Reglement über die Klassenlager an der Volksschule
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1.7.00 - 29 Reglement über die Klassenlager
412.121.4 Reglement über die Klassenlager an der Volksschule (vom 7. Juni 1988)
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Begriff,
Erziehung,
Unterrichts
-
inhalte
§ 1.
Klassenlager sind Arbeitswoc hen, die der Erziehung zur Gemeinschaft, zu Hilfsbereitsch aft und Verantwortungsbewusstsein sowie bestimmten, der Stufe gemä ssen Unterrichtszielen dienen. Sie können insbesondere als heim atkundliche Arbeitswoche einen Einblick in Bodengestalt, Pflanzenund Tierwelt, Klima, Siedlung, Wirtschaft, Sprache, Kultur und Gesc hichte eines Gebi etes vermitteln und die Schüler im Beobachten und Erfassen von Lebenszusammen hängen fördern.
Bewilligung
§ 2.
Für die Bewillig ung von Klassenlagern ist die Schulpflege zuständig. Der Klassenlehrer hat mit dem Ge such einen Organisations- und Unterrichtsplan zur Genehmigung einz ureichen. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für eine ei nwandfreie Durchführung geboten wird. Die Schulpflege hat sich insb esondere davon zu überzeugen, dass der Ort zur Erreichung eines stufenge mässen Unterrichtsziels geeignet und die Unterkunft zweckmässig ist. Ausserdem muss für eine ausrei chende Verpflegung (Selbst- oder Fremdverpflegung) gesorgt und ge nügende Vorkehren für No tfälle getroffen werden.
Durchführung
§ 3.
Klassenlager sind von der 4. Klasse der Primarschule an zu lässig. In Mehrklasse nabteilungen können auch Schüler der Unter stufe an Klassenlagern teilnehmen. Während ei nes Klassenzugs dürfen höchstens zwei Klassenlager durchgeführt werden.
Ort, Dauer
§ 4.
Die Klassenlager der 4. und 5. Klassen der Primarschule werden nach Möglichkeit im Kanton Zürich und in den angrenzenden Gebieten durchgeführt. Ein Klassenlager umfa sst mindestens fünf Werktage und darf zwölf Werktage nicht überschreiten.
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Teilnahme
§ 5.
Klassenlager dürfen nur durc hgeführt werden, wenn mindes tens 80% einer Klasse (bei Mehrkl assenabteilungen des entsprechen den Anteils) von den Eltern fü r das Lager angemeldet werden. Der Besuch des Unterrichts währ end des Klassenl agers ist obliga torisch. Schüler, die am Lager nich t teilnehmen, habe n den Unterricht der Ortsschule zu besuchen.
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412.121.4 Reglement über die Klassenlager Gottesdienst
§ 6.
Wo es die örtlichen Verhältni sse erlauben, ist den Schülern an Sonn- und Feiertagen der Besuch der örtlichen Gottesdienste zu ermöglichen. Leitung
§ 7.
Der Lagerleiter wird wenigs tens von einer erwachsenen Person begleitet. Männliche Lagerleiter sollen von einer erwachsenen weiblichen Person begleitet werden. Kosten
§ 8.
Die Kosten des Lagers gehen zu Lasten der Gemeinde. Von den Eltern kann ein ange messener Verpflegungsbeitrag er
- hoben werden. Die Erzi ehungsdirektion setzt den Höchstansatz fest.
3 Versicherung
§ 9.
4 Teilautonome Volksschulen (TaV)
§ 9
a. Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» betei
- ligten Schulen können von den Re glementsbestimmungen für die Dauer des Projekts abweichen.
5 Aufsicht
§ 10.
Die Klassenlager unterstehen der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflegen. Dem Visitator ist vom Klassenlage r rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Unterkunftsort und Pr ogramm Kenntnis zu geben. Inkrafttreten
§ 11.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1988 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Klassenlager an der Volksschule vom 5. Dezember 1961 aufgehoben.
1 OS 56, 127 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 3. Oktober 1995. In Kraft seit
16. August 1996.
3 Gemäss Verfügung der Erziehungsdirek tion vom 9. Oktober 1992 Fr. 15 pro Ta g .
4 Aufgehoben mit B des Erziehun gsrates vom 26. März 1996.
5 In Kraft seit 1. Januar 1998.
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