Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmte... (832.311.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

vom 28. März 1934 (Stand am 1. Oktober 1934)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1933²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1933 II 746
Art. 1
¹ Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Beförderung übergeben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständlichen und dauerhaft angebrach­ten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Kilogramm versehen werden.
² Lässt sich das genaue Gewicht aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht fest­stellen, so ist das annähernde Gewicht anzugeben, doch muss in diesem Falle deut­lich ersichtlich sein, dass die Gewichtsangabe nur eine annähernde ist.
Art. 2
¹ Die Gewichtsbezeichnung ist anzubringen, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt und bevor das Frachtstück das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlässt.
² Für die Angabe der Gewichtsbezeichnung sind der Absender und seine Vertreter verantwortlich.
Art. 3
¹ Unverpackte Massengüter fallen nicht unter dieses Gesetz.
² Desgleichen sind ausgenommen Durchfuhrgüter, soweit sie nicht auf Grund neuer Frachtdokumente aus der Schweiz weiterbefördert werden.
Art. 4
¹ Die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob; sie bezeichnen die Vollzugsorgane.
² Der Bundesrat hat die Oberaufsicht. Er kann von den Kantonen Berichte über den Vollzug verlangen.
Art. 5
¹ Wer die in den Artikeln 1 und 2 vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung vorsätz­lich oder fahrlässig nicht anbringt, wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
² Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853³ über das Bundesstrafrecht finden Anwendung.
³ Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob.
³ [AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253 , 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 7 867 Art. 48; SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 734.0 Art. 61, 783.0 Art. 69 Ziff. 4. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. a ]. Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB – SR 311.0 ).
Art. 6
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Er wird mit seinem Vollzuge beauftragt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1934⁴
⁴ BRB vom 23. Juli 1934 ( AS 50 634 )
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