Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten
Nr. 352a Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizei
- lichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 2013 * (Stand 1. April 2014) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf die Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei
- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom
6. November 2009
1 , vereinbaren, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der kantonsüberschrei- tenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Aut
o- strassen und den bezeichneten Zusatzst recken in der Zentralschweiz.
2 Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren.
3 Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen Ausnahmetransporte. * G 2014 161. Die Zentralschweizer Polizeidirektorinnenunddirektorenkonferenz (ZPDK) verabschi
e- dete die Vereinbarung am 31. O ktober 2013 zuhanden der Regierungen. Der Regierungsrat des Ka
n- tons Luzern unterzeichnete die Vereinbarung am 18. März 2014. Mit dem Kanton Schwyz unterzeichnete am 24. März 2014 der letzte der sechs Zentralschweizer Kantone die Vereinbarung, sodass diese nach Artikel 16 am 1. April 2014 in Kr aft treten konnte.
1 SRL Nr. 352 . Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr.
352a Art. 2 Vereinbarungspartner
1 Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.
2 Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates Zentralschweiz der Vereinbarung beitreten. Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordination und Organis
a- tion der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentra
l- schweiz.
2 Der K anton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungspartner aus, sofern diese nicht durch einen anderen Vereinbarungspartner durchgeführt werden.
3 Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri jene Hauptoder Nebenstrassen (Zusatzstrecken), die von den Vereinbarungspartnern zum Bringen und Abholen der Ausnahmetransporte ausserhalb der Autobahnen und Autostrassen zu be- fahren sind. II. Organisation Art. 4 An meldung und Organisation
1 Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen von Ausna h- metransporten auf den Autobahnen, Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri einzureichen.
2 Der Kanton Ur i koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung von Ausna h- metransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen.
3 Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen eine Übergabe der Ausnahmetransporte er folgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt. Art. 5 Durchführung
1 Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri die Transportbe- gleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetrans- porten mit ihren Pol izeiorganen oder dafür ausgebildeten Sicherheitsassistenten durch.
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2 Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentralschweiz können Aufg
a- ben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten un- ter polizeilicher Führung an private oder öffentlichrechtliche Dritte übertragen werden. III. Finanzielles Art. 6 Grundsätze Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel
21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusamm enarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005
2 (IRV) anwendbar. Art. 7 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Basis für die Festlegung der Gebühren bilden transparente und nachvollziehbare Kosten
- und Leistungsrechnungen. Art. 8 Festsetzung der Gebühren und Rechnungsstellung an Transportunternehmungen
1 Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle Vereinbarung
s- partner die Tarifordnung, die im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
2 Der Kanton Uri stellt de n Transportunternehmungen periodisch eine Sammelrechnung für die gesamte koordinierte polizeiliche Begleitung aus. Art. 9 Abrechnungswesen
1 Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinationsund Administrationsgebühr an die Vereinbarungspartner, die den Tra nsport begleitet haben.
2 Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich ab. Art. 10 Weitere gegenseitige Entschädigungen Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung.
2 SRL Nr. 15
4 Nr.
352a IV. Vollzugsund Schlussbestimmungen Art. 11 Jährliche Berichterstattung
1 Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Artikel 21 des Pol
i- zeikonkordats Zentralschweiz jährlich Bericht.
2 Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit: a. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte; b. der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportunternehmen; c. beson deren Vorkommnissen; d. den Schlussfolgerungen. Art. 12 Streitbeilegung
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehmlich zu regeln.
2 Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz zur Verfügung. Art. 13 Dauer
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die übrigen Partner einver- nehmlich über die Weiterführung der Vere inbarung auf der neuen Ausgangslage. Art. 14 Kündigung Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer zwöl
f- monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Art. 15 Änderung der Vereinbarung
1 Jeder Verei nbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen.
2 Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungspartner. Art. 16 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinbarungspartner
3 am
1. April 2014 in Kraft.
3 Mit dem Kanton Schwyz unterzeichnete am 24. März 2014 der letzte der sechs Zentralschweizer Kant
o- ne die Vereinbarung, soda ss diese am 1. April 2014 in Kraft treten konnte.
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Anhang Tarifordnung über die Gebühren zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten
1. Pauschale Koordinationsund Administrationsgebühr Fr. 160.
–
2. Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleit kilometer) Fr. 160.
– Begleitgebühr für weitere, angebrochene Stunden bis 30 Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr
3. Pauschale Gebühr für Z usatzpatrouille (inkl. Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.
–
4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr.
7.–
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