Genfer Protokoll zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewer... (0.232.121.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Genfer Protokoll zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle

Abgeschlossen in Genf am 29. August 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 1977¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. März 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1979 (Stand am 1. August 1984) ¹ AS 1979 607
Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet:
i) «Haager Abkommen» das Haager Abkommen über die internationale Hin­terlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925²;
ii) «Fassung von 1934» die am 2. Juni 1934³ in London revidierte Fassung des Haager Abkommens;
iii) «Fassung von 1960» des Haager Abkommens revidiert in Den Haag am 28. November 1960⁴;
iv) «Fassung von 1967» die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967⁵ zum Haager Abkommen;
v) «Haager Verband» der durch das Haager Abkommen errichtete Verband;
vi) «Vertragsstaat» jeder Staat, der durch dieses Protokoll gebunden ist;
vii) «Angehöriger» eines Staates auch jede Person, die, ohne diesem Staat anzu­gehören, ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
viii) «Internationales Büro» das Internationale Büro der Weltorganisation für gei­stiges Eigentum und ‑ für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Inter­nationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
ix) «Generaldirektor» der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
² [BS 11 1039]
³ SR 0.232.121.1
⁴ SR 0.232.121.2
⁵ SR 0.232.121.12
Art. 2 Hinterlegung durch Angehörige der durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaaten
1)  Auf jede internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells, die ein Angehöriger eines durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaates vorgenommen hat, und vorbehaltlich des Absatzes 2 wenden die durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaaten die Artikel 1 bis 14 und 17 bis 21 der Fas­sung von 1934 an, während die durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Ver­tragsstaaten die im Anhang wiedergegebenen Artikel 2 bis 15 und 18 der Fassung von 1960 anwenden, das Internationale Büro wendet die erste Artikelreihe hinsicht­lich der durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaaten und die zweite Artikelreihe hinsichtlich der durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Ver­tragsstaaten an.
2)  Im Zeitpunkt der Vornahme der internationalen Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells kann der Hinterleger, sofern er Angehöriger eines durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaates ist, beantragen, dass die Bestimmun­gen der Fassung von 1960 in bezug auf jeden durch die Fassung von 1934 gebunde­nen Vertragsstaat angewendet werden; auf jede von einem solchen Antrag begleitete internationale Hinterlegung und in bezug auf den Staat oder die Staaten, die im Antrag genannt sind, wenden dieser Staat oder diese Staaten und das Internationale Büro die Artikel 2 bis 15 und 18 der Fassung von 1960 an.
Art. 3 Hinterlegung durch Angehörige der durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Vertragsstaaten
Auf jede internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells, die ein Angehöriger eines durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Vertragsstaa­tes vorgenommen hat, wenden alle Vertragsstaaten und das Internationale Büro die im Anhang wiedergegebenen Artikel 2 bis 15 und 18 der Fassung von 1960 an.
Art. 4 Ausführungsordnung
1)  Die Einzelheiten der Ausführung dieses Protokolls werden durch eine von der Versammlung des Haager Verbands spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten die­ses Protokolls zu beschliessende Ausführungsordnung bestimmt. Die so beschlos­sene Ausführungsordnung tritt einen Monat nach ihrer Annahme in Kraft.
2)  Die Geschäftsordnung der Versammlung des Haager Verbands regelt das Stimm­recht für die Annahme und für jede Änderung der Bestimmungen der Ausführungs­ordnung, die die Vertragsstaaten betreffen.
Art. 5 Annahme der Fassung von 1967
Für jeden Staat. der die Fassung von 1967 noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, bewirkt die Ratifikation dieses Protokolls oder der Beitritt zu diesem Protokoll zugleich auch die Ratifikation der Fassung von 1967 oder den Bei­tritt zu dieser Fassung.
Art. 6 Mitgliedschaft im Haager Verband
Für jeden Staat, der nicht dem Haager Verband angehört, bewirkt die Ratifikation dieses Protokolls oder der Beitritt zu diesem Protokoll ausserdem, dass dieser Staat in dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für ihn in Kraft tritt, Mitglied des Haager Verbands wird.
Art. 7 Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden
1)  Dieses Protokoll kann unterzeichnet werden von:
i) jedem Staat, der durch die Fassung von 1934 gebunden ist oder war;
ii) jedem anderen Staat, der spätestens am 1. Dezember 1975 eine Ratifika­tions‑ oder Beitrittsurkunde zur Fassung von 1934 oder von 1960 hinterlegt hat.
2)  Jeder Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch:
i) die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, wenn er dieses Protokoll unter­zeichnet hat;
ii) die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde, wenn er dieses Protokoll nicht un­terzeichnet hat,
vorausgesetzt, dass dieser Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll durch die Fassung von 1934 gebunden ist oder, ohne durch diese Fassung gebunden zu sein, eine Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde zu der Fassung von 1934 oder von 1960 hinterlegt hat.
3)  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 8 Regionale Staatengruppen
1)  Bilden mehrere Staaten eine regionale Staatengruppe mit einer gemeinsamen Behörde auf dem Gebiet der gewerblichen Muster und Modelle, so kann jeder der Staaten, die diese regionale Staatengruppe bilden, im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll oder zu einem späte­ren Zeitpunkt beim Generaldirektor eine Notifikation hinterlegen, in der die Staaten angegeben sind, die die regionale Staatengruppe bilden, und nach deren Wortlaut
i) eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörden der Staaten tritt, die die regionale Staatengruppe bilden, und
ii) die Staaten, die die regionale Staatengruppe bilden, für die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls als ein Staat anzusehen sind.
2)  Diese Notifikation entfaltet die in Absatz 1 vorgesehenen Wirkungen einen Monat nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die in Absatz 1 vorgesehenen Notifi­kationen und Hinterlegungen von allen Staaten der regionalen Staatengruppe erhal­ten hat, oder, wenn dieser Tag mehr als einen Monat vor dem Zeitpunkt liegt, an dem dieses Protokoll für alle Staaten der regionalen Staatengruppe in Kraft tritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Art. 9 Inkrafttreten
1)  Vorbehaltlich des Artikels 11.1) tritt dieses Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden von zwei durch die Fassung von 1934 gebundenen Staaten und zwei durch die Fassung von 1934 nicht gebunde­nen Staaten in Kraft. Vor Inkrafttreten der in Artikel 4 vorgesehenen Ausführungs­ordnung kann jedoch auf Grund dieses Protokolls keine internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vorgenommen werden.
2)  Für jeden Staat, der nicht zu den Staaten gehört, deren Urkunden das Inkrafttre­ten dieses Protokolls nach Absatz 1 bewirken, tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 10 Kündigung
1)  Jeder Staat kann dieses Protokoll jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an kündigen, zu dem es für ihn in Kraft getreten ist.
2)  Jede Kündigung dieses Protokolls erfolgt durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation. Sie wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Gene­raldirektor die Notifikation erhalten hat.
3)  Die Kündigung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat entbindet diesen nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Protokoll hinsichtlich der gewerb­lichen Muster oder Modelle, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung internatio­nal hinterlegt worden sind.
Art. 11 Wirkungen des Inkrafttretens der Fassung von 1960
1)  Dieses Protokoll tritt nicht in Kraft, wenn in dem Zeitpunkt, zu dem es nach Artikel 9.1) in Kraft treten würde, die Fassung von 1960 schon in Kraft ist.
2) a) Dieses Protokoll tritt mit dem Inkrafttreten der Fassung von 1960 ausser Kraft.
b) Tritt dieses Protokoll nach Buchstabe a) ausser Kraft, so entbindet dies die Vertragsstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll hin­sichtlich der gewerblichen Muster und Modelle, die vor dem Inkrafttreten der Fassung von 1960 international hinterlegt worden sind.
Art. 12 Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung
1)  Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt.
2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in den anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung des Haager Verbands bestimmen kann.
3)  Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf.
4)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Protokolls den Regierungen aller der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁶ angehörenden Staaten und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
5)  Der Generaldirektor lässt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Natio­nen registrieren.
6)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller der Pariser Verbandsüber­einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Staaten die Unter­zeichnungen, die Hinterlegung von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Protokolls und alle anderen rechtserheblichen Notifikationen.
⁶ SR 0.232.01 /.04

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf am neunundzwanzigsten August tausendneunhundertfünfund­siebzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Auszüge aus der Fassung von 1960 ⁷

⁷ Für die vollständige Fassung siehe SR 0.232.121.2 .
(vgl. Artikel 2.1) und 3 des Protokolls)
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
– «Abkommen vom 1925», das Haager Abkommen vorn 6. November 1925⁸ über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.
– «Abkommen von 1934», das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in Lon­don am 2. Juni 1934⁹.
– «Dieses Abkommen», das Haager Abkommen über die internationale Hinterle­gung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung.
– «Die Ausführungsordnung», die Ausführungsordnung¹⁰ zu diesem Abkom­men.
– «Internationales Büro», das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
– «Internationale Hinterlegung», eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hin­terlegung.
– «Nationale Hinterlegung», eine bei der nationalen Behörde eines vertrag­schliessenden Staates vorgenommene Hinterlegung.
– «Sammelhinterlegung», eine Hinterlegung, die mehrere Muster oder Modelle um­fasst.
– «Ursprungsstaat einer internationalen Hinterlegung», der vertragschliessende Staat, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassungen in mehreren vertragschliessenden Staaten hat, derjenige dieser vertragschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch bezeichnet hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragschliessenden Staat nicht hat, der ver­tragschliessende Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragschliessenden Staat hat, der vertragschliessende Staat, dem er angehört.
– «Staat mit Neuheitsprüfung», ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein System vorsieht, das eine amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von sei­ner nationalen Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hin­terlegten Muster oder Modelle beziehen.
⁸ [BS 11 1039]
⁹ SR 0.232.121.1
¹⁰ SR 0.232.121.14
Art. 3
Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.
Art. 4
1)  Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:
1. unmittelbar oder
2. durch Vermittlung der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staa­tes, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es gestattet.
2)  Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.
Art. 5
1)  Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.
2)  Das Gesuch muss enthalten:
1. die Liste der vertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hin­terlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll;
2. die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Mus­ter oder Modell verkörpert werden soll;
3. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritäts­recht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Artikel 9 vor­gesehene Priorität beanspruchen will,
4. alle sonstigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.
3) a. Das Gesuch kann ausserdem enthalten:
1. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells;
2. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells
3. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6 Absatz 4.
b. Dem Gesuch können auch Exemplare des das Muster oder Modell verkör­pernden Gegenstandes in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab bei­gelegt werden.
4)  Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 vorgesehenen internationalen Klassifika­tion der Muster oder Modelle gehören.
Art. 6
1)  Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.
2)  Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen ange­sehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.
3) a. Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt:
1. Wiedergaben in Schwarz‑Weiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, far­bige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphi­schen Darstellungen;
2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung;
3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.
b. Das Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden.
4) a. Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum.
b. Während der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterle­gung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
c. Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Absatz 3 Buchstabe a vorgese­hene Veröffentlichung.
d. Bis zum Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer hält das Inter­nationale Büro die Registrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlichkeit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegen­stand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begren­zung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat.
5)  Mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinter­legten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.
Art. 7
1) a. Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragschliessenden Staat die gleichen Wir­kungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde die­ses Staates vorgenommen worden wären.
b. Der Schutz der beim Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 11 in jedem ver­tragschliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle Formalitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind.
2)  Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.
Art. 8
1)  Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweige­rung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetz­gebung über die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungs­handlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wir­kungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeit­punkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vor­sieht.
2)  Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erschei­nenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.
3)  Der Hinterleger hat gegen die in Absatz 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz ver­weigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:
1. die Gründe, aus denen festgestellt worden ist, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen des nationalen Gesetzes nicht entspricht;
2. den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt,
3. die Frist, innerhalb der eine erneute Prüfung zu beantragen oder ein Rechts­mittel einzureichen ist;
4. die Behörde, bei der dieser Antrag oder dieses Rechtsmittel einzureichen ist.
4) a. Die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz 1 enthält, welche die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells oder eine Beschreibung des Musters oder Modells vorschreiben, kann verlangen, dass der Hinterleger innerhalb einer Frist von mindestens sechzig Tagen von der Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch diese Behörde an gerechnet in der Sprache, in der das beim Internationalen Büro hinterlegte Ge­such abgefasst war, einreicht:
1. eine Erklärung, die den wirklichen Schöpfer des Musters oder Modells bezeichnet;
2. eine kurze Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Musters oder Modells, wie sie aus den Lichtbildern oder den ande­ren graphischen Darstellungen hervorgehen.
b. Für die Einreichung einer solchen Erklärung oder Beschreibung oder für deren etwaige Veröffentlichung durch die nationale Behörde darf diese keine Gebühr erheben.
5) a. Jeder vertragschliessende Staat, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmun­gen gemäss Absatz 1 enthält, hat das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen.
b. Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates verschiedene Schutzsysteme für Muster oder Modelle vor und umfasst eines dieser Schutzsysteme eine Neuheitsprüfung, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Staaten mit Neuheitsprüfung beziehen, nur in bezug auf dieses Schutzsystem Anwendung.
Art. 9
Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.
Art. 10
1)  Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letz­ten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.
2)  Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt.
3)  Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.
4)  Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinterlegung zusam­mengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
5)  Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.
Art. 11
1) a. Die Dauer des von einem vertragschliessenden Staat den international hin­terlegten Mustern oder Modellen gewährten Schutzes darf nicht kürzer sein als:
1. zehn Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerech­net, wenn diese Hinterlegung erneuert worden ist;
2. fünf Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerech­net, wenn keine Erneuerung vorgenommen worden ist.
b. Beginnt jedoch auf Grund der Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates mit Neuheitsprüfung der Schutz zu einem späteren Zeitpunkt als dem der internationalen Hinterlegung, so wird die unter Buchstabe a vorgesehene Mindestdauer vom Zeitpunkt des Schutz­beginns in diesem Staat an berechnet. Die Tatsache, dass die internationale Hinterlegung nicht oder nur einmal erneuert worden ist, beeinträchtigt in keiner Weise die so bestimmte Mindestdauer des Schutzes.
2)  Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates für die national hin­terlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.
3)  Jeder vertragschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Absatz 1 vorgesehene Dauer beschränken.
4)  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b endet der Schutz in den vertragschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hinter­legung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.
Art. 12
1)  Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehen­den internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragschliessen­den Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
2)  Die in Absatz 1 vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten vorge­nommen worden wäre.
Art. 13
1)  Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internatio­nale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte, für alle oder nur für einen Teil der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.
2)  Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.
Art. 14
1)  Ein vertragschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.
2)  Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates die Anbrin­gung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustim­mung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegen­stände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen.
3)  Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol (D) (grosser Buchstabe D in einem Kreis) in Verbindung mit
1. der Angabe des Jahres der internationalen Hinterlegung sowie des Namens oder der üblichen Abkürzung des Namens des Hinterlegers oder
2. der Nummer der internationalen Hinterlegung.
4)  Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegen­ständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Rechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.
Art. 15
1)  Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen:
1. die Gebühren für das Internationale Büro;
2. die Gebühren für die vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten, nämlich: a. eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat;
b. eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung, der eine Gebühr für die Durchführung dieser Prüfung verlangt.
2)  Die nach Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a für einen vertragschliessenden Staat ge­zahlte Gebühr wird von der nach Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b für dieselbe Hinter­legung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebühr für diesen Staat fällig wird.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weiter­gehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetz­gebung eines vertragschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.

Geltungsbereich des Protokolls am 1. Oktober 1984

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

22. Februar

1979

  1. April

1979

Bundesrepublik Deutschland

26 November

1981

26. Dezember

1981

Frankreich

18. Januar

1980

18. Februar

1980

Liechtenstein

  1. März

1979

  1. April

1979

Luxemburg

22. Februar

1979 B

  1. April

1979

Monaco

  5. Februar

1981 B

  5. März

1981

Niederlande

22 Februar

1979

  1. April

1979

Schweiz

  1. März

1979

  1. April

1979

Senegal

30. Mai

1984 B

30. Juni

1984

Surinam

16. November

1976 B

  1. April

1979

Ungarn

  7. März

1984 B

  7. April

1984

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