Verordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste (171.31)
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Verordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste

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171.31 Verordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste (vom 28. März 1996)
1 Das Büro des Kantonsrates, gestützt auf §
46 Abs.
2 des Kantonsratsgesetzes
2 , beschliesst:
Aufgaben

§ 1.

Den Parlamentsdiensten obliege n die Vorbereitung und Auf arbeitung der Sitzungen des Kantonsrates sowi e die Erledigung der administrativen, juristischen und organisatorischen Sekretariatsaufga ben.
Organisation

§ 2.

Das Büro des Kantonsrates legt die Organisation der Parla mentsdienste fest.
Geschäfts
-
leitung
Unterstellung

§ 3.

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Chef oder der Chefin der Parlamentsdienste. Sie ist der Verwaltungskommission unterstellt, die aus den drei Mitgliedern des Pr äsidiums des Kantonsrates besteht.
Erledigungs-
reihenfolge

§ 4.

Die Geschäftsleitung nimmt di e Aufträge an die Parlaments dienste entgegen und bestimmt die Reihenfolge der Aufgabenerledi gung. Dabei berücksichtigt sie di e Wichtigkeit und Dringlichkeit der Aufgaben. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Büros, der ständigen und nichtstä ndigen Kommissionen.
Betreuung
von Rats-
mitgliedern,
Parteien,
Fraktionen und
Medien

§ 5.

1 Gegenüber den Mitgliedern, Parteien, Fraktionen und Me dien umfassen die Dienstleistungen der Parlamentsdienste vorab die Auskunftserteilungen und Unterlagenbeschaffungen.
2 Die Formulierung von Vorstösse n ist nicht Aufgabe der Parla mentsdienste.
EDV

§ 6.

Den Parlamentsdiensten oblie gen der Aufbau, Ausbau und Unterhalt der EDV des Kantonsrates.
Unterschriften-
berechtigung

§ 7.

Das Büro des Kantonsrates rege lt die Unterschriften- und Anweisungsberechtigung (vgl. §
69 Abs.
1 der Verordnung über die Finanzverwaltung
3 ).
Personal-
einstellungen

§ 8.

Die Festlegung des Stellenplan s sowie die Wahl und Anstel lung der Geschäftsleitung obliege n dem Büro, die Wahl und Anstel lung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen der Ver waltungskommission.
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171.31 Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste Verwaltungs- kommission

§ 9.

Die Verwaltungskommission be aufsichtigt die Geschäftsfüh
- rung der Parlamentsdienste. Sie ka nn zu diesem Zwecke Richtlinien erlassen. Inkrafttreten und Veröffent- lichung

§ 10.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat
4 am 1. Mai 1996 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
1 OS 53, 342.
2 LS 171.1 .
3 LS 612 .
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. April 1996.
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