Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge ... (701b)
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Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen

Verordnung Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) (Smog-Verordnung) vom 13. Dezember 1988 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
1 , Artikel 33 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
2
und § 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994
3
4 auf Antrag des Polizeidepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Inhalt Die Verordnung bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen.

§ 2

Messung der Luftschadstoffe Die Dienststelle Umwelt und Energie
5 misst die Luftbelastung. Diesem Zweck dient das kantonale Immissionsmessnetz aus stationären und mobilen Messstationen.

§ 3

6 Anordnung von Massnahmen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt unter Berücksichtigung der meteorologischen Vorhersage aufgrund der Messergebnisse fest, ob übermässige Immissionen vorliegen, welche die Warnstufe oder die Interventionsstufe überschreiten.
2 Überschreiten die Immissionswerte die Interventionsstufe, ordnet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die erforderlichen Massnahmen an. Bei einem Überschreiten der Warnstufe handelt die Dienststelle Umwelt und Energie.
3 Sobald die Messwerte aller Messstationen unter den massgebenden Immissionsgrenzwert fallen und die meteorologische Voraussage eine Besserung verspricht, ordnet die Behörde gemäss Absatz 2 die teilweise oder vollständige Aufhebung der von ihr getroffenen Massnahmen an.

§ 4

7

§ 5

Strafbestimmung Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Anordnungen nach § 8 verstösst, wird nach Artikel 61 Absatz 1a und Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
8 und Artikel 90 Absatz 1 des Bundesgesetzes über
den Strassenverkehr
9 mit Haft oder Busse bestraft. II. Massnahmen bei übermässigen Immissionen im Winter II. Massnahmen bei übermässigen Immissionen im Winter

§ 6

Übermässige Immissionen Übermässige Immissionen von Luftschadstoffen bestehen im Winter, sobald die bei mindestens zwei Messstationen gemessenen Immissionen folgende 24-h-Mittelwerte überschreiten: Schwefeldioxid (SO
2 ) Warnstufe
200 m
3 Interventionsstufe
350 m
3 Stickstoffdioxid (NO
2 ) Warnstufe
160 m g/m
3 Interventionsstufe
280 m
3

§ 7

10 Überschreiten die Immissionswerte die Warnstufe, ruft die Dienststelle Umwelt und Energie die Bevölkerung und die Industrie im belasteten Gebiet zum sparsamen Umgang mit fossilen Brennstoffen auf und informiert über die beim Eintritt der Interventionsstufe zu erwartenden Massnahmen.

§ 8

Massnahmen bei Überschreiten der Interventionsstufe
1 Überschreiten die Immissionswerte die Interventionsstufe, bezeichnet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
11 das belastete Gebiet und ordnet folgende Massnahmen an:
1. Haushaltungen und öffentliche Gebäude Die Raumtemperatur ist auf 19 °C zu senken.
2. Industrie und Gewerbe a. Verbot, in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW Heizöl «mittel», «schwer» oder Kohle zu verfeuern. Dieses Verbot gilt nicht für Anlagen mit Rauchgasreinigung, deren SO
2
- Emissionen nicht höher sind als beim Betrieb mit Heizöl «extra leicht» bei gleicher Leistung. b. Senkung des Schadstoffausstosses mittels arbeitstechnischer Massnahmen um das grösstmögliche Mass. c. Verpflichtung der Städtischen Werke zur Lieferung von Gas an alle Abnehmer mit Zweistoffanlagen.
3. Verkehr a. Verbot, mit Motorfahrzeugen, Motorrädern und Motorfahrrädern innerhalb des durch Signalisation bezeichneten besonders belasteten Gebietes von 06.00–10.00 Uhr und 15.00–20.00 Uhr zu fahren. b. Dieses Fahrverbot gilt nicht für – – Fahrten mit behördlich gekennzeichneten schadstoffarmen Motorfahrzeugen, die der US- –
– – c. Ausnahmebewilligungen für unaufschiebbare Fahrten, die im öffentlichen Interesse liegen, werden durch die Kantonspolizei erteilt.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Polizei die Einhaltung der Massnahmen gemäss Absatz 1 Ziffern 1 und 2. Die Polizei sorgt in Zusammenarbeit mit dem Strasseninspektorat für die Signalisation und kontrolliert die Massnahmen gemäss Absatz 1 Ziffer 3. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen

§ 9

12 Die Dienststelle Umwelt und Energie trifft die nötigen Vorbereitungsmassnahmen und erarbeitet die erforderlichen Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen.

§ 10

Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes Die Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 9. Dezember 1986
13 wird wie folgt geändert:

§ 19 Unterabsatz a

Die Polizei a. trifft in besonderen Fällen wie Katastrophen, übermässigen Immissionen von Luftschadstoffen, Bränden, Unfällen, Strassenverschüttungen und bei Veranstaltungen wie Umzügen, Märkten, Sportanlässen die notwendigen Anordnungen; dauern solche Anordnungen länger als 8 Tage, müssen sie von der Behörde genehmigt werden, die ordentlicherweise für die Anordnung von Signalen und Markierungen zuständig ist.

§ 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 13. Dezember 1988 Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss: Zemp Der Staatsschreiber: Baumeler
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