Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich
1 KRB über das Arbeitsgericht Zürich
212.32 Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich (vom 27. September 1999)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März
1999 und in Anwendung von §
8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13. Juni 1976 (GVG)
2 , beschliesst: I. Das Arbeitsgericht Zürich ist für das Gebiet der Stadt Zürich zuständig.
3 II. Für die Wahl der Arbeitsric hterinnen und Arbeitsrichter wer den die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:
1. Bau, Immobilienve rwaltung, Gärtner,
2. Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhren industrie und Bijouterie,
3. Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe, Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma,
4. Transport, Autogewerb e, Touristik, Sport,
5. Handel, Verwaltung, gr aphisches Gewerbe, EDV. III. Für die Berufsgruppe
1 werden je 10, die Berufsgruppen 2 und
4 je 6, die Berufsgru ppe 3 je 18 und die Beru fsgruppe 5 je 20 Arbeit nehmende und Arbeitgebende als Arbeitsrichterinnen und Arbeits richter gewählt. IV. Das Obergericht wird eingeladen, auf Antrag des Arbeits gerichts Vollziehungsvorschriften über die Zuteilung der einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen. V. Dieser Beschluss tritt am 1. Janu ar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Kantonsrates betr effend die Einführung der gewerb lichen Schiedsgerichte für die Stad tgemeinde Zürich vom 21. Februar
1898, den Beschluss des Kantonsra tes über die Berufsgruppeneintei lung des Gewerbegerichtes der St adt Zürich und die Zahl der zu wählenden Gewerberichter vom 15. Juli 1935, den Be schluss des Kan tonsrates über die Einführung des gewerblichen Schiedsgerichtes für weitere Gemeinden des Bezirkes Zürich vom 2. Dezember 1918 sowie den Beschluss des Ka ntonsrates über die Ei nführung des Gewerbe
2
212.32 KRB über das Arbeitsgericht Zürich gerichts (Arbeitsgerichts) für weitere Gemeinden des Bezirks Zürich vom 29. November 1976. VI. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 55, 489 .
2 LS 211.1 .
3 Fassung gemäss KRB vom 14. April 2008 ( OS 63, 194 ; ABl 2007, 1533
). In Kraft seit 1. Juli 2008.
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