Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967 (0.232.111.131)
CH - Schweizer Bundesrecht

Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967 (zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben)

zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970 (Stand am 1. März 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. Die Artikel der vorliegenden Zusatzvereinb. wurden mit Überschriften versehen, um die Lektüre des Text zu erleichtern. ² Art. 1 Ziff. 4 des BB vom 2. Dez. 1969 ( AS 1970 600 )
Art. 1 [Übertragung der Aufgaben der Verwahrstelle hinsichtlich des Madrider Abkommens]
Die Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891³ (im folgenden als «das Madrider Abkommen» bezeichnet), revidiert in Washington am 2. Juni 1911⁴, in Den Haag am 6. November 1925⁵, in London am 2. Juni 1934⁶ und in Lissabon am 31. Oktober 1958⁷ (im folgenden als «die Lissaboner Fassung» bezeichnet), werden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) hinterlegt, der diese Hinterlegungen den Vertragsländern des Abkommens notifiziert.
³ [ AS 12 1008 ]
⁴ [BS 11 965]
⁵ SR 0.232.111.11
⁶ SR 0.232.111.12
⁷ SR 0.232.111.13
Art. 2 [Anpassung der Bezugnahmen im Madrider Abkommen auf einzelne Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft]
Die Bezugnahmen in den Artikeln 5 und 6 Absatz (2) der Lissaboner Fassung auf die Artikel 16, 16bis und 17bis der Hauptübereinkunft⁸ gelten als Bezugnahmen auf die diesen Artikeln entsprechenden Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁹.
⁸ SR 0.232.03
⁹ SR 0.232.04
Art. 3 [Unterzeichnung und Ratifikation der Zusatzvereinbarung und Beitritt zu dieser Zusatzvereinbarung]
1)  Jedes Vertragsland des Madrider Abkommens kann diese Zusatzvereinbarung unterzeichnen, und jedes Land, das die Lissaboner Fassung ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, kann diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten.
2)  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 4 [Automatische Annahme der Artikel 1 und 2 durch die der Lissaboner Fassung beitretenden Länder]
Jedes Land, das die Lissaboner Fassung weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, wird von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Beitritt zur Lissaboner Fassung wirksam wird, gleichzeitig durch die Artikel 1 und 2 dieser Zusatzvereinbarung gebunden; jedoch wird dieses Land, wenn zu diesem Zeitpunkt diese Zusatzvereinbarung noch nicht gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft getreten ist, durch die Artikel 1 und 2 dieser Zusatzvereinbarung erst von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft tritt.
Art. 5 [Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung]
1)  Diese Zusatzvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Stockholmer Übereinkommen vom 14. Juli 1967¹⁰ zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft tritt; jedoch tritt diese Zusatzvereinbarung, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind, erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind.
2)  Für jedes Land, das seine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Absatz (1) in Kraft tritt, hinterlegt, tritt diese Zusatzvereinbarung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft.
¹⁰ SR 0.230
Art. 6 [Unterzeichnung usw. der Zusatzvereinbarung]
1)  Diese Zusatzvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
2)  Diese Zusatzvereinbarung liegt bis zu ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Zusatzvereinbarung den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt diese Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten und alle anderen erforderlichen Mitteilungen.
Art. 7 [Übergangsbestimmung]
Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Zusatzvereinbarung auf den Generaldirektor als Bezugnahmen auf den Direktor der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung am 1. März 2016 ¹¹

¹¹ AS 1977 224 , 1984 220 , 1990 711 , 2004 4109 , 2016 773 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Dezember

1974 B

  6. März

1975

Algerien

24. März

1972 B

  5. Juli

1972

Bosnien und Herzegowina

22. März

2013 B

22. Juni

2013

Bulgarien

29. April

1975 B

12. August

1975

Deutschland

19. Juni

1970

19. September

1970

Frankreich

  2. Mai

1975

12. August

1975

Europäische Departemente, Überseeische Departemente und Überseeische Gebiete

  2. Mai

1975

12. August

1975

Iran

18. März

2004 B

18. Juni

2004

Irland

27. März

1968

26. April

1970

Israel

30. Juli

1969

26. April

1970

Italien

20. Januar

1977

24. April

1977

Japan

20. Januar

1975

24. April

1975

Kuba

  4. Juli

1980

  7. Oktober

1980

Liechtenstein

21. Februar

1972

25. Mai

1972

Moldau

  5. Januar

2001 B

  5. April

2001

Monaco

27. Juni

1975

  4. Oktober

1975

San Marino

26. März

1991 B

26. Juni

1991

Schweden

12. August

1969

26. April

1970

Schweiz

26. Januar

1970

26. April

1970

Serbien

18. Februar

2000 B

18. Mai

2000

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Spanien

  8. Mai

1973

14. August

1973

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Ungarn

18. Dezember

1969

26. April

1970

Vereinigtes Königreich

26. Februar

1969

26. April

1970

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