Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergang... (867c)
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Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr 2015

Nr. 867c Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr
2015 vom 18. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 und 10 des Pflegefinanzierungsgesetzes vom 13. September
2010
1
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Kantonaler Anteil
1 Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, beträgt im Jahr 2015 55 Prozent.

§ 2

Inkrafttreten
1 Der Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
867 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 37
2 Nr. 867c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.02.2014
01.01.2015 Erstfassung G 2014 37
Nr. 867c
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.02.2014
01.01.2015 Erlass Erstfassung G 2014 37
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