Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
1 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
916.32 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandels konkordats (vom 2. März 2015)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
16 des Gesetzes über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 2. April 1922, nach Einsicht nahme in den Antrag des Regierungs rates vom 24. September 2014
3 , beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung vom
12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkanto nale Übereinkunft über den Viehhande l vom 13. September 1943) bei.
1 OS 71, 216 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2016.
3 ABl 2014-10-03 .
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916.32 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) (vom 12. Juni 2014)
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren: Art.
1 Die Interkantonale Übereinku nft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben. Art.
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1 Die Verteilung des Verm ögens des Viehhandelskonkor
- dats erfolgt a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein
- bezahlten Kautionsgebühren de r Jahre 2002 bis 2012 und b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs
- tentum Liechtenstein gemäss offizieller St atistik des Bundes für das Jahr 2012.
2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a und b.
3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttret en dieser Verei nbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandels konkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro
- zentualen Anteil verteilt. Das Rest vermögen wird verteilt, sobald fest
- steht, dass keine Forderunge n gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.
4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan
- delskonkordats.
5 Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung. Art.
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1 Für das Zustandekommen dies er Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständige n Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage de s Beschlussproto
- kolls über ihren ents prechenden Beschluss.
3 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
916.32
3 Die Konferenz des Viehhandelskonkor dats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Ka ntone und des Fürstentums Liech tenstein das Zustandekom men dieser Vereinbar ung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen. Die Aufhebung der Interkant onalen Übereinkunft über den Vieh handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art.
3 Abs.
3 der Auf hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.
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