Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Diplomprüfungen an den Wirtschaftsmit... (440)
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Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Diplomprüfungen an den Wirtschaftsmittelschulen des Kantons Luzern

Nr. 440 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Diplomprüfungen an den Wirtschaftsmittelschulen des Kantons Luzern vom 3. Juli 2007 (Stand 20. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf die §§ 8 und 36 Unterabsatz a des Ge setzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
1 auf Antrag des Bildungsund Kulturdepartementes, , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze
1 Wirtschaftsmittelschulen sind Handelsmittelschulen im Sinn von § 8 des G
esetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung. Sie sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die a. eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln sowie betriebswirtschaftliche Fächer und eine kaufmännische Praxisausbildung anbieten, b. die Persönlich keitsentwicklung durch die Stärkung der Sozialund der Selbstko
m- pe tenz fördern und c. auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten.
2 Im Kanton Luzern werden in den Wahlfachbereichen Wirtschaft, Tourismus und I
n- formatik vertiefte Ke nntnisse erworben. Die Ausbildung an den Wirtschaftsmittelschu- len führt entweder zum Handelsdiplom oder zum Handelsdiplom mit integrierter B
e- rufsmaturität. * G 2007 223
1 SRL Nr. 430
2 Nr.
440
3 Der Abschluss an einer Wirtschaftsmittelschule öffnet a. mit dem Handelsdiplom den Zugang zur Ber ufsausübung und zu den entspreche
n- den höheren Fachschulen, b. mit dem Berufsmaturitätszeugnis den Zugang zur Berufsausübung und unter Vorbe- halt der entsprechenden Aufnahmebedingungen den Zugang zu den Fachhochschu- len.

§ 2

Wirtschaftsmittelschulangebot De r Kanton Luzern führt Wirtschaftsmittelschulen in Luzern und Willisau.

§ 3

Rechtsverweis
1 Die Ausbildungsrichtung Handelsdiplom mit integrierter Berufsmaturität richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998
2 sowie dem Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 13. Juni 2006
3
2 Die Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6.
Ju- ni 2006 .
4 II. S chulorganisatorische Bestimmungen kommt zur Anwendung, sofern dieses Reglement keine abweichenden Rege- lungen enthält.

§ 4

Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildung an Wirtschaftsmittelschulen schliesst in der Regel an die 3. Klasse der Sekundarstufe I an und dauert bis zum Erwerb des Handelsdiploms drei Jahre.
2 Während eines vierten Ausbildung sjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsmaturität ein mindestens 39 Wochen dauerndes Praktikum absolviert.

§ 5

Wochenstundentafel und Lehrpläne Der Regierungsrat erlässt die Wochenstundentafel und die Lehrpläne, welche sich nach dem Rah menlehrplan des Bundes für die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung ric
h- ten.
2 SR 412.103.1
3 SRL Nr. 444
4 SRL Nr. 432
Nr.
440
3

§ 6

Promotionsund Freifächer
1 Die Ausbildung umfasst die Pflichtfächer Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geografie, Naturlehre, Sport, Rechnungswesen /angewandte Informatik, Betriebswirtschaftsund Rechtslehre, Informationstechnologie, Geschäftskommunikat
i- on, Volkswirtschaftslehre sowie pro Schule maximal zwei zusätzliche in der Woche
n- stundentafel genehmigte Fächer.
2 Sie umfasst weiter die Wahlfachber eiche Wirtschaft, Tourismus und Informatik, we
l- che den korrespondierenden Pflichtfächern Betriebswirtschaftsund Rechtslehre, Ge
o- grafie und Informationstechnologie zugeordnet sind, sowie die Wahlfächer Musik und Bildnerisches Gestalten.
3 Alle Pflichtfäch er, Wahlfachbereiche und Wahlfächer sind Promotionsfächer. Die Schulleitung entscheidet, ob die den Pflichtfächern zugeordneten Wahlfachbereiche in diese eingerechnet oder separat ausgewiesen werden.
4 Lernende, die in den Semesterzeugnissen einen Durchsch nitt von mindestens 4,2 erre
i- chen, können von der Schulleitung zu den an der Schule angebotenen Freifächern zug
e- lassen werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

§ 7

Klassenbestände
1 Die Klassenbestände betragen mindestens 14 und höchstens 24 Le rnende.
2 Die Dienststelle Berufsund Weiterbildung
5

§ 8

Leistungsbewertung kann Ausnahmen bewilligen. Leistungsbewertungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:
6 = sehr gut
3 = ungenügend
5 = gu t
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr schwach

§ 9

Verhaltensbeurteilungen Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden mit folgenden ga
n- zen Noten beurteilt: I = gut II = mangelhaft III = ungenügend
5 Gemäss Beschluss über die Änderung von Reglementen im Zusammenhang mit der Strukturreform BKD vom 15. Januar 2008, in Kraft seit de m 20. Januar 2008 (G 2008 18), wurde in den §§ 7, 17 und 29 die Bezeichnung «Bildungsund Kulturdepartement» durch «Dienststelle Berufsund Weiterbildung» e
r- setzt.
4 Nr.
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§ 10

Berufsund Fachmaturitätskommission Die Berufsund Fachmaturitätskommission ist verantwortlich für die Vorbereitung, die Durchführung und die Überwachung der Aufnahmeund der Diplomprüfungen an Wir
t- schaftsmittelschulen und wählt auf Antrag der Schulleitung di e Prüfungsexpertinnen undexperten.

§ 11

Schulleitung
1 Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische, personelle, organisatorische und administrative Führung der Wirtschaftsmittelschule sowie für die Schulentwicklung vor Ort. Sie kann Befugnisse und Aufgaben delegieren.
2 Die Schulleitung a. ist für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens verantwortlich, b. entscheidet über die Aufnahme der Lernenden, c. entscheidet über die Zulassung der Lernenden zu den Diplomprüfungen und über die Dispensationsge suche in einzelnen Fächern, d. entscheidet über alle übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des B e- triebs, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

§ 12

Notenkonferenz
1 Die Notenkonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen einer Klasse und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
2 Sie entscheidet über die Promotion der Lernenden.
3 In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der N
o- tenkonferenz teil.

§ 13

Fachlehrpersonen
1 Die Fachlehrpersone n nehmen als Examinierende die Aufnahmeund die Diplompr
ü- fungen ab.
2 Sie beantragen den Expertinnen und Experten die Noten der Diplomprüfungen.

§ 14

Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten begutachten an den Diplomprüfungen die schriftlic hen Arbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der pra
k- tischen Prüfungen.
2 Sie können sich an den mündlichen und den praktischen Prüfungen beteiligen.
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3 Sie setzen auf Antrag der Fachlehrpersonen die Prüfungsnoten fest.

§ 15

Diplomprüfungskonferenz
1 Die Diplomprüfungskonferenz besteht aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsund Fachmaturitätskommission sowie der Schulleitung und allen Lehrpersonen, die Diplomnoten erteilen. Die Schulleitung hat den V orsitz.
2 Die Diplomprüfungskonferenz entscheidet unter Würdigung der Gesamtleistungen über das Bestehen der Abschlüsse mit Handelsdiplom. IV. Aufnahme und Promotion

§ 16

Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Wirtschaftsmittelschule sind a. ein bestandenes Übertrittsverfahren in ein Kurzzeitgymnasium, b. ein bestandenes Aufnahmeverfahren an eine Berufsmaturitätsschule oder c. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch sowie Mathematik; für die Aufnahm e in die Wirtschaftsmittelschule mit Ziel Handelsdiplom werden neben den Ergebnissen der Aufnahmeprüfung auch die Erfahrungsnoten des ersten Semesters des letzten Schuljahres berücksichtigt.
2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.

§ 17

Schulortsz uteilung Bei beschränkter Platzzahl an einer Schule kann die Dienststelle Berufsund Weiterbi
l- dung Lernende einer anderen Wirtschaftsmittelschule im Kanton Luzern zuteilen.

§ 18

Zeugnis und Promotion
1 Am Ende jedes Semesters entscheidet die Notenkonferen z gestützt auf die Fachnoten über die Promotion der Lernenden in das nächste Semester.
2 Die Fachnoten der Semesterzeugnisse ergeben sich aus schriftlichen und mündlichen Arbeiten, die sich über das ganze Semester angemessen verteilen. Fachnoten werden in ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten ausgedrückt.
3 Pro Semester und Fach sind in der Regel mindestens drei Arbeiten durchzuführen. D
a- von sind mindestens zwei schriftliche oder praktische Arbeiten zu benoten. Bei Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden genügen zwei Bewertungen.
4 Der Notendurchschnitt errechnet sich aus allen in der betreffenden Klasse gemäss Lehrplan unterrichteten Fächern und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
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§ 19

Definitive Promotion Lernende werden definitiv promovie rt, wenn ihr Zeugnis a. einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0, b. höchstens drei (beim Handelsdiplom) beziehungsweise zwei (beim Handelsdiplom mit integrierter Berufsmaturität) ungenügende Noten und c. nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.

§ 20

Provisorische Promotion
1 Wer die Anforderungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert.
2 Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllen. Andernfalls müs sen die beiden vorausgegangenen Semester wiederholt werden, wobei das erste Semester nach der Rückversetzung als Probezeit gilt. § 21 bleibt vorbehalten.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Notenkonferenz das Provisorium um längstens ein Semester verlängern.

§ 21

Wiederholung
1 Lernende dürfen nur einmal ein Schuljahr wiederholen.
2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. V. Diplomprüfung
1. Allgemeines

§ 22

Zulassung Zu den Diplomprüfungen werden Lernende zugelassen, die im dritten Studienjahr eine Wirtschaftsmittelschule besuchen.

§ 23

Diplomprüfungen
1 Die schulischen Diplomprüfungen finden nach drei Jahren statt. Sie sind auch Teil der Berufsmaturität.
2 Höchstens drei Prüfungsfächer können vorher, frühestens Ende des vier ten Semesters abgeschlossen werden. Die Berufsund Fachmaturitätskommission legt die vorgängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
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§ 24

Diplomnoten
1 Die Diplomnoten der einzelnen Prüfungsfächer ergeben sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote im entsprechenden Fach. Sie werden auf eine D
e- zimalstelle gerundet.
2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Semesternoten des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde. Sie wird auf eine Dezimalstelle g
e- rundet.
3 Die Prüfungsnote ergibt sich bei den Prüfungsfächern, die schriftlich sowie mündlich oder praktisch geprüft werden, aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Sie wird auf e
i- ne halbe Note gerundet.
4 In den prüfungsfreien Fächern ist die Erfahrungsno te zugleich die Diplomnote.
5 In Pflichtfächern mit eingerechnetem Wahlfachbereich ist der Durchschnitt der Seme
s- ternoten von Pflichtfach und Wahlfachbereich massgebend, wobei die Noten des Pflicht- fachs doppelt gewertet werden.

§ 25

Wiederholung der Dipl omprüfung
1 Wer die Diplomprüfung nicht besteht, kann sich frühestens nach einem Jahr erneut da- zu anmelden.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 26

Unredlichkeiten
1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften und bei betrügerischen Handlungen an der Diplomprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Berufsund Fachmaturitätskommission als nicht bestanden e
r- klärt.
2 Die Berufsund Fachmaturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulle
itung, ob die Prüfung wiederholt werden kann.
3 Über jeden Vorfall ist sofort ein Protokoll zuhanden der Berufsund Fachmatur
i- tätskommission aufzunehmen.
2. Handelsdiplom ohne Berufsmaturität

§ 27

Abschluss mit Handelsdiplom
1 Die Diplomfächer entspreche n den Promotionsfächern gemäss § 6, ausgenommen M
a- thematik, Naturlehre und Sport.
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2 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn gleichzeitig a. der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht, b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.

§ 28

Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfungsfächer sind Deutsch, Französisch, Englisch, Betriebswirtschafts
- und Rechtslehre/Geschäftskommunikation sowie Rechnungswesen/angewandte Info
r- matik. Die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch werden schriftlich und mündlich, die Fächer Betriebswirtschaftsund Rechtslehre/Geschäftskommunikation sowie Rec
h- nungswesen/angewandte Informatik nur schriftlich geprüft.
2 Werden in den Fächern F ranzösisch und/oder Englisch externe Prüfungen abgelegt, ist jeweils nur noch eine Teilprüfung Français commercial beziehungsweise Business English zu absolvieren.

§ 29

Diplomurkunde und Diplomzeugnis
1 Wer die vorgeschriebene Ausbildung an der Wirtschaf tsmittelschule erfolgreich b e- sucht und die Diplomprüfungen bestanden hat, erhält als Urkunde das Handelsdiplom.
2 Das Diplomzeugnis enthält die Diplomnoten und den Gesamtdurchschnitt der Diplo
m- prüfung.
3 Diplomurkunde und Diplomzeugnis werden von der Die nststelle Berufsund Weite
r- bildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
3. Handelsdiplom mit Berufsmaturität

§ 30

Abschluss mit Berufsmaturität
1 Lernende an den Wirtschaftsmittelschulen können die Berufsmaturität schulbegleitend erwer ben.
2 Der Abschluss mit Berufsmatura richtet sich nach dem Reglement über die Berufsm
a- turität im Kanton Luzern.
6
3 Voraussetzungen für das Erlangen der Berufsmaturität kaufmännischer Richtung sind das Handelsdiplom, ein Praktikum von mindestens 39 Wochen Dauer und die erfol g- reich abgelegte Prüfung über Kenntnisse aus Betrieb und Branche.
6 SRL Nr. 444
Nr.
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9 VI. Schlussbestimmungen

§ 31

Kosten Das Schulgeld sowie die Prüfungsund Diplomgebühren richten sich nach der Schul- geldverordnung des Kantons Luzern
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§ 32

Rechtsmittel .
1 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Reglement kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung
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2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. schriftlich und begründet B
e- schwerde geführt werden.

§ 33

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Handelsmittelschulen des Kantons Luzern vom 6. Mai 1999
9

§ 34

Inkrafttreten wird aufgehoben. Das Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 3. Juli 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Y vonne SchärliGerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
7 SRL Nr. 544
8 SRL Nr. 430
9 G 1999 130 (SRL Nr. 511)
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