Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der ... (672.951.80)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg

vom 23. Dezember 2011 (Stand am 11. Juli 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 2011²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2011 3749
Art. 1
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, in Ergänzung des Abkommens vom 21. Januar 1993³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Luxemburg die folgende Regelung zum Informationsaustausch in Steuerbelangen in geeigneter Form zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflich­tigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
² Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 1, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Luxemburg:
a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Luxemburg bekannt sind.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 2 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
⁴ Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 2 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
³ SR 0.672.951.81
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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