Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern (634.3)
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Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1 Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern
634.3 Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
5 (vom 7. Dezember 1967)
1 I. Er mittlung der anrechenbaren Steuerbeträge
Anwendbares
Recht

§ 1.

5 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividen den, Zinsen, Lizenzgebühren, Dien stleistungserträgen und Renten wird nach Massgabe der Abkommen zu r Vermeidung de r Doppelbesteue rung und des Bundesrechts durchgeführt.
Antrag
auf Steuer
-
anrechnung

§ 2.

2 Der Antrag auf Steueranrechnu ng ist bei der Steuerverwal tung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträg nisse fällig wurden, ansässig war.
Entscheid

§ 3.

1 Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entschei det das kantonale Steueramt.
3
2 Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.
Rechtsmittel
und Rechts
-
mittelinstanzen

§ 4.

1 Der Entscheid über die Anrec hnung ausländischer Quellen steuern kann mit den gleichen Rech tsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückersta ttung der Verrec hnungssteuer durch das kantonale Steueramt.
5
2 Über Einsprachen entscheidet da s kantonale Steueramt, über Be schwerden das Steuerrekursgericht.
4

§ 4

a.
6
Rückerstattung

§ 5.

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge mäss Weisung des kantonalen Steuer amtes durch die Staatskasse aus bezahlt.
3
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
Ungerecht
-
fertigte
Anrechnung
und
Strafverfolgung

§ 6.

3 Das kantonale Steueramt führ t den Wiedereinzug ungerecht fertigt ausbezahlter oder verrechn eter Steuerbeträge durch und bean tragt bei Widerhandlungen bei de r Eidgenössische n Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.
2
634.3 Verordnung – Anrechnung ausl ändischer Quellensteuern II. Interne Aufteilung der an rechenbaren Steuerbeträge Anteil des Bundes

§ 7.

2 Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu be
- lastenden Anteile an den an rechenbaren Steuerbeträgen. Anteil des Kantons und der Gemeinde

§ 8.

5 Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, über
- nehmen ihre Betreffnisse a. für natürliche Perso nen entsprechend den für die Staatssteuer und die Gemeindesteuer geltenden Steu erfüssen, unter Ausschluss der Kirchensteuer, b. für juristische Personen entspr echend den für die Staatssteuer und die Gemeindesteuer geltenden Steu erfüssen, einschliesslich der Kir
- chensteuer. Abrechnung

§ 9.

1 Das kantonale Steueramt ermi ttelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.
3
2 Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragstel
- ler ansässig ist, auf die einzelne n Gemeindegüter soll vom Gemeinde
- steueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.
2 III. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1968 in Kraft.
1 OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 ( OS 56, 611 ). In Kraft seit 1. Januar
2001.
3 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 473 ; ABl 2010, 1481 ).
In Kraft seit 1. August 2010.
4 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 386 ; ABl 2013-09-13
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
5 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 ( OS 74, 606 ; ABl 2019-12-20
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
6 Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 ( OS 74, 606 ; ABl 2019-12-
20 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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