Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufssc... (414.57)
CH - ZH

Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

1 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
414.57 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterrich t an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen (vom 18. September 2001)
1 I. Allgemeines

§ 1.

Der dreistufige Studiengang für Lehrpersonen in der Infor mations- und Kommunikationstechnolo gie (IKT) wird im Rahmen des Höheren Lehramtes für Berufsschule n innerhalb des Institutes für Lehrerbildung und Berufspäda gogik (ILeB) durchgeführt.

§ 2.

1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.
2 Der/die Studierende hat nach de r Absolvierung zweier Stufen gemäss Studienplan das Recht, von de r Studienleitung ein Zertifikat zu verlangen, das eine Anstell ung als Lehrperson obA ermöglicht.

§ 3.

Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung, de r in den berufspädagogisch-didak tischen Lernkontrollen und der Schlus sprüfung gezeigten Leistungen und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalte n ausgestellt. Das Diplom berechtigt zur Lehrtäti gkeit im Fachunterricht an den Berufsschulen und ist vom Bundesa mt für Berufsbildung und Techno logie (BBT) anerkannt. II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss

§ 4.

1 Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt. Sie setzt sich zusammen aus fo lgenden Mitgliede rn der Diplomkom mission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht: a. dem Präsidenten ode r der Präsidentin, b. dem Präsidenten oder der Präs identin des Prüfungsausschusses, c. dem Vertreter oder der Vert reterin der Bildungsdirektion, d. dem Vertreter oder der Vertrete rin des Amtes für Berufsbildung und Technologie.
2
414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
2 Sie wird ergänzt durch: e. ein Mitglied der Wirtschaftswiss enschaftlichen Fakultät (Abteilung Informatik), f. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft, g. ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen, h. die Studienleitung.
3 Die Diplomkommission tr itt nach Bedarf zusammen. Sie befasst sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von Kandidatinnen und Kand idaten gemäss §
9 sowie mit den Anliegen der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungs
- direktion und als Rekursinstanz.

§ 5.

1 Die Präsidentin oder der Präs ident des Prüfungsausschusses bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen und Examinatoren.
2 Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Ins
- tanz über die Pr üfungsergebnisse.

§ 6.

1 Die Studienleitung wird unters tützt durch ein Fachgremium aus IKT-Fachleuten und erfahrenen Le hrpersonen (Beirat). Sie treffen sich nach Bedarf.
2 Die Studienleitung ist verantwortli ch für die Organisation und die Qualität der Ausbildung. III. Vorbereitung auf die Prüfung

§ 7.

Die Kandidatinnen und Kandidate n haben sich darüber aus
- zuweisen, dass sie ihre fachwisse nschaftliche Ausbildung gemäss §
3 abgeschlossen haben. Sie können fehl ende Teile dieser Ausbildung wäh
- rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben diese aber vor ihrer Anmeldung zu r Schlussprüfung abzuschliessen. Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan er
- folgt sind, entscheidet ein Au sschuss der Diplomkommission.
3 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
414.57

§ 8.

Die Kandidatinnen und Kandida ten erwerben sich die not wendigen pädagogisch-didaktisch en Kenntnisse und Fähigkeiten in Beachtung des Studienplans durch: a. den Besuch der Blockv eranstaltungen, der Ausarbeitung der gefor derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule und der berufspraktischen Ausb ildung mit dem entsprechenden Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung, welche die Details regelt; b. eine berufsbegl eitende Unterrichtstätigke it an Berufsschulen als IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im Umfang von mindestens drei St unden pro Woche während mindes tens dreier Semester. IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren

§ 9.

1 Zur Prüfung zugelassen we rden Kandidatinnen und Kandi daten mit einem Abschluss an eine r Hochschule (Fachhochschule, ETH, Universität) im Bereiche der Inform atik oder einer gleichwertigen Aus bildung.
2 Über die Zulassung von Kandi datinnen und Kandidaten mit an deren Abschlüssen oder einer gleich wertigen Ausbildung entscheidet die Diplomkommission.

§ 10.

Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem: a. der Nachweis über die fachwi ssenschaftliche Ausbildung gemäss Studienvereinbarung, b. die Teilnahme an der berufspäd agogisch-didaktischen Ausbildung gemäss §
8 und dem Studienplan, c. eine entsprechende Betriebstäti gkeit oder Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

§ 11.

1 Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsiden tin oder den Präsidenten des Pr üfungsausschusses zu richten.
2 Der Anmeldung sind beizulegen: a. ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit, b. ein Ausweis über den Hochschulab schluss oder di e Bestätigung einer gleichwertigen Ausbildung,
4
414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R c. ein Nachweis über die in §
8 erwähnten Voraussetzungen und die im Studienplan unter lit. B aufgeführten Au sbildungsinhalte, d. die Studienvereinbarung, e. die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
3 Die Prüfungsanmeldung ist verbi ndlich und definitiv. Die Ver
- schiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das Fernbleiben und das Abbrechen der Prüfung seitens der Kandidatin oder des Kandidaten gelt en als Nichtbestehen.

§ 12.

Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr.
300 erhoben. Sie ist an das Höhere Lehramt fü r Berufsschulen einzuzahlen. V. Umfang und Inhalt der Prüfung

§ 13.

1 Der berufspädagogisch-dida ktische Teil umfasst Lernkont
- rollen oder Prüfungen innerhalb de r Module. Letztere werden von der entsprechenden Lehrperson durchgef ührt. Zudem ist eine Schlussprü
- fung zu absolvieren.
2 Folgende Bewertungen werden vorgenommen: – Die Modullernkontrollen werden mi t erfüllt/nicht erfüllt beurteilt. – Zwei mündliche berufspädagogisc h-didaktische Prüfungen von je zwanzig Minuten werden benotet. Die Prüfungen werden von einer Didaktiklehrperson als Exam inatorin oder Examinator sowie einer Expertin oder einem Expert en durchgeführt. Sie legen die Noten fest. – Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer Fremdklasse durchgeführt werden . In je einer Reflexion werden die Lehrproben besprochen. Die Re flexion wird im Rahmen des Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehr
- probe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und eine Expertin oder ein Experte te il. Sie legen die Note fest. Die Didaktiklehrperson führt die Reflexion.
3 Eine Lehrprobe dauert 45 Minut en. Die Reflexion dauert höchs
- tens 30 Minuten.
4 Die Mitglieder der Diplomkommis sion haben zu allen Prüfungen Zutritt.
5 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
414.57 VI. Bewertung der Prüfungen

§ 14.

Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 fest gestellt. 6 bedeutet die beste, 1 di e geringste Note, wobei die Abstufung in halben Noten erfolgt.

§ 15.

Die Prüfung gilt als besta nden, wenn alle Modullernkont rollen als erfüllt beur teilt sind und der Durchschnitt der Noten der berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen und der Schlussprüfung mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.

§ 16.

1 Wird die Prüfung nicht best anden, so kann diese frühes tens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine wei tere Wiederholung ist nicht zulässig.
2 Prüfungen, in denen mindestens die Note 4,5 erreicht wurde, müs sen nicht wiederholt werden. VII. Das Diplom

§ 17.

Das Diplom dient der Kandida tin oder dem Kandidaten als Nachweis für die Ausübung eines Fachlehramtes zur Ausbildung im Bereich Informatik an Berufsschulen. Es wird ergänzt durch ein Attest mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.

§ 18.

Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und der Prüfungsleiterin oder des Prü fungsleiters. VIII. Rechtsmittel

§ 19.

1 Der Entscheid des Prüfungsau sschusses kann innert 30 Ta gen seit der Mitteilung an die Diplomkommiss ion weitergezogen wer den.
2 Gegen den Entscheid der Diplom kommission ist der Rekurs an die Schulrekurskommissi on des Kantons Zürich zulässig; deren Ent scheid ist endgültig.
6
414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R IX. Schlussbestimmung

§ 20.

Dieses Reglement tritt rückwi rkend auf Beginn des Sommer
- semesters 2001 in Kraft.
1 OS 57, 85 .
Markierungen
Leseansicht