Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandsc... (12)
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Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Nr. 12 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 6. Juli 2010 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 69a Absatz 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988
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, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung regelt die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nach Massgabe des Bundesrechts im Kanton Luzern stimmberechtigt sind. Der Bund legt den Kreis der Länder fest, in de
- nen die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer berechtigt sind, ihre Stimme elektronisch abzugeben.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt für jede Abstimmung, ob die Mög
- lichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll und unterbreitet dem Bundesrat ein entsprechendes Gesuch.
1 SRL Nr. 10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2010 2171 | G 2010 196
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2 Organisation und Vorbereitung

§ 2

Zusammenarbeit mit dem Kanton Genf
1 Der Kanton Luzern ermöglicht die elektronische Stimmabgabe auf dem System des Kantons Genf.
2 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Kanton Genf werden in einer Überein
- kunft zwischen den Kantonen Luzern und Genf und dem Bund geregelt, insbesondere die Einhaltung der eidgenössischen Bestimmungen zu den Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe sowie die Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

§ 3

Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Frist, innert der ein Ausland schweizer oder eine Auslandschweizerin im Stimmregister eingetragen sein muss, um elektronisch abstimmen zu können.

§ 4

Stimmregisterdaten
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übermittelt dem Kanton Genf die für die Durchführung der Abstimmung und die Kontrolle der Stimmberechtigung erforderlichen Stimmregisterdaten verschlüsselt über eine sichere Datenleitung.
2 Vom Kanton Genf werden die Daten mit den für die elektronische Stimmabgabe not
- wendigen Informationen versehen, worauf diese wiederum verschlüsselt über eine siche
- re Datenleitung an den Kanton Luzern übermittelt werden.

§ 5

Zustellung der Abstimmungsunterlagen
1 Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die berechtigt sind, ihre Stimme elektronisch abzugeben, erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungsverfahren vom Justiz- und Si
- cherheitsdepartement in einer einzigen postalischen Sendung.
2 Der Stimmrechtsausweis enthält die Zugangsdaten für die elektronische Stimmabgabe.
3 Stimmabgabe

§ 6

Allgemeines
1 Die zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten können bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher, brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe wählen.
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2 Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement setzt zur Verhinderung doppelter Stimmabgaben ein Computerprogramm des Kantons Genf ein.

§ 7

Elektronische Stimmabgabe
1 Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer speziellen Abstimmungsseite im Internet aus. Diese ist sicherheitstechnisch durch Zertifikat geschützt.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung erfolgt mittels Eingabe der auf dem Stimm
- rechtsausweis aufgedruckten Kontrollnummer, des persönlichen Passwortes und des Ge
- burtsdatums durch die Stimmberechtigten.
3 Der Stimmrechtsausweis kann zusätzliche Sicherheitselemente enthalten.

§ 8

Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1 Die elektronische Urne wird am vierten Montag vor dem Abstimmungssonntag um
12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr ge
- schlossen.
2 Die Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne wird auf dem Stimmrechtsaus
- weis der zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten aufgedruckt.
3 Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmab
- gabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichti
- gung der Sommerzeit gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung.

§ 9

Helpdesk
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement betreibt während der letzten vier Wochen vor dem Abstimmungssonntag einen Helpdesk. Dort werden Fragen der zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabga
- be, zu Verfahrensfragen und zu technischen Problemen während der Bürozeiten der kantonalen Verwaltung telefonisch oder elektronisch beantwortet.
4 Sicherheit und Datenschutz

§ 10

Sicherheit des Systems
1 Das System der elektronischen Stimmabgabe hat die Anforderungen an die Sicherheit des Bundes zu erfüllen.
2 Es wird regelmässig auf seine Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit überprüft.
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3 Der Kanton Luzern kann auf eigene Kosten zusätzliche Prüfungen des Systems veran
- lassen.

§ 11

Testurne
1 Der Kanton Luzern kann das System während des Urnengangs auf einer Testurne des Kantons Genf überprüfen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement gibt dem Kanton Genf dafür bei der Übermittlung der Stimmregisterdaten gemäss § 4 die gewünschte An
- zahl Testkarten sowie das virtuelle Stimmlokal mit der Testurne bekannt.

§ 12

Wahrung des Stimmgeheimnisses
1 Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System der elektronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie einander nicht wieder zugeordnet werden können.

§ 13

Kontrolle des Doppelstimmverbots
1 Jede persönliche, briefliche oder elektronische Stimmabgabe wird im System der elek
- tronischen Stimmabgabe registriert.
2 Die Registrierung der elektronischen Stimmabgaben erfolgt automatisch, diejenige der brieflichen und der persönlichen Stimmabgaben manuell durch Einlesen des Strichcodes auf dem Stimmrechtsausweis.

§ 14

Kontrollurne
1 Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Urne wird für jeden Urnengang auf einer Kontrollurne des Kantons Genf geprüft.
2 Bei der Kontrollabstimmung wird im Kanton Genf überprüft, ob die von Kontrolleuren abgegebenen und protokollierten Stimmen mit den vom System ausgegebenen Resulta
- ten übereinstimmen. Das Prüfungsergebnis wird am Ende des Urnengangs mit allen Ein
- zelheiten und den Angaben zur Stimmbeteiligung an das Justiz- und Sicherheitsdeparte
- ment übermittelt.
3 Führt der Kanton Luzern einen elektronischen Urnengang ausserhalb des Versuchs des Kantons Genf durch, richtet dieser eine Kontrollurne für den Kanton Luzern ein. Die Kontrollabstimmung wird mit einer vom Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmten Delegation durchgeführt.

§ 15

Schlussergebnisse
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erhält vom Kanton Genf am Abstimmungs sonntag die detaillierten Schlussergebnisse sowie eine Statistik über die Stimmbeteili
- gung.
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§ 16

Ablage der Datensätze
1 Sämtliche zwischen den Kantonen Luzern und Genf übermittelten Datensätze werden durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement elektronisch abgelegt.

§ 17

Löschung der Datensätze
1 Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Bund löscht der Kanton Luzern die elektronischen Datensätze der jeweiligen Abstimmung umgehend. Er verein
- bart mit dem Kanton Genf, dass dieser die elektronischen Datensätze, die den Kanton Luzern betreffen, ebenfalls umgehend löscht.
2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen im Rahmen der wissenschaftlichen Be
- gleitung des Versuchs durch den Bund.
5 Schlussbestimmungen

§ 18

Berichterstattung
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erstattet dem Regierungsrat spätestens nach fünf Abstimmungen mit elektronischer Stimmabgabe Bericht über die gemachten Erfah
- rungen und unterbreitet ihm Vorschläge für das weitere Vorgehen.

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes
2 am 1. August 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Vom Bund genehmigt am 16. Juli 2010.
6 Nr. 12 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.07.2010
01.08.2010 Erstfassung K 2010 2171 | G 2010 196
Nr. 12
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.2010
01.08.2010 Erlass Erstfassung K 2010 2171 | G 2010 196
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