Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (744a)
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Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

Verordnung Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 23. September 1925 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 sowie dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 unterliegen, überwachungspflichtig erklärt, in Hinsicht auf das bundesrätliche Kreisschreiben vom 21. April 1925 , gemäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich überträgt, in Revision der kantonalen Verordnung vom 30. März 1904 Dampfgefässen und gestützt auf das Gesetz betreffend die Feuerpolizei vom 4. Dezember 1903
, beschliesst:

§ 1

§ 1

Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.

§ 2

§ 2

Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates.

§ 3

§ 3

Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.

§ 4

§ 4

Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern, in Zürich, bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung vorbehalten.

§ 5

§ 5

Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.

§ 6

§ 6

Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.

§ 7

§ 7

Der Regierungsrat kann in besondern Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung gestatten oder vorschreiben.

§ 8

§ 8

Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuersicher sein. *
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Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrate Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.

§ 9

§ 9

Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regierungsrate Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat endgültig über die Einsprache. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.

§ 10

§ 10

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regierungsrate Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.

§ 11

§ 11

Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug dem Departemente der Staatswirtschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens oder zur Rettung von Personen. Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungsrate mit.

§ 12

§ 12

Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers. Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrate und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart.

§ 13

§ 13

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die kantonale Verordnung vom 30. März 1904 wird damit aufgehoben. Die Verordnung ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen, in die Sammlung der Verordnungen aufzunehmen und im Kantonsblatte bekanntzumachen. Luzern, 23. September 1925 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Wey Der Staatsschreiber: Segesser
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* V X 228. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind zum Teil überholt.
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