeichnungs
- komitee der MNF. Aberkennung

§ 29.

Ergibt sich ein begründeter Ve rdacht, dass eine durch die Fakultät verliehene Promotion teilweise oder ganz auf betrügerische Art und Weise erlangt worden ist, z. B. durch Plagiierung oder Fälschung von Daten, leitet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre eine Untersuchung ein. Erhärtet diese de n Verdacht, legt sie oder er der Fakultätsversammlung einen Antrag auf Aberkennung des Titels sowie den Einzug allfällig erteilter Urkund en vor, über den diese entscheidet.
9 Promotionsverordnung – Mathemat .-naturwissenschaftl. Fakultät
415.463 VII. Abschlussdokumentation
Promotions
-
urkunde

§ 30.

1 Die Promotionsurkunde enthäl t den Titel der Dissertation und gegebenenfalls den Nach weis einer Auszeichnung.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng lischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt di e Unterschrifte n der Rektorin bzw. des Rektors und de r Dekanin bzw. des De kans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.
Abschlusszeug
-
nis (Academic
Record)

§ 31.

1 Der Kandidatin bzw. dem Kandi daten wird ein Abschluss zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerka nnten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten od er angerechneten Module der Dok toratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistung süberprüfung stattgefunden hat.
2 Erfolgt die Promotion im Rahm en eines Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
Diploma
Supplement

§ 32.

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Dipl oma Supplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird bei gelegt. VIII. Rechtsschutz
Einsprache und
Rekurs

§ 33.

1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions verordnung ergehen, unter liegen der Einsprache an die Fakultätsver sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommiss ion der Zürcher Hochschulen.
Akteneinsicht

§ 34.

1 Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions verfahrens das Aktene insichtsrecht zu.
2 Hinsichtlich der externen Guta chten besteht ein anonymisiertes Akteneinsichtsrecht.
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415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät IX. Ehrenpromotion Ehren promotion

§ 35.

1 Die Fakultät kann als Aner kennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (D r. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift
- lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden.
3 Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultäts
- versammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in einer zweiten Sitzung entschieden.
4 Die Abstimmung ist geheim. De r Antrag ist angenommen, wenn drei Viertel der An wesenden zustimmen. X. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen Schluss bestimmung

§ 36.

Diese Promotionsve rordnung ersetzt die Promotionsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 8. Juli 2002. Übergangs bestimmungen

§ 37.

4 Für Promovierende, die vor dem 1. August 2019 mit dem Dok
- toratsstudium begonnen haben, be tragen die Fristen gemäss §§
23 und
26 jeweils 1 Jahr ab Validier ung durch die St udienkommission.
1 OS 66, 271 ; Begründung siehe ABl 2011, 473 .
2 Inkrafttreten: 2. Mai 2011.
3 LS 415.31 .
4 Fassung gemäss B vom 4. März 2019 ( OS 74, 226 ; ABl
2019-03-15 ). In Kraft seit
1. April 2019.
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