Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (931.1)
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

1 X. X. 03 - xx Erdölkonkordat
931.1 Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
4 (vom 24. September 1955)
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1. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer best- möglichen Erschliessung vereinbaren die beteil igten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen. Unter Erdöl im Sinne dieses K onkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere fe ste und flüssige Bitumina. Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen be- stehen.
2. Konkordatsgebiet Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kantone ge mäss Plan im Anhang
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3. Konzessionserteilung Die beteiligten Kantone verpflicht en sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Ko nkordatsgebiet oder eine n Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungs- konzessionen für Erdöl zu erteilen. Mindestens drei Viertel des Aktie nkapitals der Au sbeutungsgesell- schaft müssen sich dauernd in sc hweizerischem Ei gentum befinden. Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt. Während der Dauer dieses Konkord ates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konko rdatsgebiet keine anderen Konzes- sionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. Ist die Übertragung einer Konzes sion auf einen anderen Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimm ung aller beteiligten Kantone erfor- derlich. Kommt eine Einigung unt er den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die K onkordatskommission.
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931.1 Erdölkonkordat
4. Inhalt der Konzession Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende Schürf- und Au sbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen oder un wesentliche Änderungen der Kon- zessionen können im gege nseitigen Einvernehmen durch die Kantons- regierungen vorgenomme n werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen. In der Ausbeutungskonzession ist da s unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vor- zubehalten.
5. Vollzug Der Vollzug der Vorschriften dies es Konkordates und der Konzes- sionsbestimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommi ssion. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantona len Organe vorbehalten. Die Entschädigungen der für de n Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sachverstä ndiger usw., werden v on der Konkordatskommis- sion festgesetzt. Diese Entschädig ungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachse nden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produkti onsabgaben beteiligt sind.
6. Konkordatskommission Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der be- teiligten Kantone. Die Vertreter wä hlen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Be schlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig. Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwen- digen Organe.
7. Gebühren und Abgaben Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
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931.1 Der Kanton, in welchem Erdöl aus gebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet erzielte n Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40% der Produktionsabga be werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wi e die Schürfgebühren vert eilt. Sofern eine Kon- zession teilweise erlisc ht, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Ante ile am Konkordatsgebiet verteilt.
8. Beteiligung am Aktienkapital Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeu- tungsgesellschaft gesamtha ft mit 25% zu beteiligen. Die Kantone Zürich, Bern
2 , Solothurn
2 , St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienka pital wie folgt beteiligen: Kanton Zürich
7% Kanton St. Gallen 3% „ Bern
7% „ Aargau
3% „ Solothurn 2% „ Thurgau
3% Wenn weitere Kantone dem Konkorda t beitreten und sich an der Ausbeutungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung. Sofern ein Kanton keine oder wenige r Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kanton e berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustim mung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.
9. Expropriationsrecht Jeder beteiligte Kant on erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession das Expropriat ionsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
10. Dauer des Konkordates Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessio- nen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
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931.1 Erdölkonkordat Sofern eine Konzession, welche si ch auf das gesamte Konkordats- gebiet bezieht, vor ihrem normalen Ab lauf erlischt, so erteilen die be- teiligten Kantone einem neuen K onzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande , so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absa tz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen. Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die beteiligte n Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zu- stande, so haben die durch die be stehenden Konzessionen nicht be- rührten Kantone die Möglichkeit, i nnert den in Absatz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten. Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirk ung für das gesamte Konkordats- gebiet erfolgen.
11. Anschluss weiterer Kantone Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht ange- hören, entscheidet die Konkorda tskommission nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Kanton e. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden dur ch die Konkorda tskommission fest- gelegt.
12. Schlussbestimmungen Soweit die bestehenden Vorschri ften der Kantone im Widerspruch zu diesem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates auss er Kraft gesetzt.
1 OS 40, 160 und GS VII, 353.
2 Die Beteiligungsquoten der nicht beiget retenen Kantone BE und SO entfallen. Von den nachträglich beigetretenen Ka ntonen beteiligen sich ZG mit 0,5%, SH mit 0,775%, AR mit 0,5% und AI mit 0,25%.
3 Dieser Plan ist, weil veraltet, hier nicht wiedergegeben.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Deze mber 1956. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG.
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