Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kant... (413.227)
CH - ZH

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico Zürich

1 Liceo Artistico Zürich – Verei nbarung betreffend den Betrieb
413.227 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerisch- italienischen Liceo Artistico Zürich (vom 13. Januar 2006)
1 Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und die Regierung der Italie nischen Republik, in der Folge als «Parteien» bezeichnet, bekunden ihren Willen, die Zusammena rbeit zur Fortführung des schwei zerisch-italienischen Liceo Artistic o (Kunstgymnasium), Abteilung der Kantonsschule Freudenberg Zürich, zu verstärken. Sie stützen sich dabei auf – die Schlussfolgerungen der XIV. Session der beratenden italienisch- schweizerischen KulturKommission, Bellinz ona, September 1992, sowie auf deren Bestätigung in der XIX. Session dieser Kommis sion (Protokoll 2002, Punkt 6.4), – die Erfahrung, dass das seit de m Schuljahr 1989/1990 auf Grund lokaler Abmachungen zwischen de m italienischen Generalkonsulat Zürich und der Regierung des Ka ntons Zürich gegründete Liceo Artistico (vgl. Reglement des Liceo Artistico vom 21. Juni 1988
2 und die seither ergangenen Änderungen) gut funktioniert, – die Mitteilung der zuständigen schweizerischen Behörden vom
13. Juni 2003 betreffend Anerke nnung der vom schweizerisch- italienischen Liceo Artistico au sgestellten Matu ritätsausweise. Die Parteien vereinbaren was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Die Parteien bekräftigen de n Willen, beim Betrieb des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen und bikulturellen Maturitä tsausbildungsgang des musischen Profils an.
2
413.227 Liceo Artistico Zürich – Verein barung betreffe nd den Betrieb Art.
2 Der fünfjährige Ausbildungsgan g am Liceo Artistico führt zu einer in der Schweiz vom Eidge nössischen Departem ent des Innern und von der Schweizerischen Konf erenz der kantona len Erziehungs
- direktoren anerkannten Maturität des musischen Prof ils und gewährt den Zugang zu sämtlichen italie nischen und schweize rischen Universi
- täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe
- ren Institutionen der tertiären Bil dungsstufe. Bei der Aufnahme in die besagten Institutionen sind die Ab solventinnen und Absolventen des Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön
- nen sich unabhängig von allfällige n Einschränkungen für ausländische Studierende einschreiben. Art.
3 In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestan
- dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern Absolventinnen und Absolven ten der 2. Klasse der schweize
- rischen Sekundarschule bzw. der ital ienischen Scuola media (mit dem Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen. Art.
4 Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie
- nischen Behörden erlassenen Le hrplan. Ein Aufnahme- und ein Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitet und von den zustä ndigen schweizerischen Behörden erlassen. Gleiches gilt für zukün ftige Änderungen der Reglemente. Art.
5 Die italienische Partei ka nn eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor an die Matu ritätsprüfungen entsenden. Diese oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen Behörden Bericht. II. Unterricht Art.
6 Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner Schülerinnen und Schüler über: – den intensiven Unterricht de r deutschen und der italienischen Sprache, – die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss Lehrplan, – zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.
3 Liceo Artistico Zürich – Verei nbarung betreffend den Betrieb
413.227 Art.
7
1 Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der schweizerischen Partei verlangt, fü r den Intensivunterricht der italie nischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italie nischer Sprache (Maler ei, plastisches Gestalten und Architekturzeich nen) acht gewählte Le hrkräfte zu entsenden.
2 Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des zweisprachigen Liceo Artistico mi t den gleichen Rechten und Pflich ten wie die schweizerisc hen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher Schülerinnen und Schüler teil. Art.
8 Die italienische Partei kann durch Lieferung von didak tischem Material Beiträge an den Betrieb des Liceo Artistico erbringen. Art.
9 Der gesamtschweizerisch vo m Eidgenössischen Departe ment des Innern und von der Schw eizerischen Konferenz der kanto nalen Erziehungsdirektoren anerka nnte Maturitätsausweis wird von den zuständigen kantonalen Behörde n in deutscher und italienischer Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenös sischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das Punktesystem des italie nischen Staatsexamens. III. Organe Art.
10 Die zuständige kantonale Be hörde setzt für das zwei sprachige Liceo Artistico eine Schu lkommission ein, welche die Schul führung und die pädagogisch-dida ktische Entwicklung der Schule beratend und überwachend be gleitet. In dieser Kommission nehmen zwei vom italienischen Generalkons ulat ernannte Vertreterinnen bzw. Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi dentin bzw. des Vizepräsidenten de r Kommission beklei det. Sämtliche Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan tonalen Behörde festgele gte Amtsdauer ernannt. Art.
11 Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schul leiterin bzw. den Schulleiter sowi e deren bzw. dessen Stellvertretung gemäss den kantonalen Vorgaben. Die it alienische Partei ernennt eine gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stell vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.
4
413.227 Liceo Artistico Zürich – Verein barung betreffe nd den Betrieb IV. Schlussbestimmungen Art.
12 Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige, mindestens alle fünf Jahre stattfi ndende Überprüfung des Betriebs des Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den gelten
- den kantonalen Bestimmungen vorz unehmen. Daraus resultierende Änderungen, Aktualisierungen und Ve rbesserungen können, sofern sie keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen, auf brieflichem Weg zwischen de r Bildungsdirektion des Kantons Zürich und dem örtlichen Genera lkonsulat vorgenommen werden. Art.
13 Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegen
- seitigen Einverständni s geändert werden. Die Änderungen treten entsprechend dem Verfahren gemäss Ar t. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitig
- keiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der vorliegen
- den Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Art.
14
1 Die vorliegende Vereinbar ung tritt am Datum des Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft
3 .
2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos
- sen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert, wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatig en Kündigungsfrist auf das Ende eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Mög
- lichkeit der Fortsetzung der Au sbildung für die Schülerinnen und Schüler am Liceo Arti stico oder einer ande ren kantonalen Mittel
- schule gewährleistet werden.
1 .
2 LS 413.228 .
3 In Kraft seit 16. Januar 2006.
Markierungen
Leseansicht