Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule (414.413)
CH - ZH

Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule

1 V über das besondere Aufnahmeverfahren an der PHZH
414.413 Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule (vom 17. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG)
3 , beschliesst:
Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt das besondere Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende in Studiengäng e der Kindergartenstufe, der Kin dergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I gemäss

§ 7 Abs. 2 PHG

3 .
Zulassungs
-
voraussetzungen

§ 2.

Voraussetzungen für die Zula ssung zu einem Studiengang der Kindergartenstufe sind: a. vollendetes 30. Altersjahr, b. mit eidgenössischem Fähigkeitsze ugnis abgeschlosse ne berufliche Grundbildung und Berufserfahrung, c. ausreichende Allgemeinbildung, d. Erfahrung im Umgang mit Kindern.
b. Kindergarten/
Unterstufe
sowie Primar-
und Sekundar
-
stufe I

§ 3.

1 Voraussetzungen für die Zula ssung zu Studiengängen der Kindergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I sind: a. vollendetes 30. Altersjahr, b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe bzw. gleichwertiger Ausbil dungsausweis oder der Nachweis vergleichbarer Kompetenzen, c. Berufserfahrung.
2 Bewerberinnen und Bewe rber für einen ver kürzten Studiengang (Fast Track) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs.
1 über einen Hochschulabschluss in einem dem Studiengang verwand ten Fachbereich verfügen.
Au fn ah m e
-
verfahren

§ 4.

Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren ein mehrstu figes Aufnahmeverfahren. Di eses umfasst insbesondere: a. eine Selbsteinschätzung, b. ein strukturiertes Interview, c. eine zweitägige Begleitung einer Lehrperson der betreffenden Schulstufe.
a. Kindergarten-
stufe
2
414.413 V über das besondere Aufnah meverfahren an der PHZH Aufnahme kommission

§ 5.

1 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus sieben bis neun Mitgliedern.
2 Der Fachhochschulrat ernennt di e Mitglieder der Aufnahmekom
- mission. b. Zulassungs entscheid

§ 6.

Die Aufnahmekommission entsch eidet aufgrund der Ergeb
- nisse des Aufnahmeverf ahrens über die Zulass ung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Studiengängen. Allgemeine Zulassungs bestimmungen

§ 7.

Die Bestimmungen des Reglemen ts über die Zulassung für das Studium an der Pädagogischen Hochschule vom 13. Dezember 2004
4 sind ergänzend anwendbar. Abschluss auf der Kinder gartenstufe

§ 8.

Wer einen Studiengang der Kinde rgartenstufe mit dem «Bache
- lor of Pre-Primary Education» absc hliessen will, mu ss die Zulassungs
- voraussetzungen gemäss §
6 PHG
3 erfüllen. Abschluss auf der Sekundar stufe I

§ 9.

Wer einen Studiengang der Se kundarstufe I mit dem «Master of Arts in Secondary Education» abschliessen will , muss über einen Bachelorabschluss auf Hochschulstuf e oder einen gleichwertigen Aus
- bildungsausweis in einem dem Studi um verwandten Fachbereich oder in einem auf der Sekundarstufe unterrichteten Fach verfügen. Geltungsdauer

§ 10.

5 Diese Verordnung gilt bi s 31. Dezember 2015.
1 OS 65, 877 ; Begründung siehe ABl 2010, 2612 .
2 Inkrafttreten: 26. November 2010.
3 LS 414.41 .
4 LS 414.412 .
5 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2013 ( OS 68, 509 ; ABl 2013-11-29
). In Kraft seit 1. Januar 2014. a. Zusammen- setzung und Ernennung
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