Verordnung zum schweizerisch-südafrikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (672.911.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum schweizerisch-südafrikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 14. November 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021¹ über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des neuen Abkommens vom 8. Mai 2007² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Abkommen),³
verordnet:
¹ SR 672.2 ² SR 0.672.911.82 ³ Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).

1. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 1
¹ Für die Erteilung der in Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Auskünfte an die südafrikanischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Südafrikanische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die ESTV weiterzuleiten.
² Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entscheidet die ESTV.
³ Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2. Abschnitt: Informationsaustausch bei Steuerbetrug

Art. 2 Vorprüfung südafrikanischer Ersuchen
¹ Ersuchen der zuständigen südafrikanischen Behörden um Informationsaustausch bei Steuerbetrug nach Artikel 25 Buchstabe Absatz 1 des Abkommens werden von der ESTV vorgeprüft.
² Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die ESTV dies der zuständigen südafrikanischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
³ Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 25 des Abkommens und nach Ziffer 3 des Protokolls erfüllt sind, so informiert die ESTV diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informa­tionsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.
⁴ Die ESTV ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 3 Beschaffung der Informationen
¹ Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.
² Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die ESTV gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung mit der Aufforderung, die im südafrikanischen Ersuchen bezeichneten Informationen innert drei Monaten herauszugeben.
Art. 4 Rechte der betroffenen Person
¹ Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen südafrikanischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
² Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen südafrikanischen Behörde nach südafrikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der betroffenen Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungs­bevollmächtigten bezeichnen kann.
³ Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 25 des Abkommens dies erfordert.
⁴ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 5 Zwangsmassnahmen
¹ Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.
² Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit den verlangten Aus­künften von Bedeutung sein könnten.
³ Ist Gefahr in Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf eine besonders ausgebildete Amtsperson von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
⁴ Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 6 Durchsuchung von Räumen
¹ Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
² Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁴ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁴ SR 313.0
Art. 7 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
¹ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.
² Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa­tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über den Inhalt der Durchsuchung auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
³ Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.
Art. 8 Vereinfachte Ausführung
¹ Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die südafrikanische Behörde zu, so informiert sie die ESTV schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Die ESTV hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige südafrikanische Behörde.
³ Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
Art. 9 Abschluss des Verfahrens
¹ Die ESTV erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige südafrikanische Behörde.
² Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
³ Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
⁴ Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen südafrikanischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.
Art. 10 Rechtsmittel
¹ Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
³ Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11
Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2009 in Kraft.
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