Beschluss Nr. 1/95 des Gemischten Ausschusses (0.631.242.031)
CH - Schweizer Bundesrecht

Beschluss Nr. 1/95 des Gemischten Ausschusses

über die Einladung an die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten Angenommen am 26. Oktober 1995 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1996 ¹ AS 1996 1053
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987² zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Handelsbeziehungen mit der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik würden durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, diese Länder einzuladen, dein Übereinkommen beizutreten.
beschliesst:
² SR 0.631.242.03
Art. 1
Gestützt auf Artikel 11 a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996. jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommen; zu werden.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Geschehen in Interlaken, am 26. Oktober 1995.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende: R. Dietrich

Schreiben Nr. 1

Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA über die Einladung an [Name des Landes] zum Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Herr …!
Ich beehre mich, Sie von dein Beschluss des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Vereinfachung der Förmlichkeiten» vom 26. Oktober 1995 (Beschluss Nr. 1/95) in Kenntnis zu setzen, mit dein [Name des Landes] eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden.
Der Beitritt [Name des Landes] kann nach Artikel 11 a des Übereinkommens durch Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde und einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache [Name des Landes] beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.
Ich werde mich beehren, Sie zu einem späteren Zeitpunkt über die Empfehlungen und Beschlüsse zu unterrichten, die der Gemischte Ausschuss zwischen dem Beschluss vorn 26. Oktober 1995 und dein Tag ausspricht bzw. fasst, an dein der Beitritt [Name des Landes] zu dein Übereinkommen nach Artikel 11 a wirksam wird. [Name des Landes] kann nach eigener Wahl entweder eine Erklärung über die Annahme dieser Empfehlungen und Beschlüsse in die Beitrittsurkunde aufnehmen oder diese Erklärung spätestens sechs Monate nach Hinterlegung der Beitritts­urkunde beim Generalsekretariat hinterlegen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union

Der Generalsekretär:

Schreiben Nr. 2

Beitrittsurkunde [der Republik Polen] zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

[Die Republik Polen],
in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Verein­fachung der Förmlichkeiten» vom 26. Oktober 1995 (Beschluss Nr. 1/95) über die Einladung an die [Republik Polen] dein Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im folgenden Übereinkommen genannt), beizutreten,
in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. tritt hiermit dem Übereinkommen bei;
fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache [der Republik Polen] bei:
– erklärt, dass sie alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Vereinfachung der Förmlichkeiten» annimmt, die dieser zwischen dem Beschluss vom 26. Oktober 1995 und dein Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt [der Republik Polen] nach Artikel 11 a des Übereinkommens wirksam wird³.
– verpflichtet sich, binnen sechs Monaten nach Hinterlegung dieser Urkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Erklärung über die Annahme aller Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Vereinfachung der Förmlichkeiten» zu hinterlegen, die dieser zwischen dein Beschluss vom 26. Oktober 1995 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt [der Republik Polen] nach Artikel 11 a des Übereinkommens wirksam wird⁴.
Geschehen in …
³ Das beitretende Land streicht den nicht zutreffenden Absatz
⁴ Das beitretende Land streicht den nicht zutreffenden Absatz
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