Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakis... (0.142.116.907)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 8. Dezember 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Februar 1996 (Stand am 18. September 2000) ¹ AS 1996 1239
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Slowakischen Republik,
weiter die Vertragsparteien,
geleitet von dem Willen, die Zusammenarbeit nach dem Prinzip der Partnerschaft, des gegenseitigen Nutzens und im gemeinsamen Interesse zu entwickeln, vereinbaren wie folgt:
Art. 1
1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und slowakischen Bürgerinnen und Bürgern, die für eine begrenzte Zeit im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden, und die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene beruf­liche Ausbildung verfügen (nachstehend «Stagiaires» genannt).»²
2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Aus­länder rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonde­ren Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
² Fassung gemäss der am 18. Sept. 2000 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2004 665 ).
Art. 2
1.  Die Stagiairesbewilligung wird in der Regel für eine Dauer von bis 12 Monaten erteilt. Sie kann um höchstens 6 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.
2.  Die Aufenthaltsbewilligung für diese Tätigkeit wird in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt.
3.  Ein Gesuch ist mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragte Behörde im Heimatland des Stagiaires (vgl. Art. 8) zu richten. Diese prüft, ob das Gesuch den Anforderungen entspricht und leitet es anschliessend so rasch als möglich an die zuständigen Behörden des Gastlandes weiter.
4.  Alle Formalitäten, die mit der Stagiairesbewilligung zusammenhängen, werden von den zuständigen Behörden kostenlos erledigt. Die für die Einreise und den Aufenthalt üblichen Taxen und Gebühren sind dagegen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durch den Stagiaire oder den Arbeitgeber zu entrichten.
Art. 3
Die Stagiairesbewilligung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Kontin­gent unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit oder keine andere Stelle annehmen als die, für die die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.
Art. 5
1.  Die Stagiaires haben bei Unterbringungs‑, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes; diese sind in den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften verankert. Die Besteuerung des Arbeits­entgelts richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften des Gastlandes.
2.  Die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen müssen dem Arbeitsrecht und den Vorschriften des Gastlands über die soziale Absicherung (Versicherung) entsprechen. Der Arbeitsvertrag hat neben den allgemeinen Anstel­lungs­bedingungen insbesondere zu regeln:
– Die Entrichtung des Arbeitsentgelts nach den in Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen; fehlen solche Gesamtarbeitsverträge, richtet sich die Entschädigung nach berufs- und ortsüblichen Sätzen. Der Lohn muss der Arbeitsleistung entsprechen und dem Stagiaire ermöglichen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
– Die Versicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod.
– Die Bezahlung der Reise- und Unterkunftskosten des Stagiaires.
Art. 6
1.  Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 100 nicht überschreiten.
2.  Dieses Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Stagiaires, die sich bereits auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens auf dem Gebiet des Gastlandes aufhalten. Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft wird, kann der andere Staat aufgrund dieser Tatsache das festgelegte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung der Dauer des Stagiairesverhältnisses nach Artikel 2 gilt nicht als neue Zulassung.
3.  Eine Änderung des festgelegten Kontingents für das folgende Jahr kann bis spätestens 1. Juli des laufenden Kalenderjahres mittels Notenaustausch vereinbart werden.
Art. 7
Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sollen sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaffen. Die zuständigen Behörden (vgl. Art. 8) können die Stellensuche von Stagiaires durch geeignete Massnahmen unter­­­stützen.
Art. 8
1.  Die Bevollmächtigten der beiden Seiten für das vorliegende Abkommen sind:
– seitens des Schweizerischen Bundesrats das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement³;
– seitens der Slowakischen Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik.
2.  Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt:
– seitens des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit⁴ in Bern;
– seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik die Verwaltung des Beschäftigungsdienstes in Bratislava.
3.  Die mit der Durchführung des Abkommens beauftragten Organe legen die genaue Ausführung in gegenseitiger Absprache fest.
³ Heute: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
⁴ Heute: des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, das Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 9
1.  Das Abkommen unterliegt der Genehmigung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteisen. Es tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sich die beiden Seiten durch den Austausch von Noten informieren, dass die inner­staatliche Genehmigung vorliegt.
2.  Das vorliegende Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden, jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
3.  Im Falle einer Kündigung bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglichen genehmigten Frist gültig.
Unterzeichnet in Bern, am 8. Dezember 1995 in Originalen, in deutscher und slowakischer Sprache, beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Für den

Für die Regierung

Schweizerischen Bundesrat:

der Slowakischen Republik:

Jean-Luc Nordmann

Ábela Krála

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