Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (740.6)
CH - ZH

Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund

1 Kostenverteiler-Verordnung
740.6 Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (Kostenverteiler-Verordnung) (vom 14. Dezember 1988)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
27 Abs.
2 des Gesetzes über den öffentlichen Personen verkehr vom 6. März 1988
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Bestimmung
des Gemeinde
-
beitrags

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Ve rteilung der Gemeindeanteile der Kostenunterdeckung des Verkeh rsverbundes. Der Beitrag einer Gemeinde an die Kostenunterdec kung des Verkehrsverbundes wird bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet und ihren Anteil an der berichtigt en Steuerkraft der zürcherischen Gemeinden.
Belastungs
-
grenzen

§ 2.

1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuer kraft belastet werden, ausgenom men die Städte Zürich und Winter thur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen das Verkehrsangebot die Grundverso rgung nicht übersteigt, dürfen höchstens mit 3% belastet werden.
2 Gemeindebeiträge, welche die ma ssgeblichen Belastungsgrenzen übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungs grenzen überschreitenden Beträge we rden auf die übrigen Gemeinden umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge erhöht. II. Verkehrsangebot
Begriff
und Ermittlung

§ 3.

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr.
Gewichtung der
Verkehrsmittel

§ 4.

Den im Verbundgebiet eingesetzt en Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:
2
740.6 Kostenverteiler-Verordnung S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich
9 Schnellzüge SBB
9 übrige S-Bahnen (SBB ) und SBB-Regionalzüge
5 Sihltalbahn SZU
5 SOB 5 FB 3,5 Uetlibergbahn SZU
3,5 BD 3,5 Schiff 3 VBZ Tram
3 VBZ und WV Standardbus
1,5 VBZ und WV Kleinbus
1 übrige Busbetriebe
1 übrige Bergbahnen
1 Anrechenbare Abfahrten

§ 5.

Einer Gemeinde werden grundsät zlich alle Abfahrten eines öffentlichen Verkehrsmi ttels von einer Haltestelle im Gemeindegebiet angerechnet. Ausnahmen

§ 6.

1 Bei Haltestellen, die im Ei nzugsgebiet von mehreren Ge
- meinden liegen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln mit einem Gewichtungsfaktor von me hr als drei entsprechend den Einwohneranteilen im Fussgänger bereich von 750 Meter auf die Ge
- meinden verteilt.
2 Bei besonderen Verhältnissen können die betr offenen Gemein
- den gemeinsam eine abweiche nde Aufteilung beantragen. b. Keine Anrechnung

§ 7.

Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten a. von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des Kantonsgebiets oder auf den Stre cken bis und mit Wil SG, Frauen
- feld, Stein am Rhein, Schaffhause n, Zurzach, Baden, Othmarsin
- gen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten, b. aus Angebotserweiterungen durch Dritte gemäss §
20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr
3 . c. Bedingte Anrechnung

§ 8.

1 Auf Antrag der Gemeinden werd en Abfahrten ab Haltestel
- len, in deren Umkreis von 750 Meter sich weniger als insgesamt 30 Ein
- wohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushalte
- stellen gilt ein Umkreis von 400 Meter.
2 Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen. a. Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden
3 Kostenverteiler-Verordnung
740.6
d. Hälftige
Anrechnung

§ 9.

1 Abfahrten von SBB-Zügen werd en einer Gemeinde hälftig angerechnet, sofern die Station au sserhalb des Kantonsgebiets liegt oder die Bahnlinie keine Verbind ung zu einem kant onalen Siedlungs schwerpunkt darstellt.
2 Für die Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden gilt §
6 sinngemäss.
Höchstzahl
anrechenbarer
Abfahrten

§ 10.

1 Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den folgenden Transportunternehmungen höchstens die nachstehende An zahl Abfahrten angerechnet: a. Forchbahn oder Uetlibergbahn oder Bremgarten– Dietikon-Bahn 30 b. Sihltalbahn oder SOB
20 c. SBB 10
2 Ist bei den Zugsabfahrten der SBB eine Begrenzung vorzunehmen, gelangen in erster Linie Abfahrte n der Regionalzüge nicht zur Anrech nung. III. Das Verfahren
Abrechnungs
-
verfahren

§ 11.

Die Abrechnung der Gemeinde beiträge erfolgt durch den Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenve rteilschlüssels und des abgerechneten Objektkredits, we lcher Teil des vom Kantonsrat be willigten Rahmenkredits ist.
b. Kostenanteile

§ 12.

1 Der Verkehrsrat legt nach Vo rliegen des de finitiven Fahr plans die prozentualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für die kommende Fahrplanperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit.
2 Für die Berechnung wird die beri chtigte Steuerkraft des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind, verwendet.
c. Akonto
-
zahlungen

§ 13.

Der Verkehrsverbund teilt de n Gemeinden ge meinsam mit dem ersten Entwurf des Verbundfa hrplans die voraussichtlichen Ge meindebeiträge mit, na ch deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig vierteljährliche Akont ozahlungen leisten.
Anträge
betreffend
Verzicht auf die
Anrechnung
von Abfahrten

§ 14.

Anträge auf Verzicht auf Anre chnung von Abfahrten gemäss

§ 8 sind innert zwei Monaten nach

Veröffentlichung des ersten Ent wurfs des Verbundfahrplans zu stellen.
a. Grundsatz
4
740.6 Kostenverteiler-Verordnung IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Berichtigte Steuerkraft

§ 15.

1 Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss §
39 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
2 , vermehrt um den auf 100 Steuer
- prozent umgerechneten Ertrag de s Steuerkraftausgleichs oder ver
- mindert um den auf 100 Steuerproz ent umgerechneten, abgelieferten Steuerkraftausgleich.
2 Wird der Begriff der berichtigten Steuerkraft gesetzlich umschrie
- ben, fällt §
15 weg. Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom R egierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
4 .
1 OS 50, 571.
2 LS 132.1 .
3 LS 740.1 .
4 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).
Markierungen
Leseansicht