Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kanto... (551.137)
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Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kantonspolizei

1 Heilungskostenverordnung
551.137 Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kantonspolizei (Heilungskostenverordnung) (vom 27. Juni 1984)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§
10 und 11 des Gesetzes betr. das Kantonspolizei korps
5 und §
41
14 der Verordnung zum Gesetz betr. das Kantonspolizei korps
6 , beschliesst: I. Geltungsbereich
Anspruchs
-
berechtigte

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Angehörigen und Aspiranten des Polizeikorps sowie – ausgenomme n Ziffer II – für jene der Grenz polizei und der Sicherhe itspolizei Flughafen
13 . II. Nicht selbstverschuldete Kr ankheit (ohne Berufskrankheit)
Ambulante
Behandlung

§ 2.

1 Der Staat übernimmt bei ambu lanter Behandlung das Arzt honorar und die Kosten der nötig en Krankentransporte, des Ver bandsmaterials sowie der ärztlich verordneten Medikamente, Pro thesen, Massagen und Heilverfahren, einschliesslich Kauf oder Miete medizinischer Hilfsgeräte.
2 Die Kosten von Zahnbehandlungen werden übernommen, soweit sie Bestandteil einer ärzt lichen Behandlung sind.
3 Die Arztkosten für Brillenbestim mungen werden übernommen, wenn ein krankhafter Zustand der Au gen vorliegt, nicht aber bei altersbedingter Sehschwäche.
Stationäre
Behandlung

§ 3.

Ist eine stationäre Behandlung ärztlich angeordnet worden, übernimmt der Staat a. bei Aufenthalt in einem kantona len Krankenhaus, in einer kanto nal subventionierten Krankenansta lt oder in einem anderen ärzt lich geleiteten Krankenhaus, Sa natorium oder Kurhaus mit im wesentlichen gleicher Tarifstruktur drei Viertel der Tagestaxe
2
551.137 Heilungskostenverordnung gemäss §
11 und die Sonderverre chnungen gemäss §
12 Ziffern 1–
5 der Taxordnung für die kanton alen Krankenhäuser (stationäre Patienten)
7 . Hält sich der Anspruchsberechtigte in der halbprivaten Abteilung einer kantonal subven tionierten Krankenansta lt auf, werden über
- dies die gesondert in Rechnung ge stellten Kosten für ärztliche Behandlung als Heil ungskosten anerkannt. Als obere Grenze der anerkannten Kosten gelten für die Offiziere die Kosten einschliesslich der Behandlungskosten in einer Privat
- abteilung, für die übrigen Anspru chsberechtigten jene in einer halbprivaten Abteilung des Universitätsspitals (bei Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung eine r kantonal subven tionierten Kran
- kenanstalt erhöht um die gesonder t in Rechnung gestellten Kosten für ärztliche Behandlung); b. bei Aufenthalt in einem andere n ärztlich geleiteten Krankenhaus, Sanatorium oder Kurhaus die voll en Aufwendungen für ärztliche Behandlung, diagnostische und th erapeutische Leistungen, Arz
- neimittel und Krankenpflege sowi e 60% der Tagestaxe. Als Tages
- taxe gilt höchstens der Betrag, der dem Patienten bei einem Auf
- enthalt im Universitätsspital als Tagestaxe anerkannt würde. Spezialfälle

§ 4.

Ordnet ein Korpsarzt den Au fenthalt in einem besonders teuren Krankenhaus, Sanatorium oder Kurhaus an, können ausnahms
- weise höhere als die in §
3 genannten Ansätze anerkannt werden. Obere Grenze bilden auch in solc hen Fällen die Beha ndlungskosten in einer Privatabteilung des Universitätsspitals. Festsetzung der Kosten übernahme

§ 5.

Die Festsetzung der Kostenübernahme nach §§
2 und 3 obliegt im Einzelfall dem Po lizeikommando, nach §
4 der Sicherheitsdirek
- tion
15 . III. Unfall und Berufskrankheit Deckungs umfang

§ 6.

1 Gleiche Leistungen wie bei Krankheit, entsprechend Ziffer II dieser Verordnung, gewährleistet der Staat a. bei Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 de s Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
8 , b. bei Unfällen während der Ausübung des Polizeidienstes sowie auf dem direkten Weg zu und von der Arbeitsstelle,
3 Heilungskostenverordnung
551.137 c. bei Unfällen während der Aus- und Weiterbildung sowie auf dem direkten Weg zu und von befohlenen Aus- und Weiterbildungs anlässen, d. bei Unfällen, die den Anspruch sberechtigten bei ihrer körper lichen oder sportlichen Ertüchtigung (einschliesslich Teilnahme an Wettkämpfen) zustossen. Nicht gedeckt sind Unfälle bei der Ausübung folgender Sportarten: Motorradfahren, Autofahren, Mo torbootfahren, Flugsport (unab hängig von der Art des Fluggerä tes), Bob- und Skeletonfahren, Fallschirmspringen.
2 Ausgeschlossen sind Berufskrankheit en und Unfälle, die auf gro bes Selbstverschulden zurückzuführen sind.
Versicherung,
Prämienteilung

§ 7.

1 Die Heilungskosten werden vorab durch den vom Staat gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8 abge schlossenen Grundvertrag für de n obligatorischen Versicherungs schutz gedeckt.
2 Der Staat übernimmt den auf da s Sportrisiko entfallenden Prä mienanteil der Nichtberufsunfallv ersicherung im obligatorischen Deckungsbereich. Vom Rest dieser Pr ämie trägt der Staat einen Anteil gemäss §
72 Abs. 2
10 der Beam tenverordnung
2 .
Zusatz
-
leistungen

§ 8.

Der Staat übernimmt die übe r dem Deckungsbereich der obligatorischen Unfallver sicherung liegenden Kosten bis zu den in dieser Verordnung festgele gten Leistungsgrenzen.
Selbstbehalt

§ 9.

16
1 Der Selbstbehalt bei Aufentha lt in einer Heilanstalt be trägt nach Art. 27 der Vero rdnung über die Unfallversicherung
9 a. 20% des Taggeldes, höchstens aber Fr. 20 bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, b. 10% des Taggeldes, höchstens aber Fr. 10 bei Verheirateten, bei Personen in eingetrage ner Partnerschaft und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
2 Bei Verheirateten, bei Personen in eingetragener Partnerschaft oder bei Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu so rgen haben, wird kein Abzug vorgenommen. IV. Leistungen im Invali ditäts- oder Todesfall
Krankheit

§ 10.

Bei Invalidität oder Tod zufolg e Krankheit richten sich die Leistungen unter Vorbehalt von §
11 nach den Statuten der Versiche rungskasse für da s Staatspersonal
4 .
4
551.137 Heilungskostenverordnung Unfall, Berufskrankheit

§ 11.

1 Bei Invalidität oder Tod zufo lge Unfalls ode r Berufskrank
- heit werden die Leistu ngen vorab nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8 erbracht. Bei Unfällen im Sinne von §
6 über
- nimmt der Staat die zusätzli chen Leistungen gemäss §
71 Abs. 3
11
der Beamtenverordnung
2 .
2 Bei Unfällen und Berufskrankheiten mit Invaliditäts- oder Todes
- folge, die gemäss §
11 des Gesetzes betr effend das Kantonspolizei
- korps
5 auf die besondere Gefahr des Polizeidienstes und der polizei
- lichen Aus- und Weiterbildung (unt er Einschluss de r Unfälle gemäss

§ 6 dieser Verordnung) oder auf di

e besondere Stellung als Polizei
- angehöriger zurückzuführen sind, ri chten sich die Leistungen nach dem Bundesgesetz über di e Militärver sicherung
9 . Der Staat über
- nimmt die entsprechenden Mehrkosten. V. Gemeinsame Bestimmungen Arztwahl

§ 12.

Unter Vorbehalt von §
13 ist die freie Arztwahl gewähr
- leistet. Für die Inansp ruchnahme besonders te urer Spezialärzte und kostspieliger Behandlungsmethode n ist vor Behandlungsbeginn die Bewilligung des Polize ikommandos einzuholen. Korpsärzte

§ 13.

Das Polizeikommando bestimmt die Korpsärzte. Es kann Patienten durch einen Korpsarzt unt ersuchen lassen und auf dessen Antrag Weisungen für die Weiterbehandlung erteilen. Leistungs vorbehalt

§ 14.

Missbräuchlich gelt end gemachte Kosten und den Verhält
- nissen des Falles nicht angemess ene Heilungskosten werden nicht übernommen. Besoldung bei Krankheit und Unfall

§ 15.

Die Besoldungsleistungen bei Krankheit und Unfall richten sich a. für die Angehörigen und Aspira nten des Polizeikorps und der Grenzpolizei nach der Beamtenverordnung
2 , b. für die Angehörigen und Aspirant en der Sicherheitspolizei Flug
- hafen
13 nach dem Angestelltenreglement
3 . VI. Schlussbestimmungen Meldepflicht

§ 16.

Das Polizeikommando regelt die Meldepflicht bei Arzt
- besuch und Dienstunfähigkeit.
5 Heilungskostenverordnung
551.137
Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt rückwi rkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft. Auf den gleichen Zeit punkt wird das Reglement über die Kostentragung bei Krankheit und Un fall der Angehörigen des Polizei korps vom 1. September 1966 aufgehoben.
1 OS 49, 119.
2 LS 177.11 .
3 Aufgehoben; OS 51, 569.
4 LS 177.21 .
5 LS 551.1 .
6 LS 551.11 .
7 LS 813.111 .
8 SR 832.20 .
9 SR 832.202 .
10 SR 833.1 .
11 Heute §
74 Abs. 5 ( LS 177.11 ).
12 Heute §
75 Abs. 2 ( LS 177.11 ).
13 Heute Flughafen-Sicherheit spolizei (LS 151.11, §
2 Abs. 1 lit. b).
14 Aufgehoben durch RRB vom 17. September
1987 (OS 50, 94). In Kraft seit
1. Juli 1987 (OS 50, 151).
15 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
16 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 489 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
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