Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Lei... (832.13)
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Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG

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1. 10. 96 - 15
832.13 Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG (vom 25. Juni 1996)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Meldestelle für Leistungserbringer, die es ge- mäss Art. 44 Abs. 2 KVG
2 ablehnen, Leistungen nach dem Kranken- versicherungsgesetz zu erbringen (A usstand), ist die Direktion des Ge- sundheitswesens. II. Innerhalb des zugelas senen Leistungsspektrums muss der Aus- stand generell und vollum fänglich erklärt werden. III. Die Ausstandserklärung ist auf den ihr folgenden Monats- beginn rechtswirksam. IV. Die Liste der in den Ausstand getretenen Leistungserbringer kann bei der kantonalen Meldestelle angefordert werden. V. Dieser Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
1 OS 53, 377.
2 SR 832.10.
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