Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat (31a)
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Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat

Nr. 31a Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat vom 10. Dezember 2013 * (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. September 2013
2
, beschliesst:

§ 1

Regelungsgegenstand Die Verordnung regelt für den Kantonsrat a. die Bedienung des elektronischen Abstimmungssystems für die Anwesenheitserfas- sung, die Beratungen und die Abstimmungen, b. die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate und des Stimmverhaltens der Rat
s- mitglieder.

§ 2

Anwesenheitserfassung
1 Die Ratsmitglieder melden sich mit ihrer Chipkarte an ihrem Sitzplatz an, womit der Zugang zum elektronischen Abstimmungssystem aktiviert ist. Die individuelle Anw
e- senheit wird damit erfasst.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Systems findet § 21 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 1976
3 Anwendung.

§ 3

Worte rteilung
1 Die Worterteilung richtet sich nach § 27 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat. * K 2013 3801 und G 2013 646
1 SRL Nr. 30
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2013.
3 SRL Nr. 31 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr.
31a
2 Wünscht ein Ratsmitglied das Wort, bedient es die Wortmeldetaste des elektronischen Abstimmungssystems. Die Kommissionsber ichterstatterinnen undbericht erstatter, die Fraktionssprecherinnen undsprecher und der Sprecher oder die Sprecherin des Regi
e- rungsrates erhalten das Wort direkt vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Ka
n- tonsrates.
3 Bei Ordnungsanträgen melden sich die Ratsmitglieder zusätzlich persönlich beim Ratspräsidium.

§ 4

Stimmabgabe
1 Offene Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchg
e- führt.
2 Die Ratsmitglieder nehmen von ihrem Platz aus an den Abstimmungen teil.
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht gestattet.

§ 5

Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf den Bildschirmen a ngezeigt.
2 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Ergebnis bekannt.
3 Das Abstimmungsergebnis wird in einer Namenliste festgehalten. Daraus ist ersich
t- lich, wie sich das Ratsmitglied geäussert, ob es sich der Stimme enthalten oder ob es an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.
4 Die Namenlisten werden im Internet veröffentlicht.

§ 6

Ausnahmen vom elektronischen Abstimmungssystem
1 Bei geheimer Abstimmung kommen anstelle von § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 die Bestimmungen über das Wahlverfahren der §§ 48 –50 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat analog zur Anwendung.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kantonsrat.

§ 7

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Ja nuar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. Dezember 2013 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Urs Dickerhof Der Staatsschreiber: Lukas GreschBrunner
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