Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (7)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. April 2009
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005
2 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, so
- weit der Vollzug den Kantonen obliegt.
2 Es bezeichnet die zuständigen Behörden und regelt die Verfahren.
1 KR 2009 1219
2 SR
142.20 . Der Titel des Gesetzes lautet seit dem 1. Januar 2019 «Bundesgesetz über die Auslände
- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)». Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2009 2545 | G 2009 349
2 Nr. 7
2 Zuständigkeiten

§ 2

Amt für Migration
1 Das Amt für Migration erfüllt als kantonale Ausländer- und Arbeitsmarktbehörde alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise, der Aufenthaltsregelung sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
2 Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Ausländerrecht, die das Amt für Mi
- gration bei seiner Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren ange
- wendet wird, erhebt es wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *

§ 3

Luzerner Polizei
3
1 Die Luzerner Polizei ist die zuständige kantonale Ausländerbehörde gemäss den Arti
- keln 16 und 111 Absatz 5c AuG.
2 Sie führt im Auftrag des Amtes für Migration oder der richterlichen Behörde Abklärun
- gen sowie die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen im Sinn des AuG durch und vollzieht die angeordneten Zwangsmassnahmen.

§ 4

* Richterliche Behörde
1 Richterliche Behörden bei Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG sind der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichtes, bei Zwangsmassnahmen nach Artikel 74 AuG der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes
4 .
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes ist für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid zuständig (Art. 70 Abs. 2 AuG).
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 3, 9, 12 und 21 der Begriff «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 4 und 25 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 7
3
3 Integration

§ 5

Ansprechstelle für Integrationsfragen
1 Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG ist die Stelle gemäss § 5 des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusam
- menhalts vom 14. September 2009
5 .
2 Die Gemeinden bezeichnen eine kommunale Ansprechstelle für Integrationsfragen.

§ 6

Information
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der ausländischen und der inländischen Bevölkerung gemäss Artikel 56 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
6

§ 7

Integrationsförderung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer ge
- mäss Artikel 53 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaft
- lichen Zusammenhalts.
7

§ 8

Integrationsverpflichtung
1 Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich die für die Arbeit und Bildung sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse an
- zueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut zu machen. Die Einzelheiten werden in der Integrationsvereinba
- rung geregelt werden.
5 K 2009 2556. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Es wurde in der Volksabstim
- mung vom 13. Juni 2010 abgelehnt und trat damit nicht in Kraft. Die kantonale Ansprechstelle wurde in der Folge in § 2a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerin
- nen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 27. November 2009 (SRL Nr. 8) bestimmt.
6 Dieses Gesetz trat nicht in Kraft; vgl. K 2009 2556.
7 Dieses Gesetz trat nicht in Kraft; vgl. K 2009 2556.
4 Nr. 7
4 Zwangsmassnahmen
4.1 Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

§ 9

Verfahren vor dem Amt für Migration
1 Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Haftgrund nach dem AuG, kann das Amt für Migration die Luzerner Polizei beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzu
- nehmen und sie ihm zur Befragung zuzuführen.
2 Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person, sofern erforderlich unter Beizug ei
- ner Übersetzerin oder eines Übersetzers, a. über den Haftgrund zu orientieren, b. zum Haftgrund anzuhören, c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Bedingungen der unentgeltlichen Verbeiständung und über die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen, d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren, e. zu fragen, welche Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll, f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen, g. über die Art, die Dauer und den Ort des Haftvollzugs zu orientieren.
3 Das Amt für Migration führt über die Orientierung und Befragung ein Protokoll und er
- lässt die Haftverfügung. Das Protokoll wird der inhaftierten Person, sofern erforderlich, durch den Übersetzer oder die Übersetzerin übersetzt.
4 Das Amt für Migration benachrichtigt die vom Inhaftierten bezeichnete Person oder Organisation.
5 Es informiert die inhaftierte Person über Rechte und Pflichten im Verfahren und im Haftvollzug. Sofern erforderlich zieht es dafür einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.

§ 10

Aktenüberweisung
1 Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich der richter
- lichen Behörde gemäss § 4.

§ 11

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
1 Die richterliche Behörde bestimmt unverzüglich den Termin für die mündliche Ver
- handlung, erlässt die Vorladung und bietet, soweit erforderlich, einen Übersetzer oder eine Übersetzerin auf.
Nr. 7
5
2 Das Amt für Migration und die inhaftierte Person werden zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
3 In der Vorladung wird auf die mögliche Akteneinsicht hingewiesen.

§ 12

Mündliche Verhandlung
1 Die inhaftierte Person und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amtes für Migration haben an der Verhandlung zu erscheinen. Für die Zuführung der inhaftierten Person ist die Luzerner Polizei besorgt.

§ 13

Entscheidungsgrundlagen
1 Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.
2 Sie kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

§ 14

Entscheidung und Eröffnung
1 Die richterliche Behörde entscheidet innert 96 Stunden seit der Inhaftierung, in der Re
- gel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.
2 Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.
3 Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und be
- gründet zugestellt.
4 Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht.

§ 15

Haftverlängerung oder -umwandlung
1 Beabsichtigt das Amt für Migration, die Haft zu verlängern oder in eine andere Haftart umzuwandeln, hört es die inhaftierte Person an und erstellt ein Protokoll analog § 9. Der Antrag auf Bestätigung der Haftverlängerung oder -umwandlung ist samt Anhörungs
- protokoll spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bereits bewilligten Haft bei der richterli
- chen Behörde einzureichen.
2 Die §§ 11–14 sind sinngemäss anwendbar.

§ 16

Haftvollzug
1 Der Vollzug der Vorbereitungs-, der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft richtet sich nach Artikel 81 AuG.
2 Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt wer
- den, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt erfordern.
6 Nr. 7
3 Die inhaftierte Person kann mit ihrem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen und mit Ange
- hörigen und Bezugspersonen korrespondieren. Sie kann sich täglich eine Stunde im Freien aufhalten und ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Bedürfnissen von Eltern mit Kindern ist besonders Rechnung zu tragen.
3bis Das Disziplinarrecht richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Ge
- setzes über den Justizvollzug vom 14. September 2015
8 , soweit diese mit dem Haft zweck vereinbar sind. *
4 Der Regierungsrat kann den Haftvollzug durch Verordnung näher regeln. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt eine Hausordnung.
5 Anordnungen, Handlungen und Unterlassungen im Rahmen des Haftvollzugs können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
9 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Der Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 42, 44 und 45 des Gesetzes über den Justizvollzug. *

§ 17

Haftentlassungsgesuch
1 Wenn das Amt für Migration die inhaftierte Person auf ein Haftentlassungsgesuch hin nicht entlässt, überweist es das Gesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der rich
- terlichen Behörde.
2 Das Amt für Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor der richterlichen Be
- hörde teilnehmen und Anträge stellen.
3 Im Übrigen finden die §§ 11–14 sinngemäss Anwendung.
4 Wird das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, ist die inhaftierte Person auf die Mög
- lichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuches aufmerksam zu machen.
4.2 Ein- und Ausgrenzung

§ 18

Verfahren
1 Das Amt für Migration kann Ausländerinnen und Ausländern das Verlassen eines zuge
- wiesenen Gebietes oder das Betreten eines bestimmten Gebietes verbieten. Die betroffe
- ne Person ist vorgängig anzuhören. Die Bestimmungen von § 9 sind sinngemäss anzu
- wenden.
2 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Amt für Migration einzureichen.
8 SRL Nr.
305 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 7
7
3 Dieses leitet die Beschwerde mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die richterliche Behörde weiter.
4 Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
5 Der Entscheid wird schriftlich zugestellt.

§ 19

Personenregister
1 Das Amt für Migration führt ein Register der Ausländerinnen und Ausländer, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten dürfen.
4.3 Durchsuchung

§ 20

Durchsuchung von Personen und Sachen
1 Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen zur Sicher
- stellung von Reise- und Identitätspapieren an und führt sie in der Regel selbst durch.

§ 21

Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
1 Die richterliche Behörde ordnet von sich aus oder auf begründetes Begehren des Amtes für Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin ver
- borgen hält.
2 Die Luzerner Polizei nimmt die Durchsuchung vor.
3 Die Vorschriften der Artikel 241–245 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007
10 sind sinngemäss anwendbar. *
4.4 Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 22

Meldungen
1 Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich jede angeordnete Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, die Haftüberprü
- fungen, -verlängerungen und -entlassungen sowie die Ein- und Ausgrenzungen.
10 SR
312.0
8 Nr. 7

§ 23

Strafbestimmung
1 Widerhandlungen nach den Artikeln 115 ff. AuG werden durch die Strafbehörde beur
- teilt.
2 Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren. *
5 Rechtspflege

§ 24

Verfahren
1 Soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

§ 25

* Rechtsmittel
1 Das Zwangsmassnahmengericht überprüft die Rechtmässigkeit und die Angemessen
- heit einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG, einer Vorbereitungshaft nach Artikel 75 AuG, einer Ausschaffungshaft nach den Artikeln 76 und 77 AuG und einer Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AuG.
2 Gegen Verfügungen des Amtes für Migration zur Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel
74 AuG sowie gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Beschwer de an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes zulässig.
3 Die übrigen Verfügungen des Amtes für Migration können mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Gegen den Beschwerde
- entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

§ 26

Aufsicht
1 Die Aufsicht auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist Sache des Justiz- und Sicherheits
- departementes.

§ 27

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungs
- bestimmungen.
2 Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.
Nr. 7
9
6 Schlussbestimmungen

§ 28

Änderung von Erlassen
11

§ 29

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum.
12
11 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
12 Die Referendumsfrist lief am 18. November 2009 unbenützt ab (K 2009 3217).
10 Nr. 7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.09.2009
01.01.2010 Erstfassung K 2009 2545 | G 2009 349

§ 2 Abs. 2

09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-059

§ 4

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 16 Abs. 3

bis
14.09.2015
01.07.2016 eingefügt G 2016 21

§ 16 Abs. 5

14.09.2015
01.07.2016 geändert G 2016 21

§ 21 Abs. 3

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 23 Abs. 2

09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-059

§ 25

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129
Nr. 7
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.2009
01.01.2010 Erlass Erstfassung K 2009 2545 | G 2009 349
10.05.2010
01.01.2011

§ 4

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 21 Abs. 3

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 25

geändert G 2010 129
14.09.2015
01.07.2016

§ 16 Abs. 3

bis eingefügt G 2016 21
14.09.2015
01.07.2016

§ 16 Abs. 5

geändert G 2016 21
09.09.2019
01.01.2020

§ 2 Abs. 2

eingefügt G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020

§ 23 Abs. 2

eingefügt G 2019-059
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