Vollzugsübereinkommen über den Austausch von technischen Informationen betreffend F... (0.423.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über den Austausch von technischen Informationen betreffend Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit

Abgeschlossen in Paris am 20. Mai 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 ¹ AS 1980 1217 ; BBl 1979 I 917 ² Übersetzung des englischen Originaltextes. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien ein gegenseitiges Interesse daran haben, in Fragen der Sicherheit von Kernreaktoren auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten; und die Vertragschliessenden Parteien glauben, dass die Forschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit durch die möglichst weit­gehende Förderung und Ausweitung des gegenwärtigen Austausches von technischen Informationen unter den Vertragschliessenden Parteien verbessert werden kann;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigten Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung vorgeschlagen wurden – sich am Austausch von technischen Informationen betreffend die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit (der «Technische Austausch»), wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm⁴ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten und auf die Billigung von Zusammenarbeitsprogrammen hinzuwirken, einschliesslich der Energieforschung und ‑entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit,
in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Technischen Austausch als einer Sondertätigkeit im Sinne von Artikel 65 des IEP zugestimmt haben;
in Erwägung, dass die Agentur die Einrichtung des Technischen Austausches als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit anerkannt hat;
in Erwägung, dass die Kernenergie‑Agentur (Nuclear Energy Agency, NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sich bereit erklärt hat, bei der Durchführung des Technischen Austauschs mitzuwirken;
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)  Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren den Austausch von technischen Informationen über die Forschung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit in ihren Ländern und in internationalen Organisationen. Dieser Austausch erfolgt mit Hilfe geeigneter Mittel wie etwa der folgenden: Beitrag zum Nuklearsicherheitsforschungs‑Index der Agentur und der NEA, Austausch von technischen und Tätigkeitsberichten sowie gemeinsame Expertentreffen.
(b)  Jede Vertragschliessende Partei wird aufgefordert, mit allen anderen Vertragschliessenden Parteien zusätzliche Informationen auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung auszutauschen. Es kann sich dabei um Informationen handeln, die eine Vertragschliessende Partei besitzt oder die ihr zugänglich sind und die sie bekanntmachen darf, und mit solchem Ausmass an Details, wie es ihr geeignet erscheint.
(c)  Die Pflichten, die den Vertragschliessenden Parteien aus diesem Übereinkommen erwachsen, können näher bestimmt werden durch multilaterale oder bilaterale Austauschabkommen, die zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei Projekten von ausgesprochenem gegenseitigem Interesse abgeschlossen werden.
(d)  Die Vertragschliessenden Parteien unterstützen die möglichst weite Verbreitung von Informationen, die aufgrund dieses Übereinkommens geschaffen wurden, und zwar in allen Staaten, die sich am Internationalen Energieprogramm als Teilnehmerländer der Agentur (Agentur‑Teilnehmerländer) beteiligen. Diese Bestimmung unterliegt jedoch dem Bedürfnis nach Schutz geistigen Eigentums und den folgenden Einschränkungen:
(1) Keine Vertragschliessende Partei ist verpflichtet, Informationen zu liefern, die nach der Gesetzgebung ihres Landes als schutzfähig oder vertraulich gelten;
(2) Bei allen Informationen, die unter den Vertragschliessenden Parteien ausgetauscht oder weitergegeben werden, ist die Vertragschliessende Partei, die derartige Informationen weitergibt, nicht verpflichtet, die Eignung dieser Informationen für einen besonderen Verwendungs‑ oder Anwendungszweck zu garantieren; und
(3) Alle Informationen, die gemäss diesem Übereinkommen weitergegeben werden und die zwecks Schutz geistigen Eigentums nur beschränkt verbreitet werden dürfen, sollen in geeigneter Weise gekennzeichnet und identifiziert sein. Derartige, auf entsprechende Weise gekennzeichnete Informationen sollen durch die empfangende Vertragschliessende Partei nicht ohne das Einverständnis der Urheberpartei veröffentlicht werden; es sei denn, dies werde durch eine endgültige Anordnung eines richterlichen Organs oder eines anderen Organs, das eine derartige Anordnung erlassen kann, gefordert.
Art. 2 Geistiges Eigentum
(a)  Was geistiges Eigentum betrifft, das geschaffen, ausgedacht oder entwickelt wurde aufgrund von Informationen, die gemäss diesem Übereinkommen weiter­gegeben wurden, und zwar von Personal einer empfangenden Vertragschliessenden Partei oder einer Person, die derartige Informationen von einer empfangenden Vertragschliessenden Partei erhielt, und dieses geistige Eigentum als ein direktes Ergebnis der empfangenen Informationen geschaffen, ausgedacht oder entwickelt wurde («resultierendes geistiges Eigentum»), so bestimmt die empfangende Vertragschliessende Partei oder deren Regierung über die Zuteilung sämtlicher Rechte bezüglich derartigem resultierendem geistigem Eigentum in allen Ländern. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass der Vertragschliessenden Partei, die die ursprüngliche Information weitergegeben hat – ohne Nachteil für irgendwelche Erfinderrechte gemäss nationalem Recht der empfangenden Vertragschliessenden Partei –, eine nicht‑ausschliessliche Lizenz (mit Unterlizenzrecht) bezüglich derartigem resultierendem geistigem Eigentum gewährt wird für dessen Nutzung bei der Herstellung oder Verwendung von speziellem Nuklearmaterial oder von Atomenergie, und zwar in allen Ländern der Vertragschliessenden Parteien ausser dem Land der Vertragschliessenden Partei, die dieses geistige Eigentum geschaffen, ausgedacht oder entwickelt hat.
(b)  Jede Vertragschliessende Partei unternimmt gemäss der Gesetzgebung ihres Landes und gemäss internationalem Recht alle notwendigen Schritte für den Schutz und die Achtung von geistigem Eigentum sowie für den Schutz von schutzfähigen Informationen.
(c)  Jede Vertragschliessende Partei stellt die Mitwirkung der Autoren und Erfinder sicher, soweit deren Rechte gemäss den nationalen Gesetzen gewahrt bleiben, um die Vorkehrungen im Rahmen dieses Übereinkommens hinsichtlich des geistigen Eigentums durchzuführen.
(d)  Jede Vertragschliessende Partei oder deren Regierung ist verantwortlich für die Zahlung von Prämien oder Entgelten, die sie nach der Gesetzgebung ihres Landes ihren Angestellten bezahlen muss.
(e)  Der Ausdruck «geistiges Eigentum» soll in diesem Artikel geistiges Eigentum im Sinne von Artikel 2 Ziffer (viii) des am 14. Juli 1967⁵ unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum wie auch schutzfähige Information umfassen. Unter schutzfähiger Information sind Informa­tionen vertraulicher Natur (einschliesslich z. B. «know‑how» und «software») und in geeigneter Weise gekennzeichnete Informationen zu verstehen, die noch nicht patentiert oder nicht patentierbar sind, die aber dennoch Eigentumsrechten, Handels‑ oder anderen Einschränkungen vertraglicher, gewohnheitsrechtlicher oder rechtlicher Natur unterliegen.
⁵ SR 0.230
Art. 3 Durchführung
(a)  Jede Vertragschliessende Partei ernennt einen oder mehrere Koordinatoren. Diese haben die Aufgabe, Vorkehrungen und Verfahren für die Durchführung eines wirksamen Informationsaustausches gemäss diesem Übereinkommen zu treffen bzw. zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Für jeden Reaktortyp soll ein oder mehrere Koordinatoren ernannt werden.
(b)  Jede Vertragschliessende Partei notifiziert den anderen Vertragschliessenden Parteien und dem Exekutivdirektor der Agentur den Koordinator oder die Koordinatoren, die sie als ihren (ihre) Vertreter gewählt hat.
(c)  Die Koordinatoren organisieren wenigstens einmal jährlich eine Zusammenkunft und weitere, gegenseitig vereinbarte Zusammenkünfte, um sich über erbrachte Leistungen, Probleme, Methoden für die Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens und den Entwurf künftiger Programme zu unterhalten; dies alles mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu verbessern. Die Koordinatoren stellen allen Agentur‑Teilnehmerländern periodisch einen Bericht über die Fortschritte des Technischen Austauschs zu und erstatten dem Verwaltungsrat auf Verlangen Bericht.
(d)  Bei der Durchführung des Technischen Austausches gemäss diesem Übereinkommen stimmen die Vertragschliessenden Parteien, soweit nötig, ihre Tätigkeiten auf jene anderer, unter der Schirmherrschaft der OECD eingerichteter Dienste ab, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Insbesondere soll die Jahreszusammenkunft der Koordinatoren in Verbindung mit der Vollversammlung des Ausschusses für die Sicherheit von Nuklearanlagen der NEA organisiert werden.
(e)  Die Vertragschliessenden Parteien berücksichtigen bei der Durchführung des Technischen Austausches in geeigneter Weise die Grundsätze für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung und allfällige Änderungen derselben sowie andere Entscheide des Verwaltungsrates auf diesem Gebiet. Das Erlöschen dieser Grundsätze berührt dieses Übereinkommen nicht. Dieses bleibt seinen Bestimmungen gemäss in Kraft.
Art. 4 Finanzielle Verpflichtungen
(a)  Jede Vertragschliessende Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Beschaffung von Informationen für den Technischen Austausch erwachsen.
(b)  Die Teilnahme jeder Vertragschliessenden Partei am Technischen Austausch unterliegt den Gesetzen und Verordnungen, die auf die Vertragschliessenden Parteien anwendbar sind sowie dem Mittelbewilligungsrecht der zuständigen Regierungsbehörde.
Art. 5 Beitritt und Rücktritt von Vertragschliessenden Parteien
(a)  Die Teilnahme am Technischen Austausch in der Eigenschaft einer Vertragschliessenden Partei steht, mit Zustimmung der Vertragschliessenden Parteien, der Regierung jedes Agentur‑Teilnehmerlandes (oder einer von der betreffenden Regierung vorgeschlagenen nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die um Teilnahme am Technischen Austausch ersucht, dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt.
(b)  Die Regierung jedes anderen Mitgliedes der OECD kann, auf Vorschlag der Vertragschliessenden Parteien, vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich am Technischen Austausch als eine Vertragschliessende Partei zu beteiligen (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür vorzuschlagen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei zu übernehmen.
(c)  Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann sich gemäss Artikel IV Absatz (c) der am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligten Grundsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwick­lung an diesem Übereinkommen beteiligen.
(d)  Jede Vertragschliessende Partei kann jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur sechs Monate vorher eine diesbezügliche schriftliche Erklärung zukommen lässt.
Art. 6 Schlussbestimmungen
(a)  Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft. Es kann danach durch Vereinbarung unter den Vertragschliessenden Parteien verlängert werden.
(b)  Dieses Übereinkommen kann von den Vertragschliessenden Parteien jederzeit geändert werden. Die Vertragschliessenden Parteien legen fest, wie Änderungen in Kraft treten. Alle Änderungen dieses Übereinkommens sind dem Exekutivdirektor der Agentur schriftlich mitzuteilen.
(c)  Das Original dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der OECD und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 20. Mai 1976.
(Es foIgen die Unterschriften)
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