Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
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215.22 Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission (vom 15. Dezember 2004)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. f des Anwaltsgesetzes
2 , verordnet:
§ 1.
1 Die Mitglieder und Ersatzmitg lieder der Aufsichtskommis sion über die Anwältinnen und Anwälte erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggel der wie die Ersatzmitglieder des Obergerichts.
2 Die gleiche Entschädigung erhält die Referentin oder der Refe rent in der Regel für die schriftl iche Bearbeitung eines Geschäftes.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Entschädigung herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer Sitzung mitgewirkt oder we nn ein Geschäft verhältnismässig wenig Arbeit verursacht hat. Sie oder er kann sie erhöhen für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfang reicher Fälle. Erhö hungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten ode r der Obergerichtspräsidentin.
§ 2.
Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in §
1 vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjeni gen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise Referatsentschädigung entscheide t der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin.
§ 3.
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsic htskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 25. Sept ember 2002 wird aufgehoben.
1 OS 60, 15 .
2 LS 215.1 .
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