Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences»
Nr. 542n Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences» vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2016) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Studienangebot
1 Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend KSF) bietet durch das Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik den Masterstudiengang «Health Sciences» (nachfolgend MA HEALTH) an.
§ 2
Rechtsverweis
1 Soweit diese Studienordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der KSF sinngemäss zur Anwendung.
§ 3
Verliehener Grad
1 Die Fakultät verleiht den Titel «Master of Arts (MA) in Health Sciences of the Univer
- sity of Lucerne».
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 142
2 Nr. 542n
2 Organe
§ 4
Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.
§ 5
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsord nung.
§ 6
Prüfungsausschuss
1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung von Prüfungen.
2 Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration oder das Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik delegieren.
§ 7
Seminarleitung
1 Der Seminarleitung des Seminars für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspoli
- tik obliegt die Entscheidung in Zulassungsfragen, insbesondere die Festlegung von Be
- dingungen bzw. Auflagen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.
2 Ihr obliegt die Auswahl und Zuweisung finanziell geförderter Praktikumsplätze.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 8
Zulassung und Immatrikulation
1 Zum MA HEALTH wird zugelassen, wer über einen universitären Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt.
2 Die Zulassung zum MA HEALTH mit einem universitären Bachelorabschluss ist ge
- mäss dem interdisziplinären Charakter des Studiengangs aus unterschiedlichen Studien
- richtungen möglich. Die einzelnen Studienrichtungen sind in der Wegleitung des Stu
- diengangs aufgeführt.
3 Für Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule ist die Aufnahme in den MA HEALTH bei entsprechender fachlicher Qualifikation möglich und mit Auflagen von 20 bis 60 Credits verbunden.
Nr. 542n
3
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Studienstruktur
§ 9
Studienbeginn
1 Der Studiengang beginnt jeweils zum Herbstsemester.
§ 10
Studiendauer, Umfang und Studiensprache
1 Der MA HEALTH umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semes
- tern.
2 Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Cre
- dit Transfer and Accumulation System (ECTS).
3 Die Studiengangsprache ist Englisch. Veranstaltungen im Major, insbesondere in Ko
- operation mit anderen Studiengängen, können in der jeweiligen Studiensprache abgehal
- ten werden.
§ 11
Wegleitung und Studienanteile
1 Der Studiengang besteht aus zwei Komponenten: a. einem Basisstudium und b. einem Vertiefungsstudium (Major und Masterarbeit inklusive Forschungsprakti
- kum).
2 Der MA HEALTH muss jeweils mit einem spezifischen Major absolviert werden.
3 Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen des Basis- und Vertiefungsstu
- diums des MA HEALTH sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung MA HEALTH geregelt. Die Vertei
- lung der Credits auf einzelne Module (inklusive der Masterarbeit und des Forschungs
- praktikums) ist ebenfalls in der Wegleitung festgehalten.
5 Studienleistungen, Credits und Prüfungen
§ 12
Erwerb von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbeson
- dere durch a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
4 Nr. 542n b. aktive Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen z.B. durch Referate, Protokolle, Essays sowie c. schriftliche Arbeiten.
2 Die Seminarleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Credits.
3 Der Erwerb von Credits zur Erweiterung der Sozialkompetenz ist möglich, sofern im Rahmen des Masterprogramms geeignete Projekte ausgeschrieben werden. Diese Cre
- dits sind nicht anrechenbar.
4 Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
§ 13
Leistungsnachweise
1 Alle Studierenden erhalten für die erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnach
- weis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Bezeichnung der Studienleistung sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis (Note bzw. Prädikat).
§ 14
Bewertungen
1 Prüfungen, benotete Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Unbenotete Lehrveranstaltungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
4 Sofern Lehrveranstaltungen zu einem Modul zusammengefasst sind, gilt das Modul als bestanden, wenn alle dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen bestanden sind.
5 Mehrere Veranstaltungen eines Moduls können zusammen geprüft werden.
Nr. 542n
5
§ 15
Prüfungssprache
1 Die Prüfungssprache ist in der Regel Englisch.
§ 16
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Zum Bestehen einer Studienleistung bzw. einer Lehrveranstaltung muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Lehrveranstaltungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Studienleistungen bzw. Lehrveranstaltungen können nicht wiederholt wer
- den.
2 Bei Nichtbestehen des ersten Versuches einer Prüfung oder einer anderen Form der Leistungskontrolle muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zweiter Versuch) antreten.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
4 Nicht bestandene Prüfungen bzw. Leistungskontrollen können nur einmal wiederholt werden.
5 Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 oder «nicht bestanden» be wertet, gilt die Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung als nicht bestanden. Eine Wieder
- holung der gleichen Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 17 beschriebe
- ne Sachverhalt vorliegt (Studienausschluss).
6 Falls die Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung nicht noch einmal angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung, d.h. im Sinne der geltenden Wegleitung, ersetzt werden.
§ 17
Studienausschluss
1 Die Anzahl der Credits für Studienleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht be
- standen wurden oder unter § 19, Absatz 1 fallen, darf die Summe von 7 nicht überstei
- gen. Andernfalls erfolgt der endgültige Ausschluss aus dem MA HEALTH.
§ 18
Unkorrektes Verhalten bei Prüfungen
1 Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden, b. fremde Hilfe anzunehmen, c. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, d. jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen, e. die Ruhe im Raum zu stören.
2 Des Weiteren gelten als unkorrekt: a. Nichterscheinen zu einem festgesetzten Prüfungstermin oder Wiederholungster
- min ohne vorherige schriftliche Entschuldigung. Als Entschuldigung werden nur Gründe akzeptiert, die der / die Studierende nicht zu vertreten hat.
6 Nr. 542n b. Nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder sonstige Leis
- tungskontrollen.
3 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Es gilt § 16, Ab satz
2.
§ 19
Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht, oder werden geis
- tige Leistungen anderer Personen nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden gewertet.
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom MA HEALTH endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
6 Masterverfahren und Studienabschluss
§ 20
Masterverfahren
1 Der Abschluss des Studiums besteht aus einer Masterarbeit inklusive Forschungsprak
- tikum und einer mündlichen Verteidigung der Masterarbeit.
2 Die Masterarbeit und das Forschungspraktikum werden von einer oder einem von der Seminarleitung genehmigten Dozierenden betreut. Die betreuende Dozentin bzw. der betreuende Dozent ist zugleich Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit.
3 Als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter für Masterarbeiten kommen prüfungsberechtig
- te Professorinnen und Professoren sowie Dozierende der Fakultät mit Habilitation oder äquivalentem Abschluss in Frage. Als Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter kommen Dozierende der Fakultät oder Betreuende aus dem Forschungsprojekt der Prüfungskan
- didatin bzw. des Prüfungskandidaten mit Promotion in Frage.
4 Andere Dozentinnen und Dozenten können auf begründeten Antrag generell durch die Fakultätsversammlung oder im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss zur Übernahme von Gutachten zu Abschlussarbeiten ermächtigt werden.
5 Das Masterverfahren ist bestanden, wenn die Masterarbeit inklusive Forschungsprakti
- kum und die mündliche Verteidigung mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
6 Wird die Masterarbeit mit einer Note unter 4 bewertet, gilt sie als nicht bestanden. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Masterarbeit einmal wiederholen. Wenn die Masterarbeit erneut mit einer Note unter 4 bewertet wird, wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA HEALTH ausgeschlossen.
Nr. 542n
7
7 Wird die Masterarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als nicht bestan
- den und kann innerhalb einer von der Fakultät festzusetzenden Frist einmal wiederholt werden.
8 Die Masterarbeit wird in einer mündlichen Verteidigung geprüft und mit einer Note be
- wertet. Wird die Verteidigung mit einer Note unter 4 bewertet, so kann sie einmal wie
- derholt werden. Wird auch die Wiederholung mit einer Note unter 4 bewertet, so wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA HEALTH ausgeschlossen.
9 Die Masterverteidigung wird durch die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter der Masterarbeit geleitet. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter oder eine weitere Dozentin bzw. ein weiterer Dozent der Fakultät oder eine interne oder externe Expertin bzw. ein interner oder externer Experte nehmen ebenfalls an der Masterverteidigung teil.
10 Abläufe und Fristen sind in der Wegleitung zur geltenden Studien- und Prüfungsord
- nung für das Masterverfahren MA HEALTH geregelt.
§ 21
Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den MA HEALTH kann abschliessen, wer alle erforderlichen Credits (120 ECTS) er
- worben und das Masterverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: Der Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen bzw. Lehrveranstaltungen sowie des Masterverfahrens, mit Ausnahme einer im ersten Versuch nicht bestandenen Masterarbeit, wird auf eine Zehn
- telstelle berechnet und nach Anzahl der ECTS-Credits gewichtet.
3 Im Major über die erforderliche Mindestanzahl Credits hinaus erbrachte Studienleis
- tungen fliessen in die Gesamtnote ein.
4 Freiwillig erbrachte, nicht anrechenbare Zusatzleistungen fliessen nicht in die Gesamt
- note ein.
5 Im Rahmen der Auflagen (vgl. § 8, Absatz 4) erbrachte Studienleistungen fliessen nicht in die Gesamtnote ein. Sie sind jedoch ausschlussrelevant (vgl. §
17).
§ 22
Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA HEALTH. Es enthält die Bezeichnung des Studiengangs, den vergebenen Grad, den gewählten Vertiefungs
- schwerpunkt (Major) und den Titel der Masterarbeit. Das Diplomzeugnis weist die Mo
- dule des Master in Health Sciences aus und enthält die Gesamtnote.
2 Mit dem Diplom wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches detaillierte Anga
- ben zum absolvierten Studium, zum Major und den Einzelleistungen des Studiums ent
- hält.
3 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
8 Nr. 542n
§ 23
Qualitätssicherung
1 Die Qualität des Studiengangs und die der Lehrveranstaltungen werden regelmässig gemäss den Vorgaben der Fakultät und der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitäts
- sicherungsmassnahmen kann die Seminarleitung anordnen.
7 Schlussbestimmungen
§ 24
Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .
§ 25
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 26
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in He
- alth Sciences» vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. August 2013)
5 wird aufgehoben.
§ 27
Übergangsbestimmungen
1 Vor dem 1. August 2016 begonnene Studien werden unter den Bestimmungen der Stu
- dien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences» vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. August 2013) weitergeführt und beendet.
§ 28
Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie ist zu veröf
- fentlichen.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
5 G 2013 26 (SRL Nr. 542n)
Nr. 542n
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.06.2016
01.08.2016 Erstfassung G 2016 142
10 Nr. 542n Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.2016
01.08.2016 Erlass Erstfassung G 2016 142
Feedback