Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern
Nr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern vom 9. April 2008 (Stand 1. Januar 2013) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 1 und 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar
2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
* Trägerschaft und Zertifikat
1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern führt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) einen Zertifikatsstudiengang im Haft
- pflicht- und Versicherungsrecht durch.
2 Die Zusammenarbeit wird in einer Vereinbarung zwischen der Universität Luzern und dem SAV geregelt.
3 Den erfolgreichen Teilnehmenden wird das «Certificate of Advanced Studies (CAS) im Haftpflicht- und Versicherungsrecht» verliehen. Im Zertifikat wird vermerkt, dass der Studiengang in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband durchge
- führt worden ist.
1 SRL Nr.
539 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 156
2 Nr. 540c
§ 2
Zielsetzung
1 Der Studiengang hat eine vertiefte theoretische und insbesondere praktische Aufarbei
- tung der Kenntnisse im Fachgebiet Haftpflicht- und Versicherungsrecht zum Inhalt. Er bietet den Teilnehmenden eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung, die es ih
- nen erlaubt, Mandate im Bereich Haftpflicht- und Versicherungsrecht in qualifizierter Weise zu führen. Die Ausbildung betrifft sowohl die forensische wie auch die beratende Tätigkeit.
2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und för
- dert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
1 Der Studiengang richtet sich an Personen mit universitärem Master oder einem gleich
- wertigen Abschluss, welche seit mindestens drei Jahren hauptberuflich als Anwältinnen oder Anwälte tätig waren und im Haftpflicht- und Versicherungsrecht über eine über
- durchschnittliche Berufserfahrung verfügen.
2 Dritte, die eine enge fachliche Beziehung zum Ausbildungsgegenstand haben, aber nicht praktizierende Anwältinnen oder Anwälte sind (wie Richterinnen oder Richter, Versicherungsjuristinnen und Versicherungsjuristen usw.), können ausnahmsweise zu den Ausbildungskursen zugelassen werden, sofern sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und pro Kurs nicht mehr als 20 Prozent der Teilnehmenden ausmachen.
*
3 Pro Studiengang werden maximal 25 Teilnehmende zugelassen. Damit ein Studiengang durchgeführt wird, sind grundsätzlich mindestens 20 Teilnehmende erforderlich.
2 Konzeption, Organisation und Durchführung
§ 4
* Allgemeines
1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern überwacht die Konzepti
- on, Organisation und Durchführung des Studienganges.
2 Sie a. erteilt auf Antrag der Direktion das Zertifikat; b. führt die Aufsicht über den Studiengang und die Qualitätssicherung.
§ 5
Direktion
1 Die Direktion besteht aus je zwei Professorinnen oder Professoren aus dem Fachgebiet Haftpflicht- und Versicherungsrecht bzw. Sozialversicherungsrecht der Universität Lu
- zern. *
2 Die Geschäftsführung wird durch ein Direktionsmitglied wahrgenommen. *
Nr. 540c
3
3 Die Direktion zeichnet sowohl für die fachliche Qualität als auch für die Durchführung verantwortlich und bildet die fachliche Leitung.
4 Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über das Lehrkonzept und die Studienganggestaltung; b. Festlegung der Ausbildungsinhalte; c. Festlegung der Kriterien für die Zulassung; d. Auswahl der Dozierenden und Entscheidfällung zur Erteilung der erforderlichen Aufträge; e. Festlegung der Detailausbildungsprogramme (Themenlisten mit Stundentafeln); f. Festlegung von Massnahmen zur Qualitätssicherung; g. Festlegung der zu erreichenden Prüfungsleistungen; h. Festlegung der Kreditpunkte; i. Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern zur Verlei
- hung des Zertifikats; j. Genehmigung des Budgets und des jährlichen Rechenschaftsberichts.
5 Das geschäftsführende Direktionsmitglied hat für die administrative Abwicklung den Vorsitz. Es erteilt die Aufträge an die Dozierenden. *
6 Das geschäftsführende Direktionsmitglied ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. *
§ 6
Fachkommission
1 Der Direktion steht eine vom Vorstand des SAV ernannte Fachkommission zur Seite. Sie besteht aus drei Mitgliedern und mehreren Ersatzmitgliedern und vertritt den SAV in allen fachlichen Belangen.
2 In den Belangen gemäss § 5 Absatz 4 Ziffern 1–10 entscheidet die Direktion nach Rücksprache mit der Fachkommission.
§ 7
* Studiengangleitung
1 Das geschäftsführende Direktionsmitglied kann eine Studiengangleiterin oder einen Studiengangleiter einsetzen, die oder der für die operationelle Führung verantwortlich zeichnet, und ihr oder ihm folgende Aufgaben übertragen: a. Festlegung der Detailausbildungsprogramme (Themenlisten mit Stundentafeln); b. Pflege des Kontakts mit den Dozierenden; c. Unterstützung der Dozierenden bei der Durchführung der Studiengangeinheiten; d. Schaffung der Infrastruktur zur Durchführung der Studiengangeinheiten; e. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse pro Jahr und Studiengang sowie eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.
4 Nr. 540c
§ 8
Entscheid über die Zulassung
1 Nicht-SAV-Mitglieder melden sich bei der Studiengangleitung, SAV-Mitglieder beim Generalsekretariat des SAV für den Studiengang an. Die Universität Luzern und das Ge
- neralsekretariat des SAV stellen sich gegenseitig die betreffenden Dossiers mit entspre
- chendem Antrag auf Zulassung oder Ablehnung zum Studiengang zu.
2 Bei Uneinigkeit über die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten entschei
- det bei Nicht-SAV-Mitgliedern die Direktion, bei SAV-Mitgliedern der SAV. *
3 Die Entscheide an Nicht-SAV-Mitglieder über deren Zulassung bzw. Ablehnung erge
- hen von der Direktion. Die Entscheide an die SAV-Mitglieder über deren Zulassung bzw. Ablehnung ergehen vom SAV.
§ 9
Einschreibung *
1 Die zugelassenen Teilnehmenden werden – nach einem entsprechenden Beschluss der CRUS – an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern eingeschrie
- ben und erhalten Zugang zu den universitären Einrichtungen.
§ 10
Lehrkörper
1 Der Lehrkörper setzt sich vorwiegend aus erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern (praktizierenden Anwältinnen und Anwälten, Richterinnen und Richtern, Versicherungs
- juristinnen und Versicherungsjuristen oder anderen Fachspezialisten, inklusive allfälli
- gen Einbezuges der Teilnehmenden) sowie den Mitgliedern der Direktion zusammen.
2 Soweit die Teilnehmenden selbst als Dozierende eingesetzt werden, sind sie durch Mit glieder des Lehrkörpers zu begleiten.
3 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Studiengang
§ 11
Programm
1 Der Studiengang wird blockweise durchgeführt und dauert insgesamt 120 Unterrichts
- stunden, inklusive Leistungsnachweis, zuzüglich Gruppenarbeiten.
2 Der Studiengang ist innert einer Frist von mindestens 12 Monaten und höchstens 18 Monaten zu absolvieren.
3 Der Inhalt des Studiengangs wird in der Studiengangausschreibung beschrieben.
Nr. 540c
5
§ 12
Kreditpunkte
1 Für die Verleihung des Zertifikats müssen mindestens 10 Kreditpunkte gemäss ECTS- Richtlinien erworben worden sein. Ein Punkt entspricht dabei einer Arbeitsleistung von
30 Stunden, welche die gesamte für die Erarbeitung des Stoffes und für die Prüfung auf
- zuwendende Zeit umfasst.
§ 13
Leistungsnachweis
1 Kreditpunkte werden aufgrund eines Leistungsnachweises vergeben, welcher aus einer schriftlichen Prüfung am Ende des Studienganges besteht.
2 Die Prüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Bewertung er
- folgt unter der Verantwortung der Direktion.
3 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal am Ende eines anderen Studienganges wie
- derholt werden.
§ 14
Absenzen
1 Absolviert jemand die angebotene Ausbildung nicht vollständig, so entscheidet die Di
- rektion unter Berücksichtigung der Ausfalldauer und der dafür geltend gemachten Grün
- de endgültig über die Zulassung zur Prüfung.
§ 15
Unkorrektheiten
1 Bei Unkorrektheiten bei Prüfungsleistungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich während der Durchführung der schriftlichen Prüfung unerlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder un
- vollständige Angaben erhalten hat, erklärt die Studiengangleitung die schriftliche Prü
- fung als nicht bestanden bzw. einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde aufgrund des für ungültig erklärten Ausweises ein Zertifikat verliehen, wird die
- ses aufgrund eines Beschlusses der Trägerschaft aberkannt. Allfällige Urkunden werden eingezogen.
§ 16
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Direktion kann gemäss § 34 des Universitätsgesetzes Be
- schwerde geführt werden.
§ 17
Finanzen
1 Der Studiengang wird kostendeckend durchgeführt.
2 Die Gebühr für die Teilnahme am Studiengang beträgt zwischen 13 500 und 18 000 Franken.
3 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Luzern.
6 Nr. 540c
4 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen vom Studiengang ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren ohne Anrechnungsmöglichkeit an einen anderen Studiengang als geschuldet, wenn nicht anstelle der zurücktretenden Person eine andere Person zum Studiengang zugelassen wird. In jedem Fall werden 1000 Franken als Beitrag für die Kosten des Zulassungsver
- fahrens belastet.
5 Kann der Studiengang mangels genügender Anzahl Anmeldungen nicht durchgeführt werden, werden sämtliche Studiengebühren zurückerstattet.
4 Schlussbestimmungen
§ 18
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 15. April 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 540c
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.04.2008
15.04.2008 Erstfassung G 2008 156
§ 1
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 3 Abs. 2
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 4
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 5 Abs. 1
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 5 Abs. 2
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 5 Abs. 5
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 5 Abs. 6
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 7
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 8 Abs. 2
12.12.2012
01.01.2013 geändert G 2013 9
§ 9
12.12.2012
01.01.2013 Titel geändert G 2013 9
8 Nr. 540c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2008
15.04.2008 Erlass Erstfassung G 2008 156
12.12.2012
01.01.2013
§ 1
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 3 Abs. 2
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 4
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 5 Abs. 1
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 5 Abs. 2
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 5 Abs. 5
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 5 Abs. 6
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 7
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 8 Abs. 2
geändert G 2013 9
12.12.2012
01.01.2013
§ 9
Titel geändert G 2013 9
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