Verordnung zur Einführung des am 17. Juni 2011 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Nr. 372b Verordnung zur Einführung des am 17. Juni 2011 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. Dezember 2011 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2012) gestützt auf Artikel 75 Absatz 3 des Bu ndesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002
1 und § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007
2 auf Antrag des Justizund Sicherheitsdepartementes, , beschliesst:
§ 1
Ersatzbeiträge
1 Der Regierungs rat legt, soweit nicht bundesrechtlich geregelt, in der Verordnung die Ansätze für die Ersatzbeiträge fest.
2 Die Gemeinden verwalten die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bewilligt auf Gesuch hin deren Verwendung.
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug verwaltet die ab dem 1. Januar
2012 verfügten Ersatzbeiträge und beschliesst deren Verwendung. * G 2011 417
1 SR 520.1 und BBl 2010 6055
2 SRL Nr. 1
2 Nr.
372b
§ 2
Übergangsbestimmung
1 Ersatzbeiträge, die bis zum 31. Dezember 2
011 verfügt werden, sind an die Gemei nden zu bezahlen. Für die Höhe der Ersatzbeiträge gilt das bisherige Recht.
2 Ersatzbeiträge, die ab dem 1. Januar 2012 verfügt werden, sind an den Kanton zu be- zahlen. Für die Höhe der Ersatzbeiträge gilt das neue Recht .
3 Für die Bewilligung von Gesuchen über die Verwendung von Ersatzbeiträgen gilt das neue Recht.
§ 3
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Dezember 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Pr äsident: Marcel Schwerzmann Der Staatsschreiber: Markus Hodel
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