Prüfungsordnung für das Diplom an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
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1. 7. 03 - 41 Prüfungsordnung für das Diplom an der Math.-naturw. Fakultät
415.464 Prüfungsordnung für das Diplom an der Mathematisch-naturwissen schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 24. August 2001)
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§ 1.
Die Mathematisch-naturwissensch aftliche Fakultät erteilt als Ausweis über eine wissenschaftliche Hochschulbildung ein Diplom* in Mathematik, Astronomie, Physik (mit Hauptfach Experimentalphysik oder Theoretische Physik), Chemie (mit Hauptfach Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische Chemie), Biochemie, Kristallographie, Petrog raphie und Mineralogie, Geologie, Geographie, Botanik (mit Hauptfach Pflanzenbiol ogie oder Systematische Botanik), Zoologie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Paläontologie oder An thropologie.
§ 2.
Die Erteilung des Diploms setzt ein durch eine Diplomarbeit abgeschlossenes Studium von minde stens 8 Semestern voraus. Die Diplomarbeit ist im Hauptfach auszuführen. Auf Gesuch hin kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen.
§ 3.
Zu den Prüfungen werden nur immatrikulierte Studierende zugelassen, die in der Regel mindest ens zwei Semester an der Mathe matisch-naturwissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich im matrikuliert waren.
§ 4.
Es sind eine 1. und eine 2. Vorprüfung sowie eine Schluss prüfung abzulegen. Die Vorprüfungen setzen sich aus höchstens drei Teilprüfungen zusammen, die Schlu ssprüfung aus höchstens vier. Die Fakultät legt Prüfungsperioden einschliesslich An- und Abmelde fristen fest und entscheidet über di e zeitliche Staffelung der Teilprü fungen. Form und Durchführung der Prüfungen werden in der Stu dienordnung geregelt. * tel Master of Science (M. Sc.) in Mathematics, Astronomy, Physics, Chemistry, Biochemi Mineralogy, Geology, Geography, Bota ny, Zoology, Microbiology, Molecular Biology, Paleontology oder Anthropolog y synonym zum Diplom verwendet wer den.
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§ 5.
In der Regel sind die folgenden Fächerkombinationen zu wählen. Auf begründetes Gesuch hi n kann die Fakultät andere Fächer
- kombinationen bewilligen. Die in der Prüfungsordnung als «Nebenfächer» bezeichneten Prü
- fungen sind, sofern nicht anders ve rmerkt, innerhalb der Fakultät frei wählbar. Nebenfächer aus anderen Fakultäten der Universität Zürich oder anderen Hochschulen können von der Fakultät auf Gesuch hin bewilligt werden. Mathematik
1. Vorprüfung: a) Differential- und Integralrechnung
2. Vorprüfung: a) Mathematik Schlussprüfung: a) Mathematik Ohne besonderes Gesuch kann eines der folgenden Fächer ausserhalb der Fakultät als grosses Nebenfach gewählt werden: Als kleines Nebenfach ist jedes an der Universität gelehrte Fach zulässig; die Wahl des kleinen Nebe nfachs hat nach Rücksprache mit den Dozenten der Mathematik und de s gewählten Faches zu erfolgen. Astronomie
1. Vorprüfung: a) Differential- und Integralrechnung
2. Vorprüfung: a) Astronomie Schlussprüfung: a) Astronomie
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415.464 Physik Hauptfach Experimentalphysik
1. Vorprüfung: a) Differential- und Integralrechnung b) Lineare Algebra und Geometrie c) Experimentalphysik
2. Vorprüfung: a) Mathematik b) Experimentalphysik c) ein kleines Nebenfach Schlussprüfung: a) Experimentalphysik b) Theoretische Physik Hauptfach Theoretische Physik
1. Vorprüfung: a) Differential- und Integralrechnung b) Lineare Algebra und Geometrie c) Experimentalphysik
2. Vorprüfung: a) Mathematik b) Mechanik c) ein kleines Nebenfach Schlussprüfung: a) Theoretische Physik b) Experimentalphysik Das kleine Nebenfach ist sowohl in Experimentalphysik als auch in Theoretischer Physik gemäss §
5 Abs. 2 frei wählbar, ausgenommen sind Mathematik und Physik. Abweichungen hiervon können von der Fakultät auf Gesuch hin bewilligt werden. Chemie Hauptfach Anorganische Chemie, Orga nische Chemie od er Physikalische Chemie
1. Vorprüfung: a) Mathematik und Physik A b) Allgemeine Chemie A c) Biologie
2. Vorprüfung: a) Anorganische und Physikalische Chemie b) Biochemie und Organische Chemie Schlussprüfung: a) Chemisches Hauptfach b) Chemisches Nebenfach (Im nicht gewählten chemischen Fach ist bis zum Beginn der Diplomarbeit ein Studienausweis beizu bringen) c) ein Nebenfach
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415.464 Prüfungsordnung für das Diplom an der Math.-naturw. Fakultät Biochemie
1. Vorprüfung: a) Mathematik und Physik A
2. Vorprüfung: a) Anorganische und Physikalische Chemie Schlussprüfung: a) Biochemie Kristallographie
1. Vorprüfung: a) Mathematik
2. Vorprüfung: a) Propädeutische Kristallographie oder Physikalische Chem ie oder Petrographie oder Theoretische Physik Schlussprüfung: a) Kristallographie Petrographie und Mineralogie
1. Vorprüfung: a) Mathematik schen Wissenschaften
2. Vorprüfung: a) Experimentalphysik oder Physikalische Chemie c) Zwei Fächer aus Stratigraphie und Sedi
- mentologie; Paläontologie; Geophysik; Kristallo
- graphie* Schlussprüfung: a) Petrographie (inklusive Mineralogie) * Bei Diplomarbeit in Mineralogie obligatorisch.
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415.464 Geologie I. Geologie mit Erdwissenschaft
1. Vorprüfung: a) Mathematik b) Allgemeine Chemie A c) Grundzüge der geologischen Wissenschaften
2. Vorprüfung: a) Experimentalphysik oder Biologie b) und c) Zwei Fächer aus Petrographie und Mi Schlussprüfung: a) Geologie b) Jenes Fach, welches in de r 2. Vorprüfung b) und c) nicht gewählt wurde. II. Geologie mit Geographie
1. Vorprüfung: a) Mathematik b) Allgemeine Chemie A c) Grundzüge der geologischen Wissenschaften
2. Vorprüfung: a) Petrographie b) Paläontologie Schlussprüfung: a) Geologie (mit Geophysik) b) Geographie Geographie
1. Vorprüfung: a) Geographie I und II b) ein kleines Nebenfach c) ein kleines Nebenfach
2. Vorprüfung: a) Geographie III und IV b) ein mittleres Nebenfach oder zwei kleine Neben Schlussprüfung: a) Geographie b) ein grosses Nebenfach Obligatorische Nebenfächer si nd: Mathematik und Geologie. Als Nebenfach ist jedes an der Fakultät gelehrte Fach wählbar. Von den ausserfakultären Fächern können gesuchsfrei maximal zwei aus folgender Gruppe gewählt werden: Agrarwirtschaft (ETHZ) Atmosphärenphysik (ETHZ) Ethnologie Geschichte Geobotanik (ETHZ)
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415.464 Prüfungsordnung für das Diplom an der Math.-naturw. Fakultät Es ist nicht bei allen Fächern gewähr leistet, dass sie im Umfang eines kleinen Nebenfaches abgelegt werden können. Näheres bestimmt die Studienordnung. Botanik Hauptfach Pflanzenbiologie oder Systematische Botanik
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II
2. Vorprüfung: a) Biologie III Schlussprüfung: a) Pflanzenbiolog ie oder Systematische Botanik Zoologie
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II
2. Vorprüfung: a) Biologie III Schlussprüfung: a) Zoologie
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1. 7. 03 - 41 Prüfungsordnung für das Diplom an der Math.-naturw. Fakultät
415.464 Mikrobiologie
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II b) Allgemeine Chemie B c) Mathematik und Physik C
2. Vorprüfung: a) Biologie III b) Biologie IV c) Biochemie (In einem weiteren Nebenf ach ist bis zum Beginn der Diplomarbeit ein St udienausweis beizubringen) Schlussprüfung: a) Mikrobiologie b) ein Nebenfach Molekularbiologie
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II b) Allgemeine Chemie B c) Mathematik und Physik C
2. Vorprüfung: a) Biologie III b) Biologie IV c) Biochemie (In einem weiteren Nebenf ach ist bis zum Beginn der Diplomarbeit ein St udienausweis beizubringen) Schlussprüfung: a) Molekularbiologie b) Physikalische Chemie oder Biochemie oder Zoologie (genetisch entwicklungsbiologischer Richtung) Paläontologie I. Biologischer Studiengang
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II b) Allgemeine Chemie B c) Mathematik und Physik C
2. Vorprüfung: a) Biologie III b) Biologie IV c) Biochemie (In einem weiteren Nebenf ach ist bis zum Beginn der Diplomarbeit ein St udienausweis beizubringen) Schlussprüfung: a) Paläontologie b) Stratigraphie und Sedimentologie
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415.464 Prüfungsordnung für das Diplom an der Math.-naturw. Fakultät II. Erdwissenschaftlicher Studiengang
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II
2. Vorprüfung: a) Geologie Schlussprüfung: a) Paläontologie Anthropologie
1. Vorprüfung: a) Biologie I und II
2. Vorprüfung: a) Biologie III Schlussprüfung: a) Anthropologie
§ 6.
Die Fakultät kann an Stelle von einzelnen Fächern der Vor
- prüfungen auch Ausweise über bestandene Kurse anerkennen.
§ 7.
Die Fakultät kann auf Gesuch hi n andernorts abgelegte Prü
- fungen anerkennen.
§ 8.
Die Anzahl der Prüfungsfächer kann auf Wunsch der Kandi
- datin oder des Kandidaten erweitert werden.
§ 9.
Die Anmeldung für jede Prüfung ist unter Einhaltung der in der Studienordnung aufgeführten Vorschriften an das Dekanat zu richten. Bei der Anmeldung zur Schlussprüfung ist überdies die Diplom
- arbeit einzureichen.
§ 10.
Art und Durchführung der Prüf
- zelnen Fachrichtungen im Einvernehmen mit der Fakultät bestimmt.
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§ 11.
Schlussprüfungen können ausnahmsweise nach Verein barung mit dem Dekanat und den Prüfenden auch ausserhalb der Prüfungsperioden abgelegt werden.
§ 12.
Gesuche um Verschiebung eine r Prüfung sind an das Deka nat zu richten. Die Verschiebung einer Prüfung nach erfolgter Anmeldung ist ohne Begründung nur bis zum von der Fakultät festgelegten Abmelde termin, nachher nur mit ausreiche nder Begründung möglich. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandida t ohne Begründung von einer Teil prüfung weg, so gilt diese als nicht bestanden.
§ 13.
Die 1. Vorprüfung soll späteste ns vier Semester nach Stu dienbeginn abgelegt werden. Die Fr isten zwischen der 1. und 2. Vor prüfung sowie zwischen der 2. Vorprüfung und der Schlussprüfung dürfen je drei Jahre nicht überschreiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist ke ine Anmeldung zur nächsten Prü fung, so werden die bereits abgelegten Prüfungen annulliert. Auf be gründetes Gesuch hin kann der Deka n Fristverlängerung gewähren.
§ 14.
Die Ergebnisse der Prüfungen werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 festgestellt, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Für hervorragende Leistungen kann die Fakultät Auszeichnungen verleihen.
§ 15.
Eine Prüfung (Vorprüfung bzw. Schlussprüfung) ist bestan den, wenn in jeder Teilprüfung minde stens die Note 4 erreicht wurde. Die Diplomarbeit gilt als ange der Note 4 bewertet wurde.
§ 16.
Wird eine Teilprüfung der 1. Vorprüfung, der 2. Vorprüfung oder der Schlussprüfung nicht bestande n, so kann diese, auch wenn sie in einem anderen Fach abgelegt wird, einmal wiederholt werden. Wer eine Teilprüfung zum zweiten Mal nicht besteht, kann an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät keine weiteren Prü fungen mehr ablegen. Bei Ablehnung der Diplomarbeit ka nn einmal innert einer durch die Fakultät festgelegten Frist eine neue Diplomarbeit eingereicht wer den.
§ 17.
Nach der Annahme der Diplomarbeit und dem Bestehen der Schlussprüfung erteilt die Fakultät das Diplom in der gewählten Fachrichtung.
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§ 18.
Diese Prüfungsordnung tritt auf das Wintersemester 2001/02 in Kraft. Sie ersetzt das Reglemen t über die Prüfungen für das Diplom an der Philosophischen Fakultät II der Universität Zürich vom 31. Au
- gust 1971. Studierende, die das Studium vor dem Wintersemest er 1998/99 auf
- genommen haben, legen sämtliche Prüfungen bis längstens Ende Som
- mersemester 2004 gemäss §
5 der vor der Revision vom 22. September
1998 geltenden Fassung des Reglemen ts über die Prüfungen für das Diplom an der Philosophischen Fakul tät II der Universität Zürich vom
31. August 1971 ab.
1 OS 56, 718 .
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