Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (5a)
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

SRL-Nummer
5a Titel Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer Ausländer Abkürzung Datum
13. November 2007 Inkrafttreten
1. Januar 2008 Fundstelle G 2007 322 Änderungen Rechtstext HTML PDF (89KB)
SRL Nr. 5a Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. November 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124 Absatz 2 und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
1 sowie § 67 bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875
2 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005
3 .
2 Für die Einführung des geänderten Asylrechtes und der dazugehörenden Teile des AuG wird auf die Kantonale Asylverordnung
4

§ 2

Zuständigkeit
1 Das Amt für Migration ist die zuständige kantonale Behörde gemäss AuG und dessen Ausführungserlassen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig be- zeichnet ist.
2 Kantonale richterliche Behörde gemäss AuG ist ein Einzelrichter oder eine Einzelrich- terin des Verwaltungsgerichtes. * G 2007 322
1 BBl 2005 7365 (SR 142.20)
2 SRL Nr. 1
3 BBl 2005 7365 (SR 142.20). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr. 892b
2 Nr. 5a
3 Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde gemäss den Artikeln 16 und
111 Absatz 5c AuG.

§ 3

Ansprechstelle für Integrationsfragen Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG ist die Fachstelle Gesellschaftsfragen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

§ 4

Durchsetzungshaft Das Verfahren bei der Anordnung der Durchsetzungshaft richtet sich nach den §§ 23–31 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948
5

§ 5

Meldungen Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden die Anordnung, die Überprüfung und die Verlängerung der Durchsetzungshaft sowie die Entlassung aus der Durchsetzungshaft unverzüglich.

§ 6

Rechtsverweis Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, bleiben die Regelungen des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Aus- länderrecht und der Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom 12. Dezember 2000
6 anwendbar. Die darin ent- haltenen Verweise auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG) vom 26. März 1931
7 gelten neu als Verweise auf das AuG.

§ 7

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung zur Einführung des am 16. Dezember 2005 geänderten eidgenössischen Asylrechtes vom 19. Dezember 2006
8 wird aufgehoben.
5 SRL Nr. 5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr. 7
7 SR 142.20
8 G 2006 469 (SRL Nr. 5a)
Nr. 5a
3

§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 13. November 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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