Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei de... (354)
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Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

Nr. 354 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von G ewaltdelikten (ViCLASKonkordat) vom 2. April 2009 (Stand 1. Februar 2011) Die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen u nddirektoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 sowie Artikel 57 der Bundesve
r- fassung fol gende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext): *
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Verein barung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewaltund Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere: a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Ein satz des Analyseinstr
u- ments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die phys
ische und sexuelle Integrität geschaffen und b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungse
r- gebnisse und Strafverfahren ermöglicht w ird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird. * K 2010 3191 und G 2011 1. Die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 2. April 2009 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. Nove
m- ber 2010 mit Dekret (K 2010 3190). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab (K 2011
73). Das Konkordat trat gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 am 1. Mai 2009 in Kraft. Der Kanton Luzern trat ih m mit Beschluss des Regierungsrates vom 21. Januar per 1. Februar 2011 bei (K 2011
219).
2 Nr. 354 Art. 2 Begriff ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehe nden Ermittlung
s- ergebnissen basierendes Analysesystem für Gewaltund Sexualdelikte, das die Grund- lage für neue Ermittlungsansätze (TatTäterZusammenhänge bzw. TatTat Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachuna b- hängig auswertbar zu machen. Art. 3 Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusa
m- menhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. da rauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in Vi
C- LAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a. Tötungs delikte (inkl. Versuche), b. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antrags deli kte), c. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der G
e- samtumstände von einem Gewaltoder Sexualmotiv auszugehen ist, e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmünd
i- gen durch Inhaber der elterlichen Gewalt), f. Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchst aben a und b des Tierschutzg
e- setzes vom 16. Dezember 2005
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2. Organisation, Zuständigkeiten (Stand 1. September 2008; TSchG), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewaltoder Sexualmotiv auszugehen ist. Art. 4 Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCL AS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübe
r- greifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informati
o- nen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen: a. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation, b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c. Angaben über TäterOpferBeziehung,
1 SR 455
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3 d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Tätersc haft, e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, f. Angaben über die Tatorte, g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände, h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der T
ä- terschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwe ndbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten. Art. 5 Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted P
o- lice (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unte
r- stützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehe
nden vier Polizeikonkordate sowie die Kantonsoder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenste
l- len sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates z
u- ständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungswe ise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Kriminalabteilung der Zent- ralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Krimin alpolizeien der fünf Ausse
n- stellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikomma
n- danten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informati onsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungs partner haben sämtliche ViCLASrelevanten Daten der gemäss A
r- tikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
4 Nr. 354 Art. 7 Betriebsbewilligung Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesyste ms ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG)
2 Art. 8 Speicherung und Datenpflege geregelt.
1 Die physische Speicherung der ViCLASDa ten erfolgt ausschliesslich bei der Zentra
l- stelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze: a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein L eserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Ze ntralstelle. b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d. h. auch die Daten der fünf ViCLAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu. c. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeiko
m- mandantin des Kantons Bern. Die ViCLASMitarbeiter und - Mitarbeiterinnen der Zen
t- ralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich. Art. 10 Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von de r Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zustä
n- dige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zu- ständige Aussenstelle verpflichtet, wenn: a. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLASEintrag e rgeben oder b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle w eiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuc
h- stellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunftsund Einsicht srecht vor der
2 BSG 551.5
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5 zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentr alstelle diese zu beachten. Art. 11 Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unric
h- tig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berich tigung zuständig ist die Zentralstelle. Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunftsund Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden d
a- tenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abwe
i- chenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom
19. Februar 1986 (KDSG)
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2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern. . Art. 13 Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen g
e- löscht: a. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe g
e- speichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Ta
tbeteiligten gelöscht. b. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlänger t werden. c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analys
e- system erfasste Delikt massgebend. d. Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer st
a- tionären Massnahme. e. Die gespeicher ten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: – unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder – sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ei n Verdacht definitiv ausge- räumt ist. f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähi
gkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchst
a- ben a bis d vorgegangen.
3 BSG 152.04
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2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fri sten, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Dat en von Opfern können auf Gesuch ano nymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das k antonale Recht bestimmt. Art. 14 Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultiere
n- den Personalund Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebsund Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jewe
i- ligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des en
t- sprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerung en und Anschaffungen werden auf die Vereinb arungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen Art. 15 Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wir
k- sam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung s ind an die KKJPD zu richten. Art. 16 Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Besti m- mungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Art. 5 Abs. 2.
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7 Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei we itere Kantone beigetreten sind.
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2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner. Art. 18 Notifikation an den Bund Das Generalsekretariat der Konfe renz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinba- rung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV
5 Art. 19 Fürstentum Liechtenstein . Dieser Vereinbarung kann das F ürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eig
e- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinba- rungspartner zu. Art. 20 Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung erge
bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969
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4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. finden Anwendung.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen. Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesy
s- tem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, wel che sich vor Inkraf
t- treten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLASRelevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
4 Die Vereinbarung trat am 1. Mai 2009 in Kraft. Der Kanton Luzern trat ihr mit Beschluss des Regi
e- rungsrates vom 21. Januar per 1. F ebruar 2011 bei (K 2011 219).
5 SR 172.010.1
6 BSG 279.2
8 Nr. 354
3 Daten, welch e nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müs
s- ten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grunds ätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser Vereinb
a- rung ereignet haben, dürfen nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in dieser Ve
r- einbarung aufgestellten Grundsätzen nicht wid ersprechen.
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