Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsa... (0.632.231.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens

Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980 ¹ AS 1979 2340 ; BBl 1979 III 1 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Abs. 1 Bst. c des BB vom 12. Dez. 1979 ( AS 1979 2149 )
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien» genannt),
In der Erkenntnis, dass die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und dass Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert,
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen,
In Anbetracht der besonderen Handels‑, Entwicklungs‑ und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
In dem Wunsch, Artikel VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens⁴ – im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt – auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen, und
In dem Wunsch, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen,
Kommen wie folgt überein:
⁴ SR 0.632.21

Teil I Antidumping‑Kodex

Art. 1 Grundsätze
Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Massnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen werden darf, die gemäss den Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet⁵ und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder ‑verordnungen getroffen werden.
⁵ Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 6 formell beginnt.
Art. 2 Feststellung des Dumpings
1.  Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, d. h. als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.  In diesem Kodex ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» «(like product». «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
3.  Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
4.  Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Verkaufs‑ und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.
5.  Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden⁶ der Ansicht, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
6.  Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 Buch­stabe b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedes Mal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt. In den in Absatz 5 genannten Fällen sollten auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschliesslich Zölle und Steuern, sowie anfallende Gewinne berücksichtigt werden.
7.  Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage 1 zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu diesem Artikel VI Absatz 1.
⁶ In diesem Kodex sind unter «Behörden» solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.
Art. 3 Feststellung der Schädigung ⁷
1.  Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung
a) des Umfangs der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandmarkt und
b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Produzenten dieser Waren.
2.  Bezüglich des Umfangs der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch im Einfuhrland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die unter­suchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrlandes eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung massgebend.
3.  Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen, tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions‑ und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
4.  Es muss nachgewiesen werden, dass die Dumpingeinfuhren durch die Auswirkungen⁸ des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Kodex verursachen. Es kann andere Faktoren⁹ geben, die gleichzeitig den Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden.
5.  Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in Bezug auf die inländische Produktion der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Produktion der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluss auf die Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
6.  Die Feststellung. dass eine Schädigung droht, muss auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.¹⁰
7.  In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.
⁷ Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Kodex, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
⁸ Gemäss den Absätzen 2 und 3 .
⁹ Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nicht zu Dumping­preisen erfolgenden Einfuhren, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und aus­ländischen Produzenten, und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Produzenten. Entwicklung in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
¹⁰ Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes. ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, dass in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden.
Art. 4 Bestimmung des Begriffs «Wirtschaftszweig»
1.  Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Produzenten gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandsproduktion dieser Ware ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
i) sind Produzenten mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden¹¹ oder selbst Importeur der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff «Wirtschaftszweig» nur die übrigen Produzenten zu verstehen;
ii) unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Produktion in zwei oder mehrere Wett­bewerbsmärkte eingeteilt und können die Produzenten in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
a) die Produzenten in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und
b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Produzenten der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben.
Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Produzenten der gesamten oder fast der gesamten Produktion in einem solchen Markt verursachen.
2.  Werden die Produzenten eines bestimmten Gebiets, d. h. eines Marktes im Sinne von Absatz 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben.¹² Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn
1) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und
2) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Produzenten, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
3.  Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 Buch­stabe a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Produzenten des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1.
4.  Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.
¹¹ Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffs «geschäftlich verbunden», wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, einigen.
¹² In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe.
Art. 5 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Prüfung
1.  Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig¹³ oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muss ausreichende Beweismittel für das Vorliegen
a) eines Dumpings,
b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und
c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten.
Beschliessen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Unter­suchung einzuleiten, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter Buchstaben a) bis c) genannten Punkten haben.
2.  Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen
a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und
b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäss diesem Kodex vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag der Exporteure stattgeben.
3.  Sind die zuständigen Behörden überzeugt, dass die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend abgeschlossen werden.
4.  Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.  Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
¹³ Wie in Artikel 4 definiert.
Art. 6 Beweise
1.  Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping‑Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen.
2.  Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping‑Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne von Absatz 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.
3.  Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping‑Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden.¹⁴ Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, dass sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
4.  Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, dass sie zutreffen.¹⁵
5.  Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, dass sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben.
6.  Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, dass die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping‑Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, dass sie an der Untersuchung interessiert sind. sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.
7.  Während der ganzen Antidumping‑Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.
8.  Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen¹⁶ bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
9.  Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
¹⁴ Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass im Gebiet gewisser Vertragsparteien die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
¹⁵ Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.
¹⁶ Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck «Feststellung» (engl. (finding») nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.
Art. 7 Verpflichtungen bezüglich der Preise
1.  Ein Verfahren kann¹⁷ ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die untersuchenden Behörden überzeugt sind, dass die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist.
2.  Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung gemäss Artikel 5 dieses Kodex eingeleitet haben. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Importeuren zu gross ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.
3.  Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschliessen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschliessen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, dass keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist; in solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Kodex aufrechterhalten wird.
4.  Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrlandes vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, dass die Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.
5.  Die Behörden eines Einfuhrlandes können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des Einfuhrlandes aufgrund dieses Kodex und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Massnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Massnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäss diesem Kodex auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
6.  Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Kodex mögliche Dauer der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines Einfuhrlandes überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
7.  Jede Aussetzung oder Beendigung einer Antidumping‑Untersuchung nach Absatz 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muss veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.
¹⁷ Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 3 gilt.
Art. 8 Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen
1.  Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebiets. Es ist wünschenswert, dass in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
2.  Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, dass sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen aufgrund der Bestimmungen dieses Kodex Verpflichtungen bezüglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist. alle beteiligten Lieferländer nennen.
3.  Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, dass der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so rasch wie möglich rückerstattet.
4.  Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist.
Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhren der betreffenden Ware. von der festgestellt wurde, dass sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall eine neue Antidumping‑Untersuchung durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es beantragen und der Antrag sich auf einschlägige Beweismittel stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich rückerstattet. Kann festgestellt werden, dass der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so rasch wie möglich rückerstattet.
5.  Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekannt gemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach‑ und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer ablehnenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden der oder den Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren, von denen bekannt ist, dass sie daran interessiert sind, übermittelt.
Art. 9 Geltungsdauer von Antidumpingzöllen
1.  Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
2.  Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien. wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
Art. 10 Vorläufige Massnahmen
1.  Vorläufige Massnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende präliminäre Feststellung ergeben hat, dass ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis, c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten. um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
2.  Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Massnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Massnahmen.
3.  Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder ‑ wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Exporteuren, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschliessen ‑­sechs Monate nicht überschreiten.
4.  Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt.
Art. 11 Rückwirkung
1.  Antidumpingzölle und vorläufige Massnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden; es gilt jedoch folgendes:
i) Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet worden sind.
Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird. je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.
ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) dass schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass der Exporteur Dumping betreibt und dass dies eine Schädigung verursachen würde. und
b) dass die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmass verursacht wurde, dass es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben.
so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.
2.  Ausser bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden: während der Anwendungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
3.  Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung wären während der Anwendungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
Art. 12 Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes
1.  Ein Antrag auf Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Massnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.
2.  Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, dass Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, dass das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten.
3.  Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen. die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt.
4.  Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Massnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen.
Art. 13 Entwicklungsländer
Es wird anerkannt, dass die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmassnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.

Teil II

Art. 14 Ausschuss für Antidumpingpraktiken
1.  Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein «Ausschuss für Antidumpingpraktiken» – im folgenden «der Ausschuss» genannt – eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT‑Sekretariat wahrgenommen.
2.  Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.
4.  Die Vertragsparteien berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmassnahmen. Diese Berichte liegen im GATT‑Sekretariat Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmassnahmen.
Art. 15 ¹⁸ Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung
1.  Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.
2.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichtegemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Ziels des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein.
3.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Massnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezüglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Ausschuss unterbreiten. Hat eine vorläufige Massnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, dass die getroffene Massnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstösst, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Ausschuss unterbreiten. Werden dem Ausschuss Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt er binnen dreissig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen.¹⁹
4.  Die Vertragsparteien bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
5.  Kommt nach genauer Prüfung durch den Ausschuss nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt der Ausschuss auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe («panel») ein, die die Angelegenheit prüft, aufgrund
a) einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder dass die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
b) der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.
6.  Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.
7.  Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäss die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt.
¹⁸ Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen.
¹⁹ In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind.

Teil III

Art. 16 Schlussbestimmungen
1.  Spezifische Massnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.²⁰
Annahme und Beitritt
2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.
d) In Bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
3.  Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
Inkrafttreten
4.  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen²¹, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Kündigung des Übereinkommens von 1967
5.  Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967²² unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
6. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art um sicherzustellen, dass spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in Bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung.
Überprüfung
7.  Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Änderungen
8.  Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
Rücktritt
9.  Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
10.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
Sekretariat
11.  Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
12.  Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert.
Registrierung
13.  Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
²⁰ Dies schliesst jedoch geeignete Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.
²¹ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
²² SR 0.632.223

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)
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