Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königrei... (0.142.117.149)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die Rückübernahme von Personen

Abgeschlossen am 10. Dezember 2002 In Kraft getreten am 9. Januar 2003 (Stand am 20. Mai 2003) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden,
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsche, die Rückübernahme oder die Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern,
in Achtung der Konvention vom 4. November 1950² zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
im Geiste der Kooperation und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
in Achtung des Abkommens vom 28. Juli 1951³ über die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967⁴,
haben Folgendes vereinbart:
² SR 0.101 ³ SR 0.142.30 ⁴ SR 0.142.301
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
1.
Drittstaatsangehöriger : Person, die weder schweizerische noch schwedische Staatsangehörige ist;
2. Einreiseerlaubnis: ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Dokument, das es einer Person erlaubt, in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei einzureisen.
Art. 2 Rückübernahme von Staatsangehörigen
1.  Jede Vertragspartei nimmt formlos eine Person zurück, welche die im Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist. Das Gleiche gilt für eine Person, die, ohne die Staatsangehörigkeit eines Staates erworben zu haben, die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei verloren hat, seitdem sie in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist.
2.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei unverzüglich der rückzuübernehmenden Person ein für ihre Rückführung erforderliches Reise­dokument aus.
3.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person formlos wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass diese Person zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei keine Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei war, und wenn Artikel 3 oder 4 nicht anwendbar ist.
Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
1.  Jede Vertragspartei nimmt formlos einen Drittstaatsangehörigen zurück, dem bei der Ankunft die Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verweigert wurde, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eintraf. Die Rückführung des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich mittels des nächstverfügbaren Transportmittels.
2.  Jede Vertragspartei nimmt auch, auf Ersuchen, einen Drittstaatsangehörigen zurück, der ohne Einreiseerlaubnis eintraf oder der sich unerlaubterweise im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eintraf.
Art. 4 Übernahme oder Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen durch die für die Einreise verantwortliche Vertragspartei
1.  Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nicht die für die Einreise geltenden Voraussetzungen erfüllt und wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz einer von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten, gültigen Einreiseerlaubnis ist, hat diese Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei diesen Drittstaatsangehörigen zu übernehmen oder zurückzunehmen. Wenn beide Vertragsparteien eine Einreiseerlaubnis ausgestellt haben, ist die Vertragspartei verantwortlich, deren Einreiseerlaubnis als letzte abläuft.
2.  Jede Vertragspartei hat auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei einen Staatenlosen zu übernehmen oder zurückzunehmen, der in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit einem Reisedokument einreiste, das diesem Staatenlosen die Rückkehr zu der Vertragspartei erlaubt, die das besagte Dokument ausgestellt hat. Das Gleiche gilt für einen Staatenlosen, der unmittelbar vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei sich legal im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgehalten hat.
Art. 5 Fristen
1.  Die ersuchte Vertragspartei hat unverzüglich und auf jeden Fall innerhalb von maximal 15 Tagen auf ein Rückübernahmeersuchen zu antworten.
2.  Die ersuchte Vertragspartei hat eine Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich und auf jeden Fall innerhalb von maximal einem Monat zu übernehmen. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist verlängert werden, falls rechtliche oder praktische Probleme auftreten sollten.
Art. 6 Fristen für das Ablaufen einer Rückübernahmeverpflichtung
Ein Antrag auf Rückübernahme ist der ersuchten Vertragspartei innerhalb eines Jahres einzureichen, nachdem die ersuchende Vertragspartei eine unerlaubte Ein­reise eines Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet oder einen unerlaubten Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt hat.
Art. 7 Durchbeförderung
1.  Jede Vertragspartei gestattet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer von einer zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspartei verfügten Einreiseverweigerung oder Wegweisung, wenn die Weiterreise in den Zielstaat gewährleistet ist.
2.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt den von der Durchbeförderung betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, wenn die Einreise dieses Drittstaatsangehörigen in einen anderen Staat nicht genehmigt wird oder wenn die Fortsetzung der Reise nicht mehr möglich ist.
3.  Für die begleitete Person und/oder die Begleiter ist kein Transitvisum erfor­derlich.
4.  Die Vertragspartei, welche das Einreiseverbot oder die Wegweisung von ihrem Hoheitsgebiet erlassen hat, muss der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung anzeigen, ob es als erforderlich erachtet wird, die von diesem Entscheid betroffene Person zu begleiten.
Die ersuchte Vertragspartei kann verlangen, dass ein Vertreter der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei als Begleitung während der Durchbeförderung über ihr Hoheitsgebiet anwesend ist.
Art. 8 Datenschutz
1.    Soweit Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens übermittelt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu bearbeiten. Insb e sondere sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:
a) Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, hat die mitgeteilten Daten nur zu dem Zweck und unter den Bedingungen zu verwenden, die von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzt werden;
b) Auf Antrag hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, der übermittelnden Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten Mitteilung zu machen;
c)
Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der vorherigen schrift­lichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei ;
d) Die übermittelnde Vertragspartei ist gehalten, sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Angemessenheit im Verhältnis zu dem mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung unter dem eigenen nationalen Recht sind einzuhalten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, muss die informierte Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Diese hat die Richtigstellung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen;
e) Personen sind auf ihr Ersuchen hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Vertragspartei, über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen;
f)
Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie mitgeteilt wurden. Jede Vertragspartei hat die Kontrolle der Bearbeitung und der Verwendung der gespeicherten Daten gemäss ihrem nationalen Recht zu gewährleisten ;
g) Jede Vertragspartei ist gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Bekannt­gabe zu schützen. Der Schutz der Daten muss mindestens gleichwertig mit demjenigen sein, der Daten gleicher Art in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei zukommt.
2.    In Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitzuteilende Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen :
a) Die Personalien der zu transferierenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Übernamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
b)
Die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Dokumente (Nummer, Gü l tigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
c)
Sonstige zur Identifikation der zu transferierenden Person erforderliche Einzelheiten (z.B. Fingerabdrücke);
d)
Reisewege und
e)
Die Beschreibung von Einreiseerlaubnissen, die von einer der Vertrags-parteien oder von einem Drittstaat ausgestellt wurden.
Art. 9 Kosten
1.  Die Kosten für den Transport einer Person, auf die sich die Artikel 2–4 beziehen, sind von der ersuchenden Vertragspartei bis zur Grenze der anderen Vertragspartei zu tragen, vorausgesetzt, dass die Kosten nicht von einer Transportgesellschaft zu tragen sind.
2.  Die Kosten für die Durchbeförderung gemäss Artikel 7 bis zur Grenze des Zielstaats und, erforderlichenfalls, für den Rücktransport, sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen.
Art. 10 Durchführungsbestimmungen
1.  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, auf dem üblichen diplomatischen Wege, über die Behörden und Kontaktpersonen, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Ebenso unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über Änderungen in Bezug auf solche Behörden oder Kontaktpersonen.
2.  Erforderlichenfalls treffen sich die zuständigen Behörden und beschliessen praktische Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens.
Art. 11 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig in der Anwendung und Aus­legung dieses Abkommens. Aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Streitigkeiten sind durch mündlich oder schriftlich erfolgende, gegenseitige Konsultationen und Meinungsaustausche zwischen den Vertragspar­teien beizulegen.
Art. 12 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Das vorliegende Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus Bestimmungen anderer, von ihnen unterzeichneter internationaler Abkommen unberührt, insbesondere die Rechte und Verpflichtungen, die entstehen aus:
a) Der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie aus internationalen Abkommen zum Schutze der Menschenrechte;
b) Dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen;
c) Internationalen Auslieferungsabkommen.
Art. 13 Anwendung
Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 14 Schlussbestimmungen
1.  Das vorliegende Abkommen tritt dreissig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann die Durchführung des vorliegenden Abkommens, ganz oder teilweise, unter Ausnahme des Artikels 2, aus Gründen der öffentlichen Ordnung durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei vorübergehend suspendieren. Die Suspendierung kann unverzüglich in Kraft treten.
3.  Das vorliegende Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach dem Tag der Mitteilung wirksam.
Geschehen zu Bern am 10. Dezember 2002 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung des Königreichs Schweden:

Jean-Daniel Gerber

Lars Magnuson

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