Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (570)
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Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Nr. 570 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 * (Stand 19. Mai 2014) I. Zweck und Grundsätze Art. 1 Vereinbarungszweck Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildung
s- beiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch a. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Be
i- tragsberechtigung, b. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und c. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund. Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen Mit de r Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesam
t- schweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen a. die Chancengleichheit gefördert, b. der Zugang zur Bildung erleichtert, c. die Existenzsicherung während der Ausbi ldung unterstützt, d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und e. die Mobilität gefördert werden. * K 2013 3328 und G 2014 209. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen am 18. Juni 2009. Gemäss Beschluss des EDKVorstandes vom 24. Januar 2013 trat die Vereinbarung am 1. März 2013 in Kraft. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 14. Mai 2013, und der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte diesen am
4. November 2013 mit Dekret (K 2013 3327). Die Referendumsfrist lief am 8. Januar 2014 unbenützt ab (K 2014 49). Den formellen Beitritt zur Vereinbarung gemäss Artikel 23 erklärte der Kanton gegenüber der EDK per
19. Mai 2014. Die interkantonale Vereinbar ung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft.
2 Nr . 570 Art. 3 Subsidiarität der Leistung Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entspr
e- chenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen. Art. 4 Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbar ungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informationsund Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. II. Beitragsberech tigung Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind: a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von litera b, b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elter
n- los im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem auslä
n- dischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfü gen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über e
i- ne Aufenthaltsbewilligung verfügen, d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, e. Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTAMitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen
1 beziehungsweise dem EFTAÜbereinkommen
2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU/EFTAMitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entspr e- chende in ternationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
1 SR 0 .142.112.681
2 SR 0.632.31
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3 Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständi gen Vormundschaftsbehörde, b. unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton, c. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wo hnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betre
f- fenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten beruf
s- befähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien
o- der Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Ka
n- ton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder , bei gemeinsa mer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter des- sen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuc
h- stellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich die- se hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündi- gen oder Pflegebedürftigen, Militärund Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit. Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehrund Studienangebote, wenn sie g
e- mäss Artikel 9 anerkannt sind: a. die für das an gestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
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2 Die Beitragsberechtigung endet: a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bacheloroder eines darauf aufbau- enden Masterstudiums, b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenöss i- schen höheren Fachprüfung sowie m it dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebe
n- falls beitragsberechtigt. Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Ve r- einbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbere
i- ten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen. Art. 10 Erstund Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebe
n- falls Ausbildungsbeiträge entrichten. Art. 11 Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahmeund Prom
o- tionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbil dungsganges nachweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind, b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die A
l- terslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
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3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen. Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die R
e- gelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Au
s- bildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richt et sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können. Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein ang
e- messener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigs ten Lösung anfallen würden. Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen a. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens Fr. 12
000.
– b. für Personen in Ausbildungen auf de r Tertiärstufe mindestens Fr. 1
6 000.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbi
l- dung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4000. – pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teu
e- rung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen e
r- setzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbil- dungsbeitrages ausmachen soll .
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei. Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung
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2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Tei
l- zeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bem essung der Beiträge Art. 17 Bemessungsgrundsatz Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Au
s- bildung dar. Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter über- steigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksicht i- gung der folgenden Grundsätze fest: a. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungsund Lebensha
l- tungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine m
i- nimale Eigenleistung angerechnet werden. Zud em können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen. b. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil anger ech- net werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton a nerkan
n- ten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Sum- me der Ausbildungsbeiträge und der übr igen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen. Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste be- rufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
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7 V. Vollzug Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskant one
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kant
o- ne zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfal ls an die Teuerung an, b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone. Art. 21 Gesch äftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsd
i- rektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. die Information der Vereinbarungskantone, b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchs
t- ansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Art. 22 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwisch en den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bes timmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969
3 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
3 SR 279
8 Nr . 570 VI. Übergangsund Schlussbestimmungen Art. 23 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vors tand der EDK gegenüber erklärt.
4 Art. 24 Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt wer- den. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderja
h- res. Art. 25 Umsetzungsfrist Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts i
n- nerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Ve
r- einbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unter- zeichnen, i nnerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen. Art. 26 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Ka ntone beigetreten sind.
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2 Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
4 Die formelle Beitrittserklärung des Kantons Luzern zur interkantonalen Vereinbarung gegenüber dem Vorstand der EDK erfolgte per 19. Mai 2014. Die Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit di
e- sem Datum in Kraft.
5 Der EDKVorstand setzte die Verein barung am 24. Januar 2013 auf den 1. März 2013 in Kraft.
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