Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung (551.101)
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Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

1 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung (vom 6. Juli 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
35 Abs.
1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 2004
2 , beschliesst: I. Begriffe
Komplexe
Strafrechtsfälle

§ 1.

1 Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von §
13 Abs. 2 POG liegt bei den nachfolgenden Delikten vor: a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB
3 ),
2. Mord (Art. 112 StGB),
3. Totschlag (Art. 113 StGB),
4. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB),
5. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB),
6. Kindestötung (Art. 116 StGB),
7. Strafbarer Schwangerscha ftsabbruch (Art. 118 StGB),
8. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB),
9. Fahrlässige Tötung (Art.
117 StGB) im Bere ich der medizini schen Kunstfehler,
10. Körperverletzung (Art. 122–12
5 StGB) im Bereich der medizi nischen Kunstfehler, b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB),
2. Raub (Art.
140 StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger Raub; Raub mit Körperverletzungs- oder Todesfolgen; Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
3. Qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) in folgenden Fällen: gewerbsmässige, fortgese tzte oder räuberische Erpres sung; Erpressung mit Androhung erheblicher Re chtsgutverlet zungen,
a. Nach
Delikten
2
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
4. Wirtschaftsdelikte, denen Vor gänge aus dem Wirtschaftsleben zugrunde liegen, die den Eins atz von Spezialkenntnissen be
- dingen, welche die polizeiintern e Ausbildung nicht vermittelt, namentlich im Bereich von Untr eue-, Betrugs- und betrugsähn
- lichen Delikten; Konkurs-, Urkunden-, Börsen-, Computer- und Steuerdelikten, c. Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
1. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art.
183 Ziff. 2 und Art. 184 StGB),
2. Geiselnahme (Art. 185 StGB), d. Strafbare Handlungen gege n die sexuelle Integrität Delikte gemäss Art.
187–200 StGB, die mit Drohung oder Körper
- kontakt verbunden sind oder im Ra hmen von Abhängigkeitsver
- hältnissen erfolgen, e. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
1. Brandstiftung (Art. 221 StGB),
2. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB),
3. Sprengstoffdelikte (Art. 223–226 StGB), ausgenommen leichte Fälle, f. Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB),
2. Kriminelle Organisation (Art. 260 ter StGB), g. Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesvertei
- digung (Art. 265–278 StGB) h. Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB) i. Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
1. Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB),
2. Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305 ter StGB), j. Bestechung (Art. 322 ter –322 octies StGB) k. Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichts
- barkeit unterstehen (Art. 340 und Art. 340 bis StGB) l. Widerhandlung gegen das Bunde sgesetz über die Betäubungsmit
- tel vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
6 Schwere Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG.
2 Abs. 1 gilt auch dann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, An
- stiftung oder Teilnahme beschränkt. b. Nach Vorgehen

§ 2.

Ein komplexer Strafrecht sfall im Sinne von §
13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn a. die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte St aatsanwaltschaft geführt wird,
3 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
551.101 b. bewilligungspflichtige Überwachungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmelde verkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF)
5 erforderlich sind, c. der bewilligungspflichtige Einsatz von verdeckten Ermittlern im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom
20. Juni 2003 (BVE)
4 erforderlich ist, d. das Verfahren den intensiven Ei nbezug der Bundesk riminalpolizei, ausserkantonaler oder ausländischer Polizeis tellen oder sonstiger Strafverfolgungsbe hörden erfordert.
c. Nach Mitteln

§ 3.

Ein komplexer Strafrecht sfall im Sinne von §
13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn a. Ermittlungsgruppen eingesetzt werden müssen, b. eine länger dauernde Zusammen arbeit von Spezialistinnen und Spezialisten verschie dener Fachrichtungen erforderlich ist, c. der Einsatz von bewi lligungsfreier verdeckt er Ermittlung absehbar ist.
Grund
-
versorgung

§ 4.

Die kriminalpolizeiliche Grund versorgung umfasst die Bear beitung aller Strafrec htsfälle, ausgenommen: a. komplexe Strafrechtsfälle gemäss §§
1–3, b. von den Bundesbehörden delegierte Verfahren (§
13 Abs. 2 POG). II. Zuständigkeiten
Kantonspolizei

§ 5.

1 Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die kom plexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehör den delegierten Ve r f a h r e n .
2 Sie stellt die kriminalpolizeili che Grundversorgung sicher, vor behältlich der Zuständigkeit der Stad tpolizeien Zürich und Winterthur sowie weiterer kommunaler Po lizeien, denen gemäss §
20 lit. a POG Aufgaben übertragen worden sind.
3 Im Zuständigkeitsbere ich der kommunalen Po lizeien ist die Kan tonspolizei zum Handeln befugt.
Stadtpolizei
Zürich

§ 6.

1 Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Gr undversorgung sicher. Dazu gehören auch Verfahren bei folgenden Delikten: a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art.
187–200 StGB), einschliessl ich Fälle gemäss §
2 lit. a und d sowie §
3, b. Diebstahl (Art. 139 StGB), einschliesslich Fälle gemäss §
3,
4
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung c. Raub (Art. 140 StGB), ausge nommen bandenmässiger Raub, Raub mit schweren Körperverletzungsf olgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine Schussw affe abgefeuert wurde, d. Strafbare Vorbereitungshandlun gen zu einem Raub gemäss lit.
c (Art. 260 bis StGB), e. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, f. Delikte gegen das BetmG, einschliesslich Fälle gemäss §§
2 und 3.
2 Die Stadtpolizei ist ferner zust ändig für Verfahren im Zusammen
- hang mit a. dem Sexmilieu einschliesslich Fälle gemäss §
1 lit. d sowie fortgesetz
- ter Erpressung, einschli esslich Fälle gemäss §§
2 und 3, b. aussergewöhnlichen Todesfällen ode r Selbstmordversuchen, solange keine Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung vorliegen und soweit keine kriminaltechnischen Abklärung en erforderlich sind, die über den Einsatz des Kriminalfo todienstes hinausgehen, c. Strassenverkehrsdelikten, einschli esslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung.
3 Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte betei
- ligt, ist die Stadtpolizei ferner be i folgenden Delikten , einschliesslich Fälle gemäss §§
2 und 3, zuständig: a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art.
187–200 StGB), b. Raub (Art. 140 StGB), ausge nommen Raub mit schweren Körper
- verletzungsfolgen oder mit Tode sfolgen und Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde, c. Erpressung (Art.
156 StGB), ausgenomme n gewerbsmässige oder räuberische Erpr essung sowie Erpressung mit Androhung erheb
- licher Rechtsgutverletzungen.
4 Die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann beste
- hen, wenn Adressen für an ein IPNetzwerk angeschlossene Rechner (Internet-Protokoll-Adressen/IP-A dressen) und Auskünfte gemäss Art.
5 BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie ver
- deckte Ermittlungen erforderlich sind.
5 Für den Einsatz von verdeckt en Ermittlern und Führungsperso
- nen durch die Stadtpoliz ei erlässt die zuständi ge städtische Behörde die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE. Stadtpolizei Winterhur

§ 7.

Auf dem Gebiet der Stadt Wint erthur ist die Stadtpolizei Winterthur zuständig für: a. Im Allgemeinen
5 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
551.101 a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),
2. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB,
3. Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB),
4. Falscher Alarm (Art. 128 bis StGB),
5. Raufhandel, sofern mit einfac her Körperverletzung als Folge (Art. 133 StGB),
6. Angriff, sofern mit einfac her Körperverletzung als Folge (Art.
134 StGB),
7. Verabreichung gesundheitsgef ährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Unrechtmässige Aneig nung (Art. 137 StGB),
2. Diebstahl gemäss Art.
139 Ziff.
1 StGB, ausgenommen Ein bruchdiebstahl,
3. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB,
4. Sachentziehung (Art. 141 StGB),
5. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141 bis StGB),
6. Unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 1 StGB,
7. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB),
8. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB),
9. Zechprellerei (Art. 149 StGB),
10. Erschleichen einer Le istung (Art. 150 StGB),
11. Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, c. Strafbare Handlungen gegen de n Geheim- oder Privatbereich
1. Abhören und Aufnehmen fr emder Gespräche (Art. 179 bis StGB),
2. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB),
3. Verletzung des Gehe im- oder Privatbere ichs durch Aufnahme geräte (Art. 179 quater StGB),
4. Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild aufnahmegeräten (Art. 179 sexies StGB),
5. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB),
6. Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179 novies StGB), d. Vergehen gegen die Freiheit
1. Drohung (Art. 180 StGB), ausg enommen Fälle, die in die Zu ständigkeit der Staatsanwaltschaft IV fallen,
2. Nötigung (Art. 181 StGB),
3. Hausfriedensbruc h (Art. 186 StGB),
6
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung e. Exhibitionismus (Art. 194 StGB) f. Verbrechen und Vergehen ge gen die öffentliche Gesundheit Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB), g. Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
1. Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB,
2. Störung des Eisenba hnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB,
3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), h. Fälschung von Geld und amtlichen Wertzeichen
1. Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB),
2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB), i. Urkundenfälschung
1. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB),
2. Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),
3. Erschleichung einer falsch en Beurkundung (Art. 253 StGB),
4. Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB),
5. Grenzverrückung (Art. 256 StGB),
6. Beseitigung von Vermessung s- und Wasserstandszeichen (Art.
257 StGB), j. Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),
2. Rassendiskrimini erung (Art. 261 bis StGB),
3. Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB),
4. Verübung einer Tat in selb st verschuldeter Unzurechnungs
- fähigkeit (Art. 263 StGB), k. Strafbare Handlungen gege n die öffentliche Gewalt
1. Gewalt und Drohung gegen Be hörden und Beamte (Art.
285 StGB),
2. Hinderung einer Amtsha ndlung (Art. 286 StGB),
3. Amtsanmassung (Art. 287 StGB),
4. Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), l. Vergehen gegen die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die zu verfolgen die Stad tpolizei Winterthur befugt ist
1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB),
2. Irreführung der Rechts pflege (Art. 304 StGB),
3. Begünstigung (Art. 305 StGB), die Person ansprechbar ist un d keine Lebensgefahr besteht n. Verfahren im Zusammenhang mi t Strassenverkehrsdelikten, ein
- schliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperver
- letzung
7 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
551.101
b. Beizug der
Kantonspolizei

§ 8.

1 Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantons polizei bei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien handelt, eine überörtliche Ermittl ungsarbeit nötig wird oder die Er mittlungen besondere Fa chkenntnisse erfordern.
2 Ist die sofortige Eröffnung eine r Untersuchung durch die Staats anwaltschaft erforderlich, entschei det diese aufgr und der genannten Kriterien, ob die weitere Sachbearbe itung durch die Stadtpolizei Win terthur erfolgen kann. III. Weitere Bestimmungen
Sicherungs
-
massnahmen

§ 9.

1 Die kommunalen Polizeien tre ffen die notwendigen Siche rungsmassnahmen, soweit die Kanton spolizei das Verfahren noch nicht übernommen hat.
2 Die Stadtpolizeien Zürich und Wi nterthur erstellen den ersten Tatbestandsrapport.
Verfahrens
-
abtretung

§ 10.

1 Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, dass für ein Verfahren ausschliesslic h die Kantonspolizei zuständig ist, wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abgetreten.
2 Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tat ort nach der Straftat mit der höch sten Strafandrohung. Sind die Straf androhungen gleich hoch, ist der ör tliche Schwerpunkt der Straftaten massgebend.
3 Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher Täterschaft zu untersuchen, für di e teils ausschliesslich die Kantons polizei, teils eine kommunale Polize i zuständig ist, so ist die Kantons polizei zuständig.
4 Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Polizei liegen, di eser zur Bearbeitung zuweisen.
Amts- und
Rechtshilfe

§ 11.

1 Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winter thur für einen Fall zuständig, ka nn sie Amts- und Rechtshilfeersuchen direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.
2 Amts- und Rechtshilfeersuchen v on Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Ge suche zur weiteren Bearbeitung an di e örtlich zuständige Stadtpolizei weiterleiten, insbesondere wenn dies e in der Sache bereits gehandelt hat.
8
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung Zusammen arbeit

§ 12.

1 Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der Erfül
- lung ihrer krimin alpolizeilichen Aufgaben un d arbeiten partnerschaft
- lich zusammen.
2 Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informations
- austausch und nehmen gemein sam Lagebeurteilungen vor. Zuständigkeits konflikte

§ 13.

Können sich die Kantonspoliz ei und eine kommunale Poli
- zei über die Zuständigkeit zur Bearbe itung eines einzel nen Falles nicht einigen, ist die Frage unverzüglic h der Oberstaatsanwaltschaft zum endgültigen Entscheid vorzulegen. Inkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat
7 zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz
2 in Kraft
8
.
1 OS 60, 473 .
2 LS 551.1 .
3 SR 311.0 .
4 SR 312.8 .
5 SR 780.1 .
6 .
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
8 In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 463 ).
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