Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (215.341.1)
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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

1 215.341.1 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 05.03.1997 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz
2 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrats vom 18. November
1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 1 ) sowie Artikel 67 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 (KGeoIG) 2 ) , * beschliesst:
1 Laufende Nachführung und Bewirtschaftung der Daten der amtlichen Vermessung

Art. 1

Aufgaben
1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer a * besorgen die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Ver messung und liefern die Daten an die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG; b führen Aufträge für Änderungen an Grundstückgrenzen und für das An bringen oder die Rekonstruktion von Grenzzeichen aus; c gewähren Einsicht in die Daten und geben auf Verlangen Auszüge und Auswertungen ab; d erstellen Pläne für das Grundbuch und bescheinigen deren Richtigkeit; e unterhalten die ihnen anvertrauten Daten; f archivieren die Auszüge für die Grundbuchführung und die technische Do kumentation; g * melden der Vermessungsaufsicht alle im Übersichtsplan darstellbaren Än derungen der Daten der amtlichen Vermessung im unvermessenen Ge biet; h * melden der Vermessungsaufsicht im Rahmen des Jahresberichts den Be zug von Daten.
1) SR 211.432.2
2) BSG 215.341 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-34
215.341.1 2
2 Sie sorgen für die Personal- und Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung not wendig sind. Sie stellen sicher, dass ihre Informatiksysteme die Anforderungen nach Artikel 45 der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV) 1 ) und Artikel 15 der Technischen Verordnung des EJPD und des VSB vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch (TGBV) 2 ) erfüllen. *
3 Die Gemeinden stellen ihnen die notwendigen Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Verfügung.

Art. 2

Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Grundsatz
1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben vorschriftsgemäss und innert nützlicher Frist zu erledi gen.
2 Sie führen projektierte Bauwerke mit deren Adressen innert vier Wochen nach Erhalt der Bewilligung, neue oder geänderte Bauwerke innert sechs Monaten nach Zustellung der baupolizeilichen Selbstdeklaration nach. *
3 Sie sind verpflichtet, Aufträge zu übernehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
4 Sie sind berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn der Kostenvorschuss nach Ar tikel 61 KGeoIG nicht geleistet wird. *

Art. 3

2 Ausstandspflicht
1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer treten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse haben oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer Stellvertretung.

Art. 4

3 Persönliche Leitung
1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben die Arbeiten persön lich zu leiten. Die Übertragung auf selbständige Dritte bedarf der Zustimmung der Vermessungsaufsicht. *
2 Sie haften für Arbeiten, die von Angestellten oder selbständigen Dritten aus geführt werden, wie wenn sie diese Arbeiten selber ausgeführt hätten.
1) SR 211.432.21
2) SR 211.432.11
3 215.341.1

Art. 5

4 Stellvertretung
1 Bei Abwesenheiten, die länger als 14 Tage dauern, ist eine patentierte und im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin oder ein patentierter und im Re gister eingetragener Ingenieur-Geometer mit der Stellvertretung zu beauftra gen. *

Art. 6

5 Fehler und Mängel in den Daten der amtlichen Vermessung *
1 Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung, die sie selber verursacht haben, auf ihre Kosten zu verbessern. Die Vermessungsaufsicht und die Gemeinde können hiefür Fristen setzen. *
2 Stellen Nachführungsgeometerinnen und -geometer Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung fest, die sie nicht selber verursacht haben, machen sie die Gemeinde und die Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. *
3 *

Art. 7

* ...

Art. 8

7 Beschädigung und Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung
1 Der Kanton haftet für die Beschädigung und die Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung, die auf Feuer- und Elementarereignisse zurückzu führen sind. Für diese Gefahren versichert er die Kosten der Wiederherstel
2 Für andere Schadenereignisse haften die Nachführungsgeometerinnen undgeometer. Sie können hierfür eine Versicherung abschliessen.

Art. 9

8 Übergabe des Vermessungswerks nach Beendigung des Ver tragsverhältnisses
1 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Bestandteile des Ver messungswerkes nach den Anweisungen der Vermessungsaufsicht den Nach folgerinnen oder Nachfolgern zu übergeben. *

Art. 10

Entschädigung
1 Die Gemeinden entschädigen die zuständigen Nachführungsgeometerinnen und -geometer für * a den Unterhalt der amtlichen Vermessung und die Datenaufbewahrung (ohne Lage- und Höhenfixpunkte 1 und 2 sowie Übersichtsplan),
215.341.1 4 b die allgemeine Auskunftserteilung, c * die Meldungen an die Vermessungsaufsicht für die Nachführung des Übersichtsplanes, d * die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Datenlieferung für die Ar chivierung nach Artikel 10 KGeoIG und die periodische Sicherung der Da ten nach Artikel 11 Absatz 3.
2 Im übrigen werden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer durch die Gebühren entschädigt, welche sie für ihre Verrichtungen erheben.

Art. 11

Geschäftsverkehr mit der Vermessungsaufsicht *
1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Vermessungsauf sicht im Januar über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr Bericht zu erstatten. *
2 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung stehen der Vermessungsaufsicht und ihren Organen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. *
3 sichern. *

Art. 12

Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und das Grundbuchamt un terstützen sich gegenseitig. Sie erteilen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor derlichen Auskünfte unentgeltlich. *
2 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sorgen dafür, dass die In formationsebene «Liegenschaften» mit dem Grundbuch übereinstimmt. Daten der Informationsebene «Liegenschaften» dürfen erst nach Eintrag im Grund buch definitiv geändert werden.
3 Im übrigen richtet sich der Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeo meterinnen und -geometern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der Direktion für Inneres und Justiz. *
4 Über Streitigkeiten zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geome tern und den Grundbuchämtern entscheidet der Regierungsrat kantonal letztin stanzlich. *

Art. 12a

* Anmeldung und Aufhebung von projektierten Geschäften
1 Projektierte Geschäfte der Informationsebene "Liegenschaften" sind innerhalb eines Jahres seit Erstellung der Mutationsakten zur grundbuchlichen Behand lung anzumelden. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeome ter informiert die Auftraggebenden darüber.
5 215.341.1
2 Das Grundbuchamt kann die Anmeldungsfrist aus wichtigen Gründen verlän gern. Die Auftraggebenden oder, bei deren Fehlen, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stellen das Verlängerungsgesuch schriftlich vor Ablauf der einjährigen Frist beim zuständigen Grundbuchamt. *
3 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hebt Geschäf te auf, die nicht innerhalb der einjährigen oder der verlängerten Frist angemel det worden sind, wenn das Grundbuchamt sie dazu auffordert *
4 Die Kosten der Aufhebung der Mutation und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggebenden. *
1 Die Eröffnung der Bauentscheide an die Nachführungsgeometerin oder den gungsverfahren.
2 Die Vermessungsaufsicht leitet die Meldungen der Bundesbehörden und der Bahnbetriebe mit eigener Dienststelle für Vermessung betreffend neue Bauten und Anlagen an die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer weiter.
3 Die Behörde, die in einem besonderen Verfahren Bauten, bauliche Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen bewilligt, stellt ihre Bewilligung der Nachfüh rungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu.
4 Die Bewilligungsbehörden informieren die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer innerhalb von drei Monaten über verfallene Baubewilli gungen.
5 Die Gemeinden teilen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungs geometer neue oder geänderte Gebäudeadressen unverzüglich mit.
6 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer teilt der Gemeinde Änderungen von Grundstücknummern bebauter Grundstücke unver züglich mit. *

Art. 13–14

* ...
215.341.1 6
3 Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer *

Art. 15

Berechnung
1 Die Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen undgeometer berechnen sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte des An hangs 1 mit dem Wert des Taxpunktes. *
2 Die nach Absatz 1 berechneten Gebühren müssen reduziert werden, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Aufwand stehen, der für die konkreten Verrichtungen geboten war. *
3 Die Gebühren schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein. *

Art. 16

Taxpunktwert
1 Der Wert des Taxpunktes wird im Nachführungsvertrag zwischen der Gemein de und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer verein bart. Er darf den Wert nach Anhang 2 nicht übersteigen. *
2 ... *
3a Vermarkung *

Art. 16a

* Vereinfachte Grenzfeststellung
1 In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungs gebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unprodukti ven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
2 Eine Nachführung in diesen Gebieten bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Verfahren der vereinfachten Grenzfeststellung.

Art. 16b

* Verzicht auf die Vermarkung
1 Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden a in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten, b in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind, c in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömme rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten,
7 215.341.1 d bei Feld- und Waldwegen sowie Gewässern, mit Ausnahme der aufstos senden Eigentumsgrenzen, e an Bauwerken, wenn durch die Anbringung mit einem unverhältnismässi gen Schaden gerechnet werden muss.

Art. 16c

* Grenzzeichen
1 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und die zulässigen Grenzzeichen.
3b Umsetzung des Vermessungsprogramms *

Art. 16d

*
1 Die Vermessungsaufsicht unterstützt die Gemeinden bei Vergaben von Arbei ten im Bereich der amtlichen Vermessung.
2 Sie koordiniert die Finanzierung und Abrechnung nach Artikel 56 KGeoIG.
4 Schlussbestimmungen

Art. 17

Bisherige Nachführungsverträge
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlöschen die Nachführungsverträge zwischen den bisherigen Nachführungskreisen und den bisherigen Kreisgeo metern (Art. 48 AVG) 1 ) . *

Art. 18

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Verordnung vom 23. Januar 1974 über den Gebührentarif für die Nachfüh rung der Vermessungswerke; b Verordnung vom 6. Juli 1994 über die Bewilligungszuständigkeit für die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung.

Art. 19

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
1) BAG 96-60
215.341.1 8 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.08.2000 *

Art. T1-1

*
1 Für bisher im Grundbuch nicht eingetragene projektierte Geschäfte der In formationsebene 'Liegenschaften' räumen die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter den Auftraggebenden oder, bei deren Fehlen, den Grund eigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die An meldung zur grundbuchlichen Behandlung ein. Verstreicht diese Frist unge nutzt, heben die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer die se Geschäfte auf. Die Kosten der Aufhebung und der allfälligen Rückvermar kung tragen die Auftraggebenden, bei deren Fehlen die Gemeinde (Art. 41 des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG). Diese ist vor Inangriffnahme der Arbeiten zu orientieren. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.03.2011 *

Art. T2-1

*
1 Bis zum 31. Dezember 2012 wird der Taxpunktwert nach Anhang 2 bestimmt. Bern, 5. März 1997 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 215.341.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-34 09.08.2000 01.10.2000

Art. 12a

eingefügt 00-61 09.08.2000 01.10.2000 Titel T1 eingefügt 00-61 09.08.2000 01.10.2000

Art. T1-1

eingefügt 00-61 24.10.2001 01.01.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01-73 26.01.2005 01.04.2005

Art. 1 Abs. 1, g

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 4 Abs. 1

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 6 Abs. 1

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 6 Abs. 2

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 9 Abs. 1

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 10 Abs. 1, c

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 11

Titel geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 11 Abs. 1

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 11 Abs. 2

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 11 Abs. 3

geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 14 Abs. 1

geändert 05-11 29.10.2008 01.01.2009

Art. 12 Abs. 4

geändert 08-122 14.10.2009 01.01.2010

Art. 12a Abs. 2

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 12a Abs. 3

geändert 09-119 02.03.2011 01.06.2011 Titel 3 geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011

Art. 15 Abs. 1

geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011

Art. 15 Abs. 2

geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011

Art. 15 Abs. 3

geändert 11-28 02.03.2011 01.01.2013

Art. 16 Abs. 1

geändert 11-28 02.03.2011 01.01.2013

Art. 16 Abs. 2

aufgehoben 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Titel T2 eingefügt 11-28 02.03.2011 01.06.2011

Art. T2-1

eingefügt 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Anhang 2 Inhalt geändert 11-28 11.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 1 Abs. 1, a

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 1 Abs. 1, g

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 1 Abs. 1, h

eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 1 Abs. 2

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 4

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 4 Abs. 1

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 5 Abs. 1

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 6

Titel geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 6 Abs. 1

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 6 Abs. 2

geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016

Art. 6 Abs. 3

aufgehoben 15-94
215.341.1 10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.2015 01.01.2016

Art. 7

aufgehoben 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 9 Abs. 1

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 10 Abs. 1

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 10 Abs. 1, c

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 10 Abs. 1, d

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 11

Titel geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 11 Abs. 1

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 11 Abs. 2

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 11 Abs. 3

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 12b

eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016 Titel 2 aufgehoben 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 14

aufgehoben 15-94
11.11.2015 01.01.2016 Titel 3a eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 16a

eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 16b

eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 16c

eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016 Titel 3b eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 16d

eingefügt 15-94
11.11.2015 01.01.2016

Art. 17 Abs. 1

geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 15-94
11.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 15-94
21.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 18-098
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 3

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 4

geändert 20-088
11 215.341.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.03.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-34 Ingress 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 1 Abs. 1, a

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 1 Abs. 1, g

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 1 Abs. 1, g

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 1 Abs. 1, h

11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94

Art. 1 Abs. 2

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 2 Abs. 2

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 2 Abs. 4

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 4 Abs. 1

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 4 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 5 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 6

11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-94

Art. 6 Abs. 1

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 6 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 6 Abs. 2

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 6 Abs. 2

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 6 Abs. 3

11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94

Art. 7

11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94

Art. 9 Abs. 1

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 9 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 10 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 10 Abs. 1, c

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 10 Abs. 1, c

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 10 Abs. 1, d

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 11

26.01.2005 01.04.2005 Titel geändert 05-11

Art. 11

11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-94

Art. 11 Abs. 1

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 11 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 11 Abs. 2

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 11 Abs. 2

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 11 Abs. 3

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 11 Abs. 3

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94

Art. 12 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 12 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 12 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 12 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 12a

09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61

Art. 12a Abs. 2

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 12a Abs. 3

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 12b

11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 2 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94
215.341.1 12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 13

11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94

Art. 14

11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94

Art. 14 Abs. 1

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Titel 3 02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28

Art. 15 Abs. 1

02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28

Art. 15 Abs. 2

02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28

Art. 15 Abs. 3

02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28

Art. 16 Abs. 1

02.03.2011 01.01.2013 geändert 11-28

Art. 16 Abs. 2

02.03.2011 01.01.2013 aufgehoben 11-28 Titel 3a 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94

Art. 16a

11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94

Art. 16c

11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 3b 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94

Art. 16d

11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94

Art. 17 Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Titel T1 09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61

Art. T1-1

09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61 Titel T2 02.03.2011 01.06.2011 eingefügt 11-28

Art. T2-1

02.03.2011 01.06.2011 eingefügt 11-28 Anhang 1 24.10.2001 01.01.2002 Inhalt geändert 01-73 Anhang 1 02.03.2011 01.06.2011 Inhalt geändert 11-28 Anhang 1 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-94 Anhang 1 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 2 02.03.2011 01.06.2011 Inhalt geändert 11-28 Anhang 2 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-94
1 215.341.1 A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1 (Stand 01.0 1 .201 9 )
1. Tarifpositionen
1.1 Preisbildende Elemente – AUFTR Auftrag – A4/A3 Planformat A4 oder A3 – >A3 Planformat grösser als Format A3 – ANZ Anzahl – BEGL Beglaubigung – DATEI EDV Datei über einen zusammenhängenden Abschnitt mit gleichen Einstellungen – FP Fixpunkt – GDE Gemeinde – GEB Gebäude – GP Grenzpunkt – GRST Grundstück – HGP Hilfsgrenzpunkt – KFL Kulturfläche – MB Megabyte – NAME Name – PLAN Plan – PT Punkt – TFL Teilfläche – VERZ Verzeichnis
2 215.341.1 A1
1.2 Taxpunkte (TP) Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 1 AUFTRAG 10 Grenzmutation mit Feldarbeit AUFTR 463.0 Administrative Vorbereitungen, technische Vo r- arbeiten für die Feld und Büroarbeiten, techn i- sche und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisierung GRUDA AV Datensatz 10 . 1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 112.2 Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der Amtsstelle (Gemeinde, Grundbuchamt usw.). Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung 10 .2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 63.3 Vorbereiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – gen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefiniti o- nen, Netzplan – AV Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 10 .3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 114.6 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV Geräte 10 .4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 65.7 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenz u- sammenstellung Jahresrechnung, Jahresb e- richt 10 .5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 87.2 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutat i- onsakten, Ablage und Archivierung der ve r- wendeten und der neuen Akten 10 .6 Aktualisierung Datensatz (GRUDA AV) AUFTR 20.0 11 Grenzmutation ohne Feldarbeit AUFTR 399.7 Administrative Vorbereitungen, technische Vorarbeiten für die Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktual i- sierung GRUDA AV Datensatz
3 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 11 .1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 112.2 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der Amtsstelle (Gemeinde, Grundbuchamt usw.). Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung 11 .2 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 114.6 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, EDV Geräte 11 .3 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 65.7 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenz u- sammenstellung Jahresrechnung, Jahresb e- richt 11 .4 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 87.2 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutat i- onsakten, Ablage und Archivierung der ve r- wendeten und der neuen Akten 11 .5 Aktualisierung Datensatz (GRUDA AV) AUFTR 20.0 12 Gebäudemutation (pro Grundstück) AUFTR 197.5 Administrative Vorbereitungen, technische Vo r- arbeiten für die Feld und Büroarbeiten, techn i- sche und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisierung GRUDA AV Datensatz Bei kombinierten Mutationen gilt jeweils derj e- nige Mutationstyp mit dem höheren Ansatz. Bei Gebäudemutationen wird unabhängig von der Anzahl Gebäude ein Auftrag pro Grun d- stück verrechnet. Bei Kombination mit einer Grenzmutation wird der Auftrag für eine Grenzmutation verrechnet. 12 .1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 14.4 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der verfügenden Amtsstelle (Gemeinde, Regi e- rungsstatthalteramt). Buchführung der Gebä u- demeldungen. Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung
4 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 12 .2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 21.8 Vorbereiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Information Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer – Mutationsskizzen (notwendige Planunterl a- gen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefiniti o- nen, Netzplan – AV Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 12 .3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 76.8 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV Geräte 12 .4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 37.4 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenz u- sammenstellung Jahresrechnung, Jahresb e- richt 12 .5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 27.1 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutat i- onsakten, Ablage und Archivierung der ve r- wendeten und der neuen Akten Erstellung Orientierungskopie 12 .6 Aktualisierung Datensatz (GRUDA AV) AUFTR 20.0 13 Rekonstruktion AUFTR 217.0 Administrative Vorbereitungen, technische Vorarbeiten für die Feld und Büroarbeiten, technische und administrative Abschluss arbeiten 13 .1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 49.8 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages. Eröffnen des Arbeit s- rapportes, Führen des Mutationsverzeichni s- ses, Organisieren der Arbeitsausführung 13 .2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 54.2 Vorbereiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Mutationsskizzen (notwendige Planunterl a- gen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefiniti o- nen, Netzplan – AV Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren
5 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 13 .3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 38.5 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV Geräte 13 .4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 37.4 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenz u- sammenstellung Jahresrechnung, Jahresb e- richt 13 .5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 27.1 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutat i- onsakten, Ablage und Archivierung der ve r- wendeten und der neuen Akten 13 .6 Aktualisierung Datensatz (GRUDA AV) AUFTR 10.0 14 Erfassung projektierte Gebäude (pro Gebäudenummer) AUFTR 42.0 Technische Vorarbeiten für die Büroarbeiten, Erfassung GRUDA AV Datensatz 14 .1 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 22.0 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie : – Ak ten, Pläne, EDV Geräte 14 .2 Erfassung in GRUDA AV AUFTR 20.0 2 FELDARBEITEN 20 Lagefixpunkte (LFP) 20 .1 Bestehende LFP 20 .11 Aufsuchen vorhandener bzw. wegfallender LFP inkl. Signalisieren als Anschlussvisur Pos. 20.111 und 20.112 können nicht kumulativ angewendet werden 20 .111 – Aufsuchen bzw. S uchen vorhandener bzw. wegfallender LFP ohne Hilfsmittel FP 19.9 20 .112 – Suchen vorhandener LFP mit Hilfsmitteln wie Messband, Instrument usw. FP 39.9 Bei notwendigem Suchen mit Instrument z u- sätzlich Verrechnen der Pos. 20.14 20 .12 Rekonstruktion fehlender LFP inkl. Kontrolle und Beurteilung allfälliger Diff e- renzen; notwendige Stationierungen werden mit Pos. 20.14 verrechnet. Pos. 20.121 und 20.122 können nicht kumulativ angewendet werden 20 .121 – mit Instrument FP 78.7 20 .122 – mit Einmessen ab Rückversicherung FP 63.0 20 .13 Kontrolle LFP FP 20 .131 – Kontrolle LFP mit einfachen Mitteln FP 31.5 20 .132 – Kontrolle LFP mit Instrument von benachbarten Fixpunkten FP 31.5
6 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung pro kontrollierten LFP; notwendige Stationierungen werden mit Pos. 20.14 ve r- rechnet 20 .133 – im Rahmen einer periodischen Begehung inkl. Ergänzen oder Neuskizzieren des Vers i- cherungsprotokolls 20 .1331 – Punkt mit oder ohne zentrischer Rück versicherung FP 37.7 20 .1332 – Punkt mit exzentrischer Rückversicherung FP 63.0 20 .1333 – Tachymetrische Aufnahme für Versich e- rungsprotokoll FP 63.0 20 .134 – mittels freier Stationierung Verrechnung unter Pos. 20.14 Stationierung 20 .14 Stationierung: bestehender LFP FP 59.8 inkl. notwendige r Messungen zur Kontrolle und/oder Detailaufnahme bzw. Absteckung 20 .15 Freie Station für Aufnahme GP FP 111.6 20 .151 Stationierung (analog Pos. 20.14) FP 59.8 20 .152 Anschlusspunkte ( analog Pos. 20.111) für 2 LFP FP 39.8 2 0 .153 Anschlusspunkt (analog Pos. 21.111) für 1 GP FP 12.0 20 .16 Freie Station für Aufnahme Situations punkte FP 95.8 20 .161 Stationierung (analog Pos. 20.14) FP 59.8 2 0 .162 Anschlusspunkte (analog Pos. 21.111) für 3 GP FP 36.0 20 .17 Höhenbestimmung (eines in der Höhe geände r- ten LFP) nivellitisch FP 94.3 inkl. Kontrolle 20 .18 Höhenbestimmung (eines in der Höhe geände r- ten LFP) tachymetrisch FP 19.9 separate Stationierung wird mit Pos. 20.14 verrechnet 20 .2 Neue LFP 20 .21 Rekognoszierung, Stationierung inkl. Messung auf Neupunkt (mit oder ohne Höhe) FP 142.7 20 .211 – Rekognoszierung FP 63.0 inkl. Verpflockung, Führung der Mutationsski z- ze 20 .212 – Stationierung inkl. Messung auf Neupunkt (mit oder ohne Höhe) FP 79.7 Messung in 2 Lagen 20 .22 Stationierung inkl. Messung auf Anschlusspunkt (mit oder ohne Höhen) FP 79.7 Messung in 2 Lagen 20 .23 Messung der Rückversicherung FP 59.8
7 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 21 Grenzpunkte (GP) 21 .1 Bestehende GP Die Pos. 21.11 und 21.12 resp. die Pos. 21.111 und 21.112 können nicht kumulativ angewendet werden . 21 .11 Aufsuchen vorhandener bzw. wegfallen der GP 21 .111 – Aufsuchen bzw. S uchen ohne Hilfs mittel GP 12.0 21 .112 – Suchen mit Hilfsmitteln wie Messband, Instrument usw. GP 24.0 B ei notwendigem Suchen mit Instrument: z usätzliches Verrechnen der Pos. 20.14 21 .12 Rekonstruktion fehlender GP GP 37.7 inkl. Kontrolle und Beurteilung allfälliger Diff e- renzen 21 .13 Kontrolle vorhandener GP GP 15.7 (nur für Mutation notwendige GP) mit Kontrollmassen oder Absteckung 21 .2 Neue GP 21 .21 Verpflockung 21 .211 – Direktes Festlegen und Verpflocken der neuen GP ohne Bedingungen GP 19.9 21 .212 – Absteckung der neuen GP mit Bedingungen GP 47.8 mit einfachen Mitteln , aber ohne Berechnungen 21 .213 – Absteckung der neuen GP nach vorgängig berechneten Absteckungselementen GP 37.7 inkl. Kontrolle (eine eventuelle Aufnahme dient nur noch zu Kontrollzwecken und ist in dieser Position enthalten, keine Neuberec h- nung) Notwendige vorgängige Aufnahmen von Zwangspunkten zur Realisierung dieser Pos i- tion sind mit den entsprechenden Positionen diese s Tarifs zu berechnen. 21 .214 – Festlegen des Grenzverlaufes inner halb von Gebäuden (Brandmauern) pro Hilfs GP HGP 79.7 21 .22 Messung 21 .221 – Aufnahme von GP und HGP inkl. Kontrolle GP/HGP 19.9 Aufnahme der nach 21.211 und 21.212 festg e- legten GP inkl. Kontrolle 21 .23 Wegfallende GP 21 .231 – Entfernen wegfallende GP, siehe unter Versicherung 22 Situationspunkte inkl. Gebäudepunkte 22 .1 Neue Situation
8 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 22 .11 Aufnahme oder Einmessung von Situations und/oder Gebäudepunkten und/oder Gebäud e- eingängen inkl. Erheben der Bodenbedeckung/ Gebäudeart, Hausnummer. Ausserordentlicher Aufwand für die Er hebung der Hausnummer wird in Regie abg e- rechnet. 22 .111 – Aufnahme oder Einmessung PT 8.0 22 .112 – Doppelaufnahme PT 12.0 3 VERSICHERUNG der LFP und GP 30 Material Die Materialpreise betragen 125% des A n- kaufspreises (eingeschlossen allfällige Gehi l- fenarbeit) ohne Mehrwertsteuer 31 Arbeit Die Preise verstehen sich inkl. Hilfsmaterial wie Mörtel, Beton, Asphalt und dergleichen . 31 .1 Grundtypen 31 .101 Setzen eines neuen Steines (GP oder LFP) ANZ 84.0 31 .102 Aufrichten und Verkeilen eines vorhandenen Steines ANZ 40.0 31 .103 Höhersetzen eines vorhandenen Steines ANZ 105.0 31 .104 Tiefersetzen eines vorhandenen Steines ANZ 105.0 31 .105 Einmeisseln bzw. Bohren und Bemalen eines GP Loches ANZ 12.0 31 .106 Setzen eines kleinen Messingbolzens mit Dübel ANZ 19.0 31 .107 Einlassen eines normalen Messingbolzens und Eingiessen mit Zement oder Kunststoffmörtel ANZ 32.0 31 .108 Einlassen eines grossen Messingbolzens und Eingiessen mit Zement oder Kunststoffmörtel ANZ 60.0 31 .109 Einbetonieren eines Messingbolzens oder einer Eisenröhre ANZ 60.0 mit aufgestecktem und einzementiertem Me s- singbolzen in Betonsockel, ca. 30/30/ 30 cm oder Einbetonieren eines Betoneisens inkl. Entwässerung 31 .110 Einrammen eines kleinen Eisenrohres , zirka 50 cm , mit oder ohne Bolzen ANZ 24.0 31 .111 Einrammen eines grossen Eisenrohres oder eines Hartholzpfahles (Mindestlänge 1 m) ANZ 32.0 31 .112 Einmeisseln und Bemalen eines kleinen Kre u- zes (Armlänge 4 cm) ANZ 32.0 31 .113 Einmeisseln und Bemalen eines grossen Kre u- zes (Armlänge 8 cm) ANZ 46.0 31 .114 Nachmeisseln und Bemalen eines vorhandenen Kreuzes ANZ 19.0
9 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 31 .115 Setzen von Kunststoffmarken (Mindest länge 60 cm) 31 .1151 – Einschlagen einer Kunststoffmarke ANZ 19.0 31 .1152 – Einrammen einer Kunststoffmarke ANZ 30.0 31 .1153 – Einschrauben einer Kunststoffmarke ANZ 37.0 31 .1154 – Lochen und Verkeilen einer Kunststoffmarke ANZ 56.0 31 .116 Entfernen eines Steines (GP oder LFP) oder einer Kunststoffmarke ANZ 25.0 31 .117 Entfernen eines Messingbolzen s und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ANZ 19.0 31 .118 Entfernung eines Kreuzes ANZ 19.0 31 .2 Zusatztypen (Zuschläge) 31 .201 Einbetonieren eines Steines ANZ 62.0 31 .202 Abdecken eines Punktes mit Guss oder Z e- mentschacht inkl. Aushub für Mehrtiefe ANZ 52.0 31 .203 Aufbrechen und Wiederherstellen eines Schwarzbelages Stärke >3 cm ANZ 109.0 31 .204 Abbauen eines Lagersteines oder von Fels unter der Bodenoberfläche ANZ 62.0 mit Schlagbohrhammer innerhalb der er forderlichen Steinsatztiefe 31 .205 Mind. 15 cm tieferes Versetzen für Sicherheit s- überdeckung ANZ 42.0 31 .206 Zentrisches Versetzen einer Bodenplatte inkl. Aushub für Mehrtiefe ANZ 69.0 31 .207 Setzen eines Rückversicherungsbolzens inkl. Einmessen ANZ 52.0 31 .208 Freilegen einer Bodenplatte ANZ 55.0 31 .209 Entfernen eines Guss oder Zementschachtes ANZ 42.0 31 .210 Entfernen und Wiederherstell en einer Stra s- senpflästerung oder eines Abschlusses mit Verbundsteinen ANZ 109.0 31 .211 Ausbesserung einer Mauer nach Ent fernung eines Steines ANZ 19.0 4 BÜROARBEITEN 40 Lagefixpunkte (LFP) 40 .1 Bestehende LFP 40 .11 Berechnung Abriss FP 18.0 40 .12 Höhenberechnung FP 18.0 ausgehend von den umliegenden LFP/HFP 40 .13 Nachführung der Dateien FP 9.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV Datensatz 40 .2 Neue LFP 40 .21 Bestimmen neuer LFP mit oder ohne Höhen FP 101.3
10 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 40 .211 – Studium der Netzänderung/ ergänzung, evtl. Versicherungsart FP 32.5 40 .212 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhe FP 18.0 40 .213 – Nachführung der Dateien FP 9.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV Datensatz 40 .214 – Beschriftungspositionen festlegen FP 10.0 40 .215 – Attributierungen FP 10.0 NBIdent, Lage und Höhengenauigkeit, Lage und Höhenzuverlässigkeit, Punkt zeichen (Artcode), Protokoll, Nummer 40 .216 – Nachführung der LFP Pläne FP 21.8 40 .22 Bestimmen neuer Lagepunkt ohne Versich e- rung (LFP4) FP 50.5 40 .221 – Studium der Netzänderung / ergänzung (analog Pos. 40.211) FP 32.5 40 .222 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhe (analog Pos. 40.212) FP 18.0 40 .23 Freie Station für die Aufnahme von GP FP 52.3 40 .231 – Studium der Netzänderung / ergänzung (analog Pos. 40.211, nur Hälfte) FP 16.3 40 .232 – Berechnung Abriss (analog Pos. 40.11) FP 18.0 40 .233 – Koordinatenberechnung ohne Höhen (analog Pos. 40.212) FP 18.0 40 .24 Freie Station für die Aufnahme von Situa tionspunkten FP 27.0 40 .241 – Berechnung Abriss (analog Pos. 40.11) FP 18.0 40 .242 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhen (analog Pos. 40.212, nur Hälfte) FP 9.0 40 .3 Wegfallende LFP 40 .31 Wegfallende LFP FP 17.3 40 .311 – Löschen der Koordinaten FP 10.9 inkl. Nachführung der Dateien 40 .312 – Nachführung der LFP Pläne FP 6.4 40 .32 Umattributierung LFP in GP FP 25.0 41 Grenzpunkte (GP) 41 .1 Bestehende GP 41 .11 Berechnung Absteckungselemente für Rekonstruktionen GP 5.4 41 .12 Nachführung Dateien: Rekonstruktion GP 21.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV Datensatz 41 .121 – Nachführen der Attribute (Punktzeichen, qualität, Genauigkeit, exakt definiert) GP 7.0 41 .122 – Nachführen der g r afischen Information zur Grenzpunktnummer (Position, Orientierung, Ausrichtung des Textes und Grösse) GP 7.0
11 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 41 .123 – Nachführen der grafischen Information zu den Grenzpunktzeichen (Orientierung der Grenzpunktsymbole) GP 7.0 41 .2 Neue GP 41 .21 Koordinatenberechnung Koordinatenberechnung mit Genauigkeit s- nachweis inkl. Nachführung der Dateien Pos. 41.211 bis 41.213 sind alternativ anz u- wenden . 41 .211 – Berechnung kontrollierter Aufnahmen GP 12.7 (Doppelaufnahme, Kontrollmasse) 41 .212 – Einrechnung in Gerade oder Kreisbogen GP 16.3 41 .213 – Berechnung aufgrund einer Bedingung (z.B. Schnittpunkt, Mittelpunkt) GP 5.8 41 .22 Erfassen projektierter GP Bearbeitung projektierter GP inkl. Nach führung der Dateien 41 .221 – Berechnung von GP Koordinaten nach Projekt GP 10.9 41 .222 – Einpassung für Digitalisierung PLAN 24.6 41 .223 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff GP 1.6 41 .224 – Berechnung der Absteckungselemente GP 5.4 41 .225 – Kontrolle mit Genauigkeitsnachweis nach erfolgter Versicherung GP 7.3 41 .23 Weitere Berechnungen inkl. Nachführung der Dateien 41 .231 – Berechnung von Kreisradien (pro Kreiszen t- rum) HGP 5.8 41 .232 – Berechnung Hilfspunktkoordinaten im Z u- sammenhang mit Pos. 41.22 HGP 5.8 41 .24 Nachführung Dateien: neue GP GP 31.7 41 .241 – Nachführen der Attribute (Punktzeichen, qualität, Genauigkeit, exakt definiert) (an a- log Pos. 41.121) GP 7.0 41 .242 – Nachführen der grafischen Information zur Grenzpunktnummer (Position, Orientierung, Ausrichtung des Textes und Grösse) (analog Pos. 41.122) GP 7.0 41 .243 – Nachführen der grafischen Information zu den Grenzpunktzeichen (Orientierung der Grenzpunktsymbole) (analog Pos. 41.123) GP 7.0 41 .244 – Nachführung Grenzliniendefinition GP 10.7 41 .25 Erstellen von Mutationsakten GP 14.6 Aufstellen und Anfertigen der Mess urkunde mit Planbeilage 41 .26 Nachführung neuer Grenzpunkte in Hoheits grenzen (Mehraufwand) GP 30.0
12 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung zusätzliche Koordinaten einlesen, Grun d- stücksdefinition anpassen, Verifikation mit dem Web Dienst CheckBE 41 .3 Wegfallende GP 41 .31 Wegfallende GP. Löschung der Koordinaten GP 3.0 inkl. Nachführung der Dateien 41 .32 Nachführung Grenzliniendefinition GP 8.5 41 .33 Nachführung Mutationsdaten GP 14.3 (NBIdent, Mutname, Muttext, Status, Datum Bearbeitung ab, Datum1, Datum2, GRUDA Geschäftstyp) 41 .34 Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: Löschen Grenzpunkte (Mehraufwand) GP 11.0 42 Bodenbedeckung inkl. Gebäude 42 .1 Neue Situation Koordinatenberechnung der Situations punkte inkl. Nachführung der Dateien 42 .11 Projektierte Gebäude 42 .111 – Berechnung Situationspunkte für proj ektierte Gebäude PT 5.8 42 .112 – Einpassung für Digitalisierung für proj ektierte Gebäude PLAN 19.8 42 .113 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff für proj ektierte Gebäude PT 0.8 42 .114 – Erfassung Geometrie für projektierte Gebä u- de PT 5.8 42 .115 – Gebäudeadresse in GRUDA AV: Erfassung Hausnummer, Gebäude identifikatoren (BE GID, EGID) GEB 16.0 Ausserordentliche r Zusatzaufwand für die Erhebung der Gebäudeidentifikatoren wird nach Aufwand verrechnet . 42 .12 Erfassung neuer oder veränderter Gebäude/ Situation 42 .121 – Berechnung Situationspunkte aus Aufna h- men / Einmessungen PT 5.8 42 .122 – Berechnung Situationspunkte aus Doppe l- aufnahmen (qualifizierter Situationspunkt) PT 10.1 42 .123 – Berechnung Situationspunkte aus geo metrischen Bedingungen (Abstände usw.) PT 5.8 42 .124 – Einpassung für Digitalisierung PLAN 19.8 42 .125 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff ab Plan PT 0.8 42 .126 – Gebäudeadresse in AV System: Erfassung Hausnummer, Gebäudeeingang und identifikatoren (BE GID, EGID, EDID) GEB 16.0 Ausführung mit Gebäudemutation; inkl. Positi o- nierung
13 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 42 .127 – Gebäudeadresse: Nachführung Lokali sation: Geometrie inkl. Positionierung Name PT 5.8 Ausführung mit Gebäudemutation; pro Achspunkt, Geometriepunkt (Knoten, Zw i- schenpunkte, Perimeter) 42 .13 Nachführung AV Datensatz 42 .131 – Definition neue Geometrie Gebäude und/oder Bodenbedeckung und/oder Einzelobjekte PT 5.8 42 .132 – Erheben und Erfassen Gebäudenamen (als Bestandteil der Gebäudeadresse , z.B. Chalet Enzian, Post). Gebäudename ist Bestandteil des Gebäudeeingangs . NAME 5.0 42 .133 – Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: neue Situationspunkte (Mehraufwand) PT 5.8 42 .2 Wegfallende Situation 42 .21 Löschen der Koordinaten inkl. Nach führung der Dateien sowie der Geometrie und Dateien PT 3.0 42 .22 Löschung Geometrie für projektierte Gebäude PT 3.0 42 .23 Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: gelöschte Situationspunkte (Mehraufwand) PT 3.0 43 Flächen 43 .1 Grundstückflächen 43 .11 Berechnung der Grundstückflächen (neue und veränderte Grundstücke) inkl. 1 Planbeilage GRST 76.8 43 .111 – Berechnung der neuen und veränderten Grundstücke inkl. Kontrolle GRST 29.2 inkl. Definition Mutationsperimeter (innerer / äusserer Mutationsperimeter) , inkl. Erheben und Erfassen der Attribute (Ident i- fikator, NBIdent, Nummer, Nummer Teilgrun d- stück) , inkl. Mehraufwand für die Bestimmung allfälliger Teilgrundstücks flächen 43 .112 – Nachführung der Dateien in der AV GRST 27.1 Flächenverzeichnis / Liegenschafts beschrieb / Arealstatistik 43 .113 – Nachführung der Dateien in GRUDA AV GRST 6.0 Flächenverzeichnis / Liegenschafts beschrieb / Arealstatistik 43 .114 – Ausfertigen der Mutationstabelle inkl. 1 Planbeilage GRST 14.5 bei ungenügender Plangrundlage nach kant o- naler Weisung 43 .12 Weitere Planbeilagen pro Format A4 oder A3 PLAN 7.5
14 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 43 .13 Weitere Planbeilagen pro Format grösser als A3 PLAN 17.0 43 .14 Berechnung der Teilflächen inkl. Kontrolle und Berechnung allfälliger Schnittpunkte TFL 14.6 inkl. allfälliger Flächendefinition 43 .2 Kulturflächen 43 .21 Berechnung der neuen und veränderten Kultu r- flächen inkl. Gebäudeflächen KFL 47.7 Differenzbildung gilt nicht als Flächen berechnung . 43 .211 – Berechnung der neuen bzw. der veränderten Kulturflächen inkl. Erheben und Erfassen der Attribute (Art der Boden bedeckung) KFL 14.6 43 .212 – Nachführung der Dateien in der AV KFL 27.1 Flächenverzeichnis, Liegenschaftsbeschrieb, Mutationsverzeichnis, Arealstatistik 43 .213 – Nachführung der Dateien in GRUDA AV KFL 6.0 Flächenverzeichnis, Liegenschaftsbeschrieb, Mutationsverzeichnis, Arealstatistik 44 Hoheitsgrenzen 44 .1 Nachführung Hoheitsgrenzen nach Aufwand infolge Mutation Nachbargemeinde Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildendes Element Taxpunkte Rechnung 45 Datenbewirtschaftung 45 .1 Planausgabe inkl. Erstellung Abgabedokumente, Pr o- duktebeschreibung, Material 45 .11 Administrative Bearbeitung Entgegennahme des Auftrages, Erteilen der erforderlichen Auskünfte, Kontrolle der Ausführung, Abrechnung und Versand AUFTR 25.0 45 .12 Technische Bearbeitung 45 .121 Lieferung von gra f ischen Produkten Standardauszüge aus: – Plan für das Grundbuch – Übersichtsplan – Spezialplan wie Fixpunktnetzplan, Punk t- nummernplan – Blatteinteilungsplan, Mutationsplan 45 .1211 – Aufbereitung: Bereitstellung des verlangten Planes AUFTR 8.0
15 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildendes Element Taxpunkte Rechnung 45 .1212 – Ausgabe reprotechnisch: inkl. Anbringen der erforderlichen Hinweise (Gemeinde, Plannummer, Nordrichtung, Massstab, Koordinaten, Bewilligungsve r- merk, Ort, Datum, Ausgabestelle) A4/A3 7.5 45 .1213 – Ausgabe reprotechnisch: inkl. Anbringen der erforderlichen Hinweise (Gemeinde, Plannummer, Nordrichtung, Massstab, Koordinaten, Bewilligungsve r- merk, Ort, Datum, Ausgabestelle) >A3 17 45 .1214 – Ausgabe Orientierungskopie (unbeglaubigt) o hne Bearbeitung, abgeholt und Bar bezahlung A4/A3 12 45 .2 – Ausgabe elektronischer Daten inkl. Erstellung Abgabedokumente, Pr o- duktebeschreibung, Material, Datenträger 45 .21 Aus der letzten periodischen Lieferung an das AGI vorhandene Datensätze im Format Interlis. Lieferung elektronisch oder mittels Datenträger. Einheit Gemeinde (Kreis) 45 .211 Administrative Bearbeitung Entgegennahme des Auftrages, Erteilen der erforderlichen Auskünfte, Kontrolle der Ausführung, Abrechnung und Versand Lieferung des ersten Datensatzes DATEI 115.0 45 .212 Bei gleichzeitiger Bestellung von mehre ren Dateien: Lieferung von Folgedateien DATEI 51.0 45 .22 Konfektionierung von Daten aus dem AV Produktionssystem (tagesaktuell). Extraktion von Ausschnitten, Erstellung Datenauszüge (z.B. AVR), Erstellung der Datei in einem der Formate Interlis, DXF, DWG, DGN Inkl. notwendiger Ergänzungen für Bau ge suchsgrund lagen Entgegennahme des Auftrages, Erteilen der erforderlichen Auskünfte, Kontrolle der Ausführung, Abrechnung und Versand 45 .221 Datensatz grösser als Plotformat A3 im Massstab 1:500 – 1:2000 45 .2211 – Erste Datei DATEI 230.0
16 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildendes Element Taxpunkte Rechnung 45 .2212 Bei gleichzeitiger Bestellung von mehreren Dateien: – pro Folgedatei DATEI 165.0 45 .222 Datensatz bis Plotformat A3 im Massstab 1:500 – 1:2000 DATEI 153.0 45 .3 Lieferung von Listen und Verzeichnissen Standarda uszüge ab Datensatz (Ausgabe auf Printer oder EDV Datenträger oder über Telekommunikation). Bereitstellung des Systems, Selektion der Daten, Ausdruck der Daten, Durchführung der Übermittlung, Beschreiben und Beschriften des Datentr ä- gers 45 .31 Grundstücks und Eigentümerverzeichnis aus GRUDA AV mit bis zu 15 Einträgen VERZ 26.0 45 .32 Grundstücks und Eigentümerverzeichnis aus GRUDA AV mit mehr als 15 Einträgen nach Aufwand 45 .33 Weitere Produkte aus der AV: – Koordinatenverzeichnisse – Stationsprotokolle – Versicherungsprotokolle – Mutationstabellen – a realstatistische Tabellen nach Aufwand 45 .4 Sonderkosten 45 .41 Erfassung bzw. Ergänzung von fehlenden oder unvollständigen Daten nach Aufwand 45 .42 Spezialpläne, besondere Darstellungen, spezielle Datenstruktur, spezielles Date n- format nach Aufwand 45 .5 Beglaubigung 45 .51 Beglaubigung anlässlich Planausgabe B ei mehreren Kopien: nur einmal ver rechnen BEGL 10.0 45 .52 Nachträgliche Beglaubigung mit Nach kontrolle BEGL 39.0
17 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildendes Element Taxpunkte Rechnung 45 .6 Datenhaltung und Datenlieferung Die Datenhaltungskosten werden von der Gemeinde getragen. Die Auftraggeber von Nachführungen der AV bezahlen der G e- meinde 1,5% der «Totalkosten Auftragg e- ber» an die Datenhaltungskosten. Die ereignisbezogene Datenlieferung an die kantonale Fachstelle gemäss Artikel 7 KGeoIG wird mit 1,2% der «Totalkosten Auftraggeber» dem Auftraggeber verrec h- net. Die Kosten für Datensicherung gemäss SN 612010 und Datenhaltung werden jährlich wie folgt entschädigt: 2.7% Verrechnung von 2,7% der Totalkosten des Auftrages zulasten Au f- traggeber (1,5% Date n- haltung + 1,2% Datenlieferung) 45 .61 Grundpauschale pro Gemeinde GDE 300.0 45 .62 Datenhaltungskosten Die massgebende Datenmenge in MB entspricht der Grösse des ITF Files, das aus den AV Daten des gesamten Gemei n- degebiets im Modell DM.01 mittels Interlis entsteht. MB 350.0 46 Allgemeine Auskunft 46 .1 Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung Kosten für Auskunftserteilung, Geschäft s- verkehr mit Aufsichtsbehörden und anderen Amtsstellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Auftrag stehen GDE 3% des gesamten jährlichen Nachführungs umsatzes AV 46 .2 GRUDIS Entschädigung der Kosten für den Zugang zum Auskunftssystem GRUDIS GDE 1% des gesamten jährlichen Nachführungs umsatzes AV
1.3 Zuschläge zu den Feldarbeiten Für die Feldarbeiten inkl. Versicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge ausgerichtet. Zia: Neigungszuschlag Zib: Zuschlag für Sichtbehinderung Zic: Zuschlag für Verkehrsbehinderung Der definitive Zuschlag Zi entspricht der Summe obiger Zuschläge.
18 215.341.1 A1
1.3.1 Neigungszuschlag (Zia) Sämtliche Felda kkordpreise inkl. Versicherung werden um den Nei gungszuschlag erhöht. Dabei entspricht die Neigung in Prozent dem entsprechenden Zu schlag in Pr ozent (z. B.
10% Geländeneigung = 10% Zuschlag). Der Neigungs zuschlag kann nur eingesetzt werden, wenn durch die Neigung des Gebietes die Vermessungs und Vermarkungsarbeiten effektiv erschwert werden.
1.3.2 Zuschlag für Sichtbehinderung (Zib) Sämtliche Fe lda kkordpreise inkl. Versicherung werden um den Zu schlag für Sichtbehinderung erhöht. Der Zuschlag beträgt
10% für schwache Sichtbehinderung
20% für mittelstarke Sichtbehinderung
30% für starke Sichtbehinderung
40% für sehr starke Sichtbehinderung Zuschläge für Sichtbehinderungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, diese Behinderungen durch die Wahl einer anderen Aufnahmedisposition zu eliminieren (z. B. freie Station).
1.3.3 Zuschlag für Verkehrsbehinderung (Zic) Sämtliche Feld Akkordpreise inkl. Versicherung werden um den Zu schlag für Verkehrsbehinderung erhöht. Der Zuschlag beträgt
10% für mittelstarke Verkehrsbehinderung
20% für sehr starke Verkehrsbehinderung Zuschläge für Verkehrsbehinderungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, diese Behinderungen durch die Wahl einer anderen Aufnahmedisposition zu eliminieren (z. B. freie Station).
1.4 Dislokationsentschädigung Mit der Dislokationsentschädigung wird der Zeitaufwand für die Ver schiebung der Mes s bzw. Vermarkungsequipe innerhalb der Nach führungs gemeinde ins Mutationsgebiet und zurück entschädigt. Es wird keine Entschädigung für das Fahrzeug ausgerichtet. Sämtliche Feldakkordpreise inkl. Versicherung werden um den Dis lo ka tionszuschlag erhöht . U = Umfang des Gemeindegebietes in km r = U / 2  r = mittlerer Radius des Gemeindegebietes in km v = 40 v = mittlere Dislokationsgeschwindigkeit in km/h a = r / v * 60 a = Reisezeit für Distanz r in Minuten b = 25 b = Integration in Verkehr, Parking, Verschiebung Mittagszeit b = in Minuten c = 2a + b c = Dislokationszeit in Minuten z = 492 z = tägliche Arbeitszeit in Minuten (41 Stunden W oche) D = c / z * 100 D = Dislokationszuschlag in %
19 215.341.1 A1 Die Berechnung des Dislokationszuschlages für jede Gemeinde erfolgt durch die Verme s- sungsaufsicht .
2. Tarif nach Zeitaufwand
2.1 Grundsätze Folgende Verrichtungen werden nach Zeitaufwand entschädigt:
2.1.1 Mit Funktionslöhnen: – Verrichtungen, die nicht in den Arbeitspositionen umschrieben sind; – grossräumige Umnummerierungen von Gebäuden; – kleinere Rekonstruktionen von Grenzzeichen mit weniger als 500 Taxpunkten.
2.1.2 Mit Zeitmitteltarif: – reine Kulturgrenzmutationen – Grossmutationen und rekonstruk tionen (mehr als 25 000 Taxpunkte).
2.2 Umschreibung der Funktionen, der Stufen und der Stundenansätze
2.2.1 Funktion Stufen 1 2 3 Technisches Personal Leiterin oder Leiter des Unternehmens – B A Leitende Ingenieurin oder leitender Ingenieur von Hauptabteilungen und Filialen, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Unternehmensleitung D C B Qualifizierte, selb st ständige Fachperson für Kulturtechnik, Geomatik und Informatik, qualifizierte Fotogr ammeterin oder qualifizierter Fotogrammeter, Kartogra f in oder Kartogra f mit besonderen Funktionen, Leiterin oder Leiter von Unter abteilungen, Gruppenchefin oder Gruppenchef der Feldequipe E D C Selb st ständig arbeitende Fachperson für Vermessung E D C F achperson für Kulturtechnik, Geomatik und Informatik, Operateurin oder Operateur in Fotogrammetrie, Kartogra f in oder Kartogra f , Gruppenchefin oder Gruppenchef der Feldequipe F E D Geomatikerin oder Geomatiker, Leiterin oder Leiter einfacher Feldarbeiten, Kartogra f in oder Kartogra f G F E Technisches Hilfspersonal G G F Kaufmännisches Personal, qualifiziertes Sekretariats personal – E D Sekretariatspersonal G F E Sekretariatshilfspersonal G G F Hilfspersonal
20 215.341.1 A1 Stufen 1 2 3 Qualifizierte Messassistentin oder qualifizierter Messassistent G F E Messassistentin oder Messassistent G G F Lernende 1. bis 2. Lehrjahr ½ G Lernende 3. bis 4. Lehrjahr ¾ G
21 215.341.1 A1
2.2.2 Stufen Stufe 1 Wenig Erfahrung. Abgeschlossene Grundausbildung bzw. Anlernzeit. Stufe 2 Kenntnisse und Erfahrungen, welche die selb st ständige Bearbeitung einer Aufgabe ermöglichen. Die Einstufung erfolgt bei entsprechendem Nachweis, sonst in der Regel zwei Jahre nach Lehrabschluss bzw. fünf Jahren Praxis nach Abschluss einer höheren Ausbildun g. Stufe 3 Grosse Erfahrungen und Kenntnisse oder Spezialausbildung, welche die selb st ständige Bearbeitung schwieriger Aufgaben ermöglich en . Die Einstufung erfolgt bei entsprechendem Nachweis, sonst in der Regel nach zehnjähriger Praxis.
2.2.3 Stundenans ätze Kategorie Taxpunkte pro Stunde A 195.8 B 152.9 C 131.9 D 111.8 E 93.3 F 84.9 G 81.5
2.3 Stundenansätze und Anforderungsfaktoren für Zeitmitteltarif Der Stundenansatz für den Zeitmitteltarif ZMT beträgt 136.1 Taxpunkte . Anforderungsfaktoren: reine Kulturgrenzmutationen Z = 0.7 Grossmutationen und rekonstruktionen Z = 0.762 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzung Beschreibung HFP Höhenfixpunkt NBIdent Nummerierungsbereich Identifikator LFP4 Lagefixpunkt 4. Ordnung Mutname Mutationsname Muttext Mutationstext GRUDA Grundstücksdatenbank des Kantons Bern GRUDA AV Erneuerte GRUDA, Version 2010 BE GID Kantonaler Gebäudeidentifikator EGID Eidgenössische r Gebäudeidentifikator EDID Eidgenössischer Eingangsidentifikator
22 215.341.1 A1 Abkürzung Beschreibung AV Amtliche Vermessung AVR Amtliche Vermessung mit reduziertem Inhalt (G e- oprodukt) AGI Amt für Geoinformation ITF Datenformat (Interlis) DXF, DWG, DGN Datenformate marktgängiger GIS Software SN 612010 Schweizer Norm Nr. 612’010 DM.01 Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung GRUDIS Grundstückdateninformationssystems des Ka n- tons Bern
1 215.341.1-A2 Anhang 2 zu Artikel 16 (Stand 01.01.2016) Taxpunktwert Der Taxpunktwert (TW) wird wie folgt berechnet: TW = 1,10 × 0,2 + 0,8 × Landesindex der Konsumentenpreise im Oktober des Vo rjahres Franken Landesindex der Konsumentenpreise im Oktober 1995 ( 102,8) Die Vermessungsaufsicht gibt den maximal zulässigen Taxpunktwert alljährlich auf den 1. Januar bekannt.
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