Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Studies ... (415.614)
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Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Studies in psychoanalytic Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Master of Advanced Studies in ps ychoanalytic Psychotherapy – V
415.614 Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Studies in psychoanalytic Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 29. März 2004)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeines
Trägerschaft
und Titel

§ 1.

An der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich wird ein Nachdiplomstudium in psycho analytischer Psychotherapie durch geführt. Den erfolgreichen Absolv entinnen und Absolventen wird der Titel «Master of Advanced Studie s in psychoanalyti c Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Un iversität Zürich » (MASP) verlie hen.
Zielsetzung

§ 2.

Das Nachdiplomstudium dient de r praxisorientierten Weiter bildung von Inhaberinnen und Inhabe rn eines univers itären Abschlus ses im Hauptfach Psychologie oder Medi zin. Ziel ist die Qualifizierung in psychoanalytischer Psychotherapie.
2. Teil: Organisation
Philosophische
Fakultät

§ 3.

1 Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich übt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium aus.
2 Die Philosophische Fakultät wählt die Mitglieder des wissenschaft lichen Beirates sowi e der Studienleitung.
3 Die Philosophische Fakultät ist zu ständig für die Verleihung des Titels «MASP» nach erfolgreiche r Beendigung de s Nachdiplomstu diums. Sie genehmigt den von de r Studienleitung verabschiedeten Lehrplan, das Budget sowie die Ja hresrechnung und nimmt den Jahres bericht ab.
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415.614 Master of Advanced Studies in ps ychoanalytic Ps ychotherapy – V Wissenschaft licher Beirat

§ 4.

1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Ps ychologie und Medi
- zin mit psychoanalytischem Schwerpunkt. Die Mitglieder werden von der Philosophischen Fakultät für ei ne Amtsdauer von vier Jahren ge
- wählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Beirat steht der Studienleit ung in fachlicher Hinsicht unter
- stützend zur Seite, insbesondere be im Erlass des Lehrplanes. Zudem bewertet er einmal jährlich die Qualität des Nachdiplomstudiums zuhanden der Fakultät. Studienleitung

§ 5.

1 Die Studienleitung besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor und einer Stellvertretung , die von der Philosophischen Fakul
- tät der Universität Zürich für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. En tweder die Direktorin bzw. der Di
- rektor oder ihre bzw. seine Stellv ertretung muss dem Psychologischen Institut der Philosophischen Fakultä t der Universität Zürich angehö
- ren.
2 Der Studienleitung kommen in sbesondere folgende Verantwort
- lichkeiten zu: a. Verantwortung für die Führung di eses Weiterbildungsprogrammes und Vertretung des Weiterbil dungsprogrammes nach aussen, b. Erlass des Lehrplan s mit Unterstützung de s Beirates unter Vor
- behalt der Genehmigung durch die Fakultät, c. Pflege des Kontakts mit den gegenwärtigen und künftigen Dozen
- tinnen und Dozenten, Festsetzun g der Dozentenhonorare und Er
- teilung der erforderlichen Lehraufträge, d. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter, e. Zulassung von Teilnehmerinnen
- grammen, f. Anerkennung der Psychoanalytike rinnen und Psychoanalytiker der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Selbsterfahrung und Super
- vision, g. Regelung der Qualitätssicherung, h. Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Fachbereiche verantwortlichen Dozentinnen und Dozen
- ten, i. Erstellung des B udgets, der Jahresrechnung pro Weiterbildungs
- jahr und Programm sowie eines jä hrlichen Rechenschaftsberichtes zuhanden der Philosophischen Fakultät, k. Antrag an die Philosophische Fa kultät zur Verleihung des Titels «MASP» an die erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
3 Master of Advanced Studies in ps ychoanalytic Psychotherapy – V
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3 Die Studienleitung ist für alle Be reiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen.
Lehrkörper

§ 6.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Re ferenten.
2 Für Mitglieder der Philosophisc hen Fakultät der Universität Zü rich besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Veranstaltun gen des Nachdiplomstudiums. Die Mi tglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat entschädigt.
3. Teil: Zulassung und Aufbau des Studiums
Zulassungs
-
bedingungen
und -beschrän
-
kungen

§ 7.

1 Um als Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Nachdiplom studiums zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen und Be werber ein erfolgreich absolviertes universitäres St udium der Psycho logie im Hauptfach oder der Medizin vorweisen.
2 Aus didaktischen Gründen ist di e Anzahl der Studienplätze pro Jahrgang auf maximal 30 beschrä nkt. Sollte die Zahl der Anmeldun gen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so wird die Auswahl aus den sich Be werbenden nach Ermessen der Stu dienleitung auf Grund der Leistung en im abgeschlossenen Studium, der beruflichen Erfahrung, der spra chlichen Qualifikationen und des Wohnortes getroffen.
Studienaufbau

§ 8.

1 Das Nachdiplomstudium wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst rund 1600 Stunden Weiterbildung.
2 Das Nachdiplomstudium dauert 8 Semester, beginnt jeweils im Herbst und ist in ein je vierse mestriges Grund- und Hauptstudium gegliedert. Zum Hauptstudium werd en nur Teilnehmerinnen und Teil nehmer mit bestandenen Zwis chenprüfungen zugelassen.
Grundlagen
-
wissen

§ 9.

1 Die theoretischen und prakti schen Grundlagen der psycho analytischen Psychotherapie werden in 500 Stunden vermittelt. Dane ben haben die Teilnehm erinnen und Teilnehmer zusätzlich 100 Stun den zu Themen der psychoanalytischen Therapie an Kongressen,
2 Das Grundlagenwissen ist zudem im Selbststudium im Umfang von mindestens 150 Stunden zu vertiefen.
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415.614 Master of Advanced Studies in ps ychoanalytic Ps ychotherapy – V Selbsterfahrung

§ 10.

1 Bis Ende des Hauptstudiums haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 250 Stunden Selbst erfahrung in psychoanalytischen Settings bei einer Psychoanalytikerin oder ei nem Psychoanalytiker zu absolvieren. Mindestens 200 Stunden Selbsterfahrung müssen während des Nachdiplomst udiums stattfinden.
2 Die Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker müssen über eine FSP-, SPV- oder FMH-Anerkennung und über mindestens 5 Jahre praktischer Arbeit als Psychotherap eutin oder als Psychotherapeut nach der Anerkennung verfügen und von de r Studienleitung vor Beginn der Selbsterfahrung als geei gnet anerkannt werden. Klinische Praxis

§ 11.

Während des Nachdiplomstudium s muss die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer während mindest ens eines Jahres als Psychologin bzw. als Psychologe in einer Einrichtung der psychosozialen Grund
- versorgung arbeiten. Therapeutische Tätigkeit

§ 12.

1 Während des Hauptstudiums haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer acht durchgeführt e und supervidierte Therapien mit insgesamt 400 Stunden Umfang nachzuweisen. Keine Therapie sollte kürzer als 10 Sitzungen sein. Zu se chs dieser Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen.
2 Ungenügende Fallberichte werden von der zuständigen Dozentin oder vom zuständigen Dozenten zur einmaligen Überarbeitung zurück
- gewiesen. Eine wiederum als ungenüg end qualifizierte Arbeit wird defi
- nitiv abgelehnt. Supervision

§ 13.

1 Die Supervision begleitet und kontrolliert die therapeu
- tische Tätigkeit gemäss §
12. Die Teilnehmeri nnen und Teilnehmer ha
- ben bis Ende des Hauptstudiums mi ndestens 200 Stunden Supervision nachzuweisen. Mindestens 100 Stun den müssen in Einzelsupervisio
- nen und die restlichen Stunden können in Gruppensupervisionen statt
- finden. Nicht mehr als die Hälfte der Supervisionsstunden dürfen bei derselben Supervisorin bzw. demsel ben Supervisor abso lviert werden.
2 Die Supervisorinnen und Supervis oren müssen über eine FSP-, SPV- oder FMH-Anerkennung und über mindestens 5 Jahre prak
- tische Arbeit als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach der Anerkennung verfügen und von de r Studienleitung vor Beginn der Supervision als geeign et anerkannt werden.
3 Selbsterfahrung und Supervision dü rfen nicht von der gleichen Psychotherapeutin oder dem gleichen Psychothe rapeuten betreut wer
- den.
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Zwischen
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prüfungen

§ 14.

Zur Kontrolle des Lernerfolges werden je eine Zwischen prüfung nach zwei Semestern und na ch vier Semestern durchgeführt. Eine Zwischenprüfung besteht in ei ner zweistündigen Klausur, in wel cher die Lerninhalte des zugehör igen Grundstudiumsabschnittes ge prüft werden. Die Prüfungsleistung wi rd mit der Note 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ungenü gende Zwischenprüfungen können nur einmal am nächsten Prüfungs termin wiederholt werden.
Schlussprüfung

§ 15.

1 Die Schlussprüfungen bilden den Abschluss des Nachdip lomstudiums. Bei der Anmeldung zu r Schlussprüfung sind die sechs angenommenen Fallberi chte vorzuweisen.
2 Die Schlussprüfung besteht aus zwei 30-minütigen mündlichen Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben anhand von je einem Fallbeispiel, das ihnen 30 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Vor bereitung abgegeben wird, ihre psychoanalytische Kompetenz unter Beweis zu stellen. Die Prüfungsleis tungen werden mit den Noten 1 bis
6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter
4 sind ungenügend. Ungenügende Prüfungen können nur einmal am nächsten Prüfungs termin wiederholt werden.
3 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden mündlichen Prüfungen mi ndestens genügend sind.
Abmeldungen

§ 16.

1 Tritt unmittelbar vor Beginn oder während der Durchfüh rung einer Prüfung ein zwingend er, unvorhergesehener und unabwend barer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründe tes und mit einer entspr echenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Wird das Abmeldegesuc h von der Studienleitung nicht bewilligt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung v on Abmeldungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung bezieht, ist ausgeschlossen.
4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einer Prüfung un abgemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.
Betrugs
-
handlung

§ 17.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand an Prü fungen unerlaubte Hilfsm ittel verwendet, die Fa llberichte nicht selbst ständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder un vollständige Angaben erschlichen ha t, erklärt die St udienleitung die Prüfung und die Fallberichte als ni cht bestanden oder widerruft die Zulassung.
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2 Wurde der Titel «MASP» gemäss §
1 bereits verliehen, so wird dieser auf Grund der ungültig erkl ärten Prüfung ode r des ungültig er
- klärten Fallberichts durch Fakultäts beschluss aberkannt und allfällige Urkunden werden eingezogen. Gesamtergebnis

§ 18.

1 Der Titel «Master of Advanced Studies in psychoanalytic Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich» (MASP) wird verliehe n, wenn die Schlussprüfung bestanden wurde.
2 Zur Ermittlung des Gesa mtergebnisses wird der Durchschnitt aus den zwei Einzelnoten der Zwische nprüfung und der Schlussprüfungen gebildet. Der so berechnete Note ndurchschnitt bestimmt das Prädikat wie folgt: Über 5,6 summa cum laude (vorzüglich) Über 5 bis 5,6 magna cum laude (sehr gut) Über 4,4 bis 5 cum laude (gut) von 4 bis 4,4 rite (genügend)
4. Teil: Finanzen und Schlussbestimmung Finanzierung

§ 19.

1 Das Nachdiplomstudium in psychoanalytischer Psycho
- therapie wird selbsttragend durchg eführt. Das Studium wird durch die von den Teilnehmerinnen und Teilne hmern zu bezahlenden Kursgel
- der und durch private Zuwendungen finanziert.
2 Die Studiengebühr beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen Fr. 18
000 und Fr. 25
000 und ist in vier Raten zu bezahlen. Die Kosten für Supervision, Selb sterfahrung und Teilnahme an Kon
- gressen, Tagungen sowie Fortbild ungen sind darin nicht enthalten, sondern sind direkt an die Therap eutin bzw. den Therapeuten oder an die Veranstalter zu zahlen.
3 Abmeldungen vom Nachdiplomst udium ohne Kostenfolge sind jeweils nur zwei Mona te vor Aufnahme des Grundstudiums bzw. des Hauptstudiums möglich.
4 Falls der Studiengang auf Grund zu weniger Anmeldungen nicht kostendeckend durchgeführt werden ka nn, wird er für das betreffende Jahr abgesagt. Schluss bestimmung

§ 20.

1 Die vorliegende Weiterbildungs verordnung tritt am 1. April
2004 in Kraft.
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2 Personen, die vor Inkr aftsetzung dieser Weiterbildungsverord nung ihre Weiterbildung in Psyc hotherapie mit psychoanalytischem Schwerpunkt an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich begonnen haben, wird de r Titel «MASP» gemäss §
1 verliehen, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Weiterbildungsverordnung erfüllen.
1 OS 59, 115 .
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