Beschluss über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Be... (744b)
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Beschluss über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938

Beschluss Beschluss über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938 vom 19. März 1938 vom 27. Januar 1947 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Hinsicht auf die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
, auf den Antrag des Staatswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1. Die kantonale Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 23. September 1925
findet sinngemässe Anwendung auch auf Druckbehälter, und zwar sowohl solche, deren Eigentümer dem Fabrikgesetz oder der Suval unterstellt sind, als auch auf solche, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen.
2. Es wird von seiten des Kantons Luzern davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich sich bereit erklärt, den Vertrag vom 1. Mai 1904 zwischen ihm und dem Kanton Luzern analog und sinngemäss auch auf die unter Ziffer 1 oben erwähnten Kategorien von Druckbehältern als anwendbar zu betrachten.
3. Zustellung dieses Erkenntnisses an den Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern, Plattenstrasse 77, Zürich, an die Suval, an die kantonale Brandversicherungsanstalt sowie an das Sekretariat für das Fabrik- und Gewerbewesen. Luzern, 27. Januar 1947 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Frey Der Staatsschreiber: Düring *
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