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CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 22. September 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Februar 1996 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ungarn
vereinbaren wie folgt:
Art. 1
1.  Dieses Abkommen regelt den Austausch von schweizerischen und ungarischen Staatsangehörigen, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nach­stehend «Stagiaires» genannt).
2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für ausländische Staatsangehörige rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
Art. 2
Die Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sollen in der Regel nicht älter als 30jährig sein. Sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen.
Art. 3
1.  Die Stagiairesbewilligung wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann auf insgesamt höchstens 18 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.
2.  Die Stagiairesbewilligung wird nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsangehörige erteilt.
3.  Ein Gesuch ist mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragte Behörde des Heimatlandes (vgl. Art. 9) zu richten. Diese prüft, ob das Gesuch den Voraussetzungen entspricht, und leitet es so rasch als möglich an die Behörden des Gastlandes weiter.
4.  Alle Formalitäten, die mit der Stagiairesbewilligung zusammenhängen, werden durch diese Behörde kostenlos erledigt, dagegen sind die für die Einreise und den Aufenthalt üblichen Taxen und Gebühren zu entrichten.
Art. 4
Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagiaires­­bewilligung werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. 5
Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.
Art. 6
1.  Die Stagiaires haben bei Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes. Diese sind im geltenden Arbeitsrecht verankert. Die Besteuerung der Arbeitsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gastlandes.
2.  Die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen müssen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlands entsprechen. Der Arbeitsvertrag hat neben den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen insbesondere zu regeln:
– die Entrichtung einer Arbeitsentschädigung nach den in Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen; fehlen solche Gesamtarbeitsverträge, so gelten berufs- und ortsübliche Ansätze. Der Lohn muss der Arbeitsleistung entsprechen und dem Stagiaire ermöglichen, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen;
– die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod;
– die Bezahlung der Reise- und Unterkunftskosten.
Art. 7
1.  Jedes der beiden Länder kann pro Kalenderjahr 100 Stagiaires zulassen.
2.  Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig davon wie viele Stagiaires sich bereits aufgrund dieses Abkommens im Gastland aufhalten. Falls das Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft wird, kann der andere Staat aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. In einem Jahr nicht vergebene Stagiairesbewilligungen können nicht auf das folgende Jahr über­tragen werden. Eine Verlängerung des Stagiairesverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zahlung.
3.  Eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr kann bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres mittels Notenaustausch vereinbart werden.
Art. 8
Wer als Stagiaire zugelassen werden will, soll sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaffen. Die mit der Durchführung des Abkommens beauftragten Behörden (vgl. Art. 9) können die Stellensuche durch geeignete Massnahmen unterstützen.
Art. 9
1.  Die Bevollmächtigten der beiden Seiten für dieses Abkommen sind:
– seitens des Schweizerischen Bundesrats das Eidgenössische Volksdepartement¹;
– seitens der Republik Ungarn das Arbeitsministerium.
2.  Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt:
– seitens des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement² das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit³ in Bern;
– seitens des ungarischen Arbeitsministeriums die Nationale Anstalt für Arbeit.
¹ Heute: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
² Heute: des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
³ Heute: das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 10
1.  Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Seiten durch gegenseitige Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2.  Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechs­monatigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar erfolgen.
3.  Im Falle einer Kündigung bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglichen genehmigten Frist gültig.
Unterzeichnet in Bern, am 22. September 1995, in zwei Originalen in deutscher und ungarischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Ungarn:

Jean-Pascal Delamuraz

Magda Kovács Kósa

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