Zusatz-Vereinbarung zum Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
vom 13./27. Juli 1949 (Stand am 22. Oktober 1949)
Da gemäss der am 25. Februar 1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommenen Resolution Nr. 136 (VI) der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht wird, mit jeder Spezialinstitution, die es verlangt, eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen, die die Vergünstigung der Bestimmungen von Artikel VII des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen auf die Beamten dieser Institution ausdehnt, und jede derartige Zusatzvereinbarung der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, und
da der Weltpostverein eine derartige Zusatzvereinbarung als Ergänzung des auf Grund von Artikel 63 der Satzung zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein abgeschlossenen Übereinkommens zu treffen wünscht,
wird hiermit folgendes vereinbart:
Art. I
Dem Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein¹ wird als Zusatzartikel folgende Bestimmung beigefügt:
«Die Beamten des Weltpostvereins haben das Recht, gemäss den auf Grund von Artikel XIV getroffenen besondern Abreden die Passierscheine der Vereinten Nationen zu benützen.»
¹ SR 0.783.53
Art. II
Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Weltpostverein in Kraft.²
Geschehen zu Paris, den 13. Juli 1949. | Geschehen zu Lake Success, |
Für den Weltpostverein: | Für die Organisation |
J.-J. Le Mouël | Byron Price |
² Diese Vereinbarung ist von der Gesamtheit der Verwaltungen des Weltpostvereins im April 1949 und der Generalversammlung der Vereinten Nationen in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1949 genehmigt worden und am 22. Oktober 1949 in Kraft getreten.
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